Produktsicherheit: Die Kennzeichnung von Verbraucherprodukten

Veröffentlicht: 03.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.04.2017

Beim Verkauf von Produkten über das Internet müssen nicht nur die Vorschriften speziell für den E-Commerce beachtet werden (z. B. Informationspflicht über das Widerrufsrecht), sondern auch das Produkt selbst verkehrssicher sein und die Verpackung allen wichtigen Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Ein maßgebliches Gesetz ist das sog. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Der BGH hat den Zeigefinger erhoben und nimmt mal wieder den Handel in die Mitverantwortung.

Schwarz, weiß, rotes „Dangerous Goods“ Zeichnen
© Kim Britten – shutterstock.com

Was regelt das Produktsicherheitsgesetz?

Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, kurz: ProdSG) legt bundeseinheitlich Sicherheitsstandards für Produkte fest, indem es Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von Verbraucherprodukten vorschreibt. Das Produktsicherheitsgesetz sieht unter anderem die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten vor.

Bei Verbraucherprodukten handelt es sich um neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

Für welche Produkte gilt das Produktsicherheitsgesetz nicht?

Das Produktsicherheitsgesetz gilt nicht für

  • Antiquitäten
  • gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen
  • Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren
  • Medizinprodukte

Wie muss gekennzeichnet werden?

Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktanschrift anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z. B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden. Als Kontaktanschrift ist die Postanschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anbringen der Herstellerdaten auf einem Produkt möglich ist oder nicht, sind die technischen Daten wie Größe des Produkts oder auch künstlerische Aspekte maßgeblich. Die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung oder auf dem Preisetikett oder auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung ist ebenfalls zulässig und steht der Angabe auf der Verpackung gleich, so die Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).

Ausnahmsweise kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Einem Verwender sind die Angaben beispielsweise bei einer speziellen Sonderanfertigung bereits bekannt.

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben bei der Bereitstellung auch eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen. Die Kennzeichnung muss in Verbindung mit den Herstellerdaten die Identifikation eines Produkts z. B. im Falle eines Rückrufs gewährleisten. In der Regel sind hier Marke, Modell und Typ anzugeben. Denkbar ist aber auch eine Kennzeichnung mittels Patentnummer, GTIN (Global Trade Item Number – Globale Artikelidentnummer, früher EAN) oder Los-Nummer. 

Wer ist für die ausreichende Kennzeichnung verantwortlich?

Diese Kennzeichnungspflichten treffend grundsätzlich nur den Hersteller bzw. den Importeur. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof bestätigt: „Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.“ (Urteil vom 12. 1. 2017, Az.: I ZR 258/15).

Laut dem BGH-Urteil haben Händler sogar die Kontrollpflicht, dass alle wesentlichen Angaben (s. o.) auf dem Produkt bzw. dessen Verpackung aufgedruckt sind. Der BGH dazu: „Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.“

Händler haben jedoch erweiterte Pflichten, wenn sie selbst zu Herstellern werden. Hersteller ist jeder, der ein Produkt herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Oft werden wir mit der Frage konsultiert, ob weitergehende Pflichten beim Umfüllen und Neuverpacken von Produkten anderer Hersteller einhergehen. Die Antwort lautet ja. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes, unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet bzw. die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst. Dann treffen den Händler, der nun auch Hersteller ist, alle Kennzeichnungspflichten (s. o.) selbst.

Welche Sanktionen drohen Händlern, wenn sie nicht ausreichend gekennzeichnete Produkte vertreiben?

Die Kennzeichnungsvorschriften aus dem ProdSG dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen dar, die bei Nichtbeachtung abgemahnt werden können. Außerdem sind Nachlässigkeiten bußgeldbewährt.

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