Mangelnde Richtlinienumsetzung kann für Verkaufsstopp von funkfähigen Geräten sorgen

Veröffentlicht: 21.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.03.2017

Sog. Funkanlagen (z. B. Mobiltelefone, WLAN-Router oder Navigationsgeräte) können bei ihrem Einsatz Störungen und unerwünschte Signale hervorrufen. Nicht zuletzt steht der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer solcher Geräte im Raum. Eine europäische Richtlinie regelt daher genaue Anforderungen an die Bauweise solcher Geräte. Sie wurde aber bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt.

Funkturm
© Prasit Rodphan / Shutterstock.com

Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen

Um diese vorgenannten Fragen in den Griff zu bekommen, hat der europäische Gesetzgeber eine eigene Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen (kurz: RED für Radio Equipment Directive) erlassen, welche grundlegende Anforderungen an die Bauweise von Funkanlagen aufstellt.

Funkanlagen müssen unter anderem so konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:

  • Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.
  • Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.
  • Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.
  • Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.

Diese Richtlinie gilt für alle Absatzarten, einschließlich des Online-Handels.

Richtlinie mit Händlerpflichten

Diese Pflichten treffen vor allem auch Händler: „Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt, wenn sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen“, heißt es in der Richtlinie. Händler überprüfen außerdem, bevor sie ein funkfähiges Gerät vertreiben, ob es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihm die Gebrauchsanleitung sowie die Sicherheitsinformationen beigefügt sind.

Status quo: Richtlinie nicht umgesetzt

Wie vielen Händlern bereits von der Verbraucherrechterichtlinie bekannt, muss eine europäische Richtlinie immer erst in deutsches Recht umgewandelt werden. Eine Richtlinie gilt nicht direkt. Um die jeweiligen Mitgliedstaaten jedoch an ihre Umsetzungspflicht zu erinnern, sehen die Verordnungen meist Fristen vor, bis zu welchem Stichtag ein entsprechendes nationales Gesetz vorhanden sein muss.

So auch bei der Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen. Der Bundesrat stellte jedoch gerade erst „mit großer Sorge“ fest, dass ein gravierendes Defizit bei der Umsetzung der europäischen Normen besteht. Zwar gibt es bereits einen Gesetzesentwurf für ein neues sog. „Funkanlagengesetz“. Die Erstellung der neuen Normen werde sich aber zwischen sechs und zwölf Monate verzögern, so berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung.

Da mit dem Auslaufen der Übergangsfrist zum 13. Juni 2017 die Hersteller von Funkanlagen nicht mehr auf Basis der Vorgänger-Richtlinie produzieren und vertreiben können, droht eine Behinderung des Inverkehrbringens von solchen funkfähigen Geräten (z. B. Mobiltelefone, WLAN-Router oder Navigationsgeräte). „Nach Ablauf der Übergangsfrist werden ab Juni 2017 zahllose neue, innovative Produkte aufgrund fehlender Zulassungsnormen nicht auf den Markt gebracht“, so Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries demnach. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist bisher nicht geplant.

 

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