Mit dem Jahreswechsel kam es zu einigen Änderungen im Steuerrecht. Dabei ist auch die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie, die für eine unionsweite Harmonisierung der steuerlichen Berücksichtigung solcher sorgen soll.
Bisher gab es im deutschen Recht eine Unterscheidung zwischen Waren- und Sachgutscheinen sowie Wertgutscheinen, auch Rabattgutscheine erfasst das Gesetz bislang noch. Für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden, gelten nun aber neue Regeln. Dazu gehört auch die Änderung der Definitionen verschiedener Gutscheingattungen.
Was aber zählt künftig überhaupt als Gutschein?
Laut dem neuen Umsatzsteuergesetz handelt es sich dabei zunächst um ein „Instrument“, das als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistungen angenommen werden muss. Dabei muss die konkrete Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen (einschließlich der Nutzungsbedingungen), angegeben werden. Plastik-Gutscheine im Kreditkartenformat kommen insofern beispielsweise oft in kleinen Papp-Karten daher, auf denen diese notwendigen Details zu finden sind, wenn sie nicht direkt auf der Gutschein-Karte stehen.
Gewährt der „Gutschein“ allerdings nur einen Preisrabatt, handelt es sich dabei nicht um einen Gutschein in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht.
Sach- und Wertgutscheine wurden abgelöst
Künftig werden diese Gutscheine in der steuerlichen Betrachtung in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterschieden:
- Einzweckgutschein
Hier stehen sowohl der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, als auch die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung fest – es liegen also bei der Ausstellung des Gutscheins bereits alle Informationen vor, um die Umsatzsteuer sicher zu bestimmen. Die Leistung, für welche der Gutschein ausgegeben wird, muss deshalb auch im Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins stattfinden, so wie es bisher beim Sachgutschein der Fall war. Die eigentliche Leistungserbringung, wenn der Gutschein also eingelöst wird, ist dann nicht mehr steuerbar.
- Mehrzweckgutschein
Bei einem Mehrzweckgutschein hingegen liegen diese notwendigen Informationen nicht vor, er ist vergleichbar mit dem bisher existierenden Modell des Wertgutscheins. Hier erfolgt die Besteuerung erst mit der tatsächlichen Lieferung bzw. Leistung, bei welcher der leistende Unternehmer den Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt. Die Besteuerung erfolgt also erst bei der Einlösung des Gutscheins – ganz so wie bei reinen Zahlungsmitteln.
Zu allzu gravierenden Änderungen kam es insofern insgesamt nicht. Händler, die mit Gutscheinen handeln oder selbst Gutscheine ausstellen, sollten die Umstrukturierung jedoch präsent haben.
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es geht hierbei lediglich um die umsatzsteuerlic he Berücksichtigun g der Gutscheine, also insbesondere um den Zeitpunkt, zu welchem die Steuer für den Ausgeber des Gutscheins anfällt. Zuvor wurden die Sachverhalte nach Sach- und eben Wertgutschein unterschieden, hier haben sich die Kategorien und ihre Namen jetzt etwas geändert. Praktisch relevant sind diese Änderungen besonders für die Ausgebenden dieser Gutscheine, also etwa Händler, weniger aber für Verbraucher.
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Was genau heißt das jetzt im Klartext für den einzelnen Händler und Verkäufer, sollte er weiterhin Wert- und Sachgutscheine im Traditionellen Sinne ausstellen, sind diese ungültig mit dem neuen Gesetz? Was genau heißt das für die Einführung neuer Gutscheine, müssen diese deklariert werden als Mehrzweckgutsch eine, sobald dieser einen Wert enthält? Wie genau im Detail ändert es jetzt das Verhältnis beim einkaufen mit der Besteuerung für den Endverbraucher mit einem Gutschein?
Mit freundlichen Grüßen
Felix B.
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