Vom Geschmacksmuster zum eingetragenen Design - Das neue Designgesetz

Veröffentlicht: 29.01.2014 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 29.01.2014

Bis zum 31.12.2013 galt in Deutschland das Geschmacksmustergesetz. Dieses wurde am 01.01.2014 durch das „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design“, dem sog. Designgesetz, abgelöst. Welche Neuerungen und Vereinfachungen es mit sich gebracht hat, erfahren Sie hier.

Paragraphen in der Hand

Am 01.01.2014 wurde das Geschmacksmustergesetz vom neuen Designgesetz abgelöst. Mit Inkrafttreten wurde begrifflich aus dem bisher bekannten „Geschmacksmuster“ das „eingetragene Design“. Es können Produktdesigns von Haushaltsgeräten, Mode, Verpackungen, Computer-Icons, Layouts einer Website oder auch Schriftarten gegen Nachahmungen geschützt werden.

Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Mit dem Designgesetz wurde auch ein eigenständiges Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA eingeführt. Dies bietet auch kleineren Online-Händlern die Chance, sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme aus einem zu Unrecht eingetragenen Design zur Wehr zu setzen. Denn nunmehr ist es möglich, gegen eine Festgebühr von 300,00 € beim DPMA unmittelbar die Nichtigkeit der Eintragung feststellen zu lassen und die Löschung dieses zu beantragen. Dieses Nichtigkeitsverfahren kann von jedermann eingeleitet werden. Vor Inkrafttreten des Designgesetzes war für die Feststellung der Nichtigkeit und die Löschung eines Geschmacksmusters eine kostenintensive Klage vor einem Zivilgericht notwendig.

Wie kann ich ein Design eintragen lassen?

Handelt es sich um ein neues Design, welches eine Eigenart aufweist, so kann dessen Erscheinungsform geschützt werden. Dazu ist eine Anmeldung beim DPMA erforderlich. Mit Einführung des Designgesetzes sind auch sog. Sammelanmeldungen möglich. Liegen die formellen Voraussetzungen vor, wird das Design eingetragen. Die Schutzdauer für ein eingetragenes Design beträgt zunächst 5 Jahre und kann bis zu viermal verlängert – und damit 25 Jahre aufrechterhalten – werden.

Praxishinweis

Um zu vermeiden, dass Mitbewerber Ihre Designs kommerziell nutzen und verkaufen, ist dringend an die Eintragung des Designs zu denken. Haben Sie sich Ihr Design schützen lassen, ist es anderen verboten, das eingetragene Design ohne Ihre Genehmigung zu verwenden. Mit dem neuen Rechtsmittel des Nichtigkeitsverfahrens kann sich der Online-Händler nun effektiv auch dagegen zur Wehr setzen, wenn er Produkte aus dem Ausland importiert und wegen angeblicher Schutzverletzung eine Abmahnung eines Mitbewerbers dazu erhält. So eine Abmahnung könnte zu Unrecht ausgesprochen worden sein, z. B. wenn das in Deutschland eingetragene Design gar nicht neu ist, sondern bereits im Ausland existierte. Damit kann auch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt oder Schadenersatz geltend gemacht werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim DPMA. Den kompletten Gesetzestext finden Sie hier.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.