Neue Vorschriften zum besseren Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation

Veröffentlicht: 10.01.2017 | Geschrieben von: Luisa Meister | Letzte Aktualisierung: 20.06.2017

Bereits am 19. Dezember 2016 veröffentlichte die EU-Kommission die Ergebnisse einer Umfrage zum Persönlichkeitsschutz bei elektronischer Kommunikation. Darin werden die unterschiedlichen Ansichten von Unternehmern und Verbrauchern erörtert und die Dringlichkeit einer Anpassung der derzeit bestehenden Regelungen aufgezeigt. Der nun veröffentlichte Verordnungsvorschlag soll gleichzeitig innovationsfördernd wirken sowie das Vertrauen der Verbraucher stärken. Der Entwurf soll zudem die Regeln für elektronische Kommunikationsdienste an die neuen Weltstandards der EU-Datenschutzgrundverordnung anpassen.

Offen Schloss auf einer Platine

© wk1003mike via Shutterstock.com

Aus Richtlinie wird Verordnung

Die derzeit bestehende e-Privacy Richtlinie wird durch eine Verordnung ersetzt. Dies bedeutet, dass hierfür keine nationale Umsetzung der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich sein wird. Die Änderungen gelten dann EU-weit unmittelbar und einheitlich. Bisherige rechtliche Fragmentierungen auf EU-Ebene werden somit beseitigt. Das gleiche Konzept sieht auch die kürzlich verabschiedete Datenschutzgrundverordnung vor, welche ab Mai 2018 die Datenschutzrichtlinie von 1995 ersetzen soll.

Neue Regeln für die Verwendung von Tracking und Analysetools auf Webseiten

Cookies und andere zur Online-Werbung eingesetzte Verfolgungstechniken bleiben weiterhin rechtmäßig, unterliegen aber künftig klareren Vorschriften. In Bezug auf die Verwendung von Tracking oder Analyse Tools hat die EU-Kommission einen Informationsüberschuss sowie eine Ermüdung von Verbrauchern hinsichtlich der Zustimmung solcher Dienste anerkannt. Obwohl eine Zustimmung weiterhin erforderlich sein wird, sollen Verbraucher künftig über ihre Browser-Einstellungen anstatt über Banner ihre Einwilligung zu Cookies oder anderen Tracking-Tools erteilen. Diese würde die derzeitige Belastung vom Webseitenbetreiber auf den Software-Entwickler (Browser) verschieben.

Einverständniseinholung für Spam- und Direktmarketing-Kommunikation

Unabhängig von der verwendeten Technik (z. B. automatische Anrufsysteme, SMS oder E-Mail) müssen Nutzer eingewilligt haben, bevor unerbetene kommerzielle Kommunikation an sie gerichtet werden darf. Dies gilt grundsätzlich auch für Telefonwerbung. Die Mitgliedstaaten können auch eine andere Lösung vorsehen, bei der Verbraucher persönlichen Marketinganrufen widersprechen können (z. B. durch Aufnahme in eine Sperrliste gegen Werbeanrufe). Bei Marketing-Anrufen muss künftig die Rufnummer angezeigt werden oder es muss durch eine besondere Vorwahl kenntlich gemacht werden, dass es sich um Telefonmarketing handelt.

Eine Übersicht über weitere Neuerungen finden Sie hier.

Für wen soll die Verordnung gelten?

Mir den heute veröffentlichten Maßnahmen soll der Anwendungsbereich auf alle Anbieter elektronischer Kommunikation ausgeweitet werden. Das heißt, die neuen Regelungen gelten künftig u.a. für Webseitenbetreiber, sog. “over-the-top-Service provider” (z.B. Whatsapp, Skype) oder WLAN-Hotspot-Anbieter, die in öffentlichen Räumen, wie Geschäften, aber nicht in geschlossenen Gruppen oder Unternehmensnetzwerken zur Verfügung stellen.

Des Weiteren sollen die Maßnahmen auch für Daten gelten, die von intelligenten Geräten gesammelt werden, in sogenannter Machine-to-Machine-Kommunikation.

Wie geht es weiter?

Mit der Vorlage der Vorschläge beginnt heute offiziell das Gesetzgebungsverfahren für die Verordnung. Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat aufgerufen, die Arbeiten zügig abzuschließen, damit die Legislativvorschläge bis zum 25. Mai 2018 – dem Beginn der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung – angenommen werden können. Dadurch soll den Bürgern und Unternehmen ab diesem Zeitpunkt ein ausgereifter, vollständiger Rechtsrahmen für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten in Europa zur Verfügung gestellt werden.

 

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