Änderungen im ElektroG: Neue Registrierungspflichten für Händler ab dem 15. August 2018

Veröffentlicht: 29.06.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 29.06.2018

Die meisten Händler haben auch Elektrogeräte in ihrem Angebot, die bisher nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst sind. Durch die Änderung zum 15. August 2018 könnte es nun aber passieren, dass sie dafür nun zur Registrierung verpflichtet sind, denn der Anwendungsbereich wird erweitert.

Gesetzesänderung auf Tafel
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Wozu gibt es das ElektroG

Heutzutage hat jeder Nutzer meistens mehrere Elektrogeräte. Diese verursachen nicht nur Abfall, sondern bestehen in ihrem Inneren auch aus kostbaren Ressourcen. Daher wurde mit Wirkung vom 20. Oktober 2015 das ElektroG anwendbar. Es dient den Zielen:

  • Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und
  • die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.

Um dies zu erreichen, wurden Hersteller stark in Anspruch genommen, denn sie sind nun für bestimmte Produkte die ganze Nutzungszeit über verantwortlich und müssen sich dafür registrieren. Bisher bestand dafür eine Übersicht von zehn Produktkategorien in der festgelegt wurde, wann eine Registrierung erfolgen muss. Ab dem 15. August 2018 ändert sich für Hersteller nun gravierend, dass es nur noch sechs Kategorien gibt und alle elektrischen und elektronischen Geräte davon erfasst werden, außer es liegt ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand vor.

Ab 15. August 2018 gilt Open Scope

Durch die Reduzierung auf sechs Produktkategorien erfolgt ab dem 15.08.2018 ein Übergang zum offenen Anwendungsbereich (sog. Open Scope) mit einer Reduzierung der bisher bekannten zehn Gerätekategorien. Ab dem 15. August 2018 gibt es nur noch:

  • Kategorie 1: Wärmeüberträger
  • Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
  • Kategorie 3: Lampen
  • Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
  • Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
  • Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

Dieser offene Anwendungsbereich hat zur Folge, dass an sich alle elektrischen und elektronischen Geräte registrierungspflichtig sind, wenn nicht ein Ausnahmegrund aus § 2 Abs. 2 ElektroG einschlägig ist. Nun müssen sich auch Hersteller, die bislang nicht betroffen waren registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen. Aber auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Die Registrierung müssen Händler aber nicht auf den letzten Drücker erledigen. Diese ist schon seit dem 01. Mai 2018 möglich. Des Weiteren muss von Herstellern überprüft werden, ob die Überführung korrekt erfolgt ist.

Wer gilt als Hersteller?

Als Hersteller im Rahmen des ElektroG gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel, gewerbsmäßig

  • Geräte unter seinem Namen oder Marke herstellt und innerhalb Deutschlands anbietet oder Geräte innerhalb Deutschlands anbietet, die er unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt;
  • Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder Marke innerhalb Deutschlands weiterverkauft, sofern nicht die Marke oder der Name des Herstellers auf dem Gerät erscheint;
  • Erstmalig importierte Geräte in Deutschland anbietet oder außerhalb Deutschlands niedergelassen ist und Geräte direkten Endnutzern in Deutschland anbietet

Aber auch bloße Vertreiber können von der Registrierungspflicht erfasst werden, soweit sie Elektro bzw. Elektronikgeräte anbieten, die der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert hat.

Welche Strafen gibt es bei Nichterfüllung der Pflichten?

Für Verstöße hält das ElektroG in § 45 eine Strafe bereit, die nicht ohne ist. Jeder Hersteller, der eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begeht, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Daneben sieht man sich der Gefahr der Abmahnung ausgesetzt, denn Gerichte haben festgelegt, dass eine Verletzung dieser Vorschriften abmahnfähig ist.

Kommentare  

#4 Redaktion 5 2018-09-03 08:28
Halli Michaela,

danke für deine Nachricht. Ja, die Info ist soweit von deinem Hersteller korrekt. Wie (fast) immer gibt es neben dem Stichtag (15. August) auch noch eine jeweilige Umsetzungszeit. Also würde noch Zeit bleiben, aber möglich ist es ja schon auch eine Weile.

Vielen Grüße
die Redaktion
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#3 Michaela Z. 2018-08-28 14:29
Hallo,
Sie schreiben in dem Newsletter das der Stichtag der 15.08.2018 ist.
Ich habe jetzt mal am 28.08.2018 geprüft wer denn von meinen Lieferanten ( Hersteller ) bereits umgestellt ist. Bisher noch kein einziger. Daher habe ich mal einen Lieferanten angerufen da wurde mir mitgeteilt das die Umstellung für Hersteller Zeit hätte bis 25.10.2018.
Was ist denn nun richtig?
Habe keine Lust auf eine Abmahnung nur weil ear nicht richtig informiert!!!!!
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#2 Redaktion 2018-08-10 14:44
Hallo Herr Bellmann,

danke für den Kommentar. Leider ist das kein Versehen, denn das ElektroG legt fest, wer Hersteller ist. Und nach den Kriterien wer als Hersteller gilt, kann dies auch ohne Probleme Händler erfassen. Wer demnach als Händler nach dem Gesetz als Hersteller gilt, muss sich registrieren.

Viele Grüße
die Redaktion
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#1 Ulf Bellmann 2018-08-10 09:57
In der Artikelüberschr ift stehen "Änderungen für Händler", der Artikel bezieht sich meiner Meinung nach aber auf Hersteller!?!? Was ist jetzt richtig, oder verstehe ich es nur falsch?
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