Wer in den vergangenen Jahren auf dem Münchner Oktoberfest einen Tisch reserviert hat, ist auf dem Fest leicht fündig geworden: Auf den reservierten Tischen standen Schilder mit dem Namen der Person, auf welche die Reservierung gebucht wurde. Das soll dieses Jahr anders laufen. Schuld daran ist laut Angaben von Charivari die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Nummern statt Namen
Gäste, die in diesem Jahr einen Tisch reserviert haben, haben von den Wirten eine E-Mail mit dem Betreff „Einwilligung zum Zweck der Ausschilderung!” erhalten. Nur, wenn diese Einwilligung erteilt wird, werden auf den Tischen Schilder mit den Namen aufgestellt. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so wird eine Nummer vergeben. Der Gast kann aber auch ein Pseudonym festlegen, welches auf den Tisch kommt, sollte er seinen eigenen Namen nicht dafür freigeben wollen.
Da stellt sich doch die Frage: Erfordert die DSGVO tatsächlich diesen Aufwand?
Um personenbezogene Daten zu verarbeiten, muss eine gesetzliche Regelung erfüllt sein. Häufig genutzt Grundlage zur Datenverarbeitung ist hierbei die Einwilligung durch die betroffene Person. Es gibt aber noch weitere Rechtsgrundlagen. Diese sind in Artikel 6 der DSGVO genannt. In diesem konkreten Fall könnten zwei Ausnahmen herangezogen werden.
Erfüllung des Vertrages
Auf eine Einwilligung kann beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die Verarbeitung notwendig ist, um einen Vertrag zu erfüllen. Hier könnte angeführt werden, dass das Aufstellen der Namen notwendig ist, um die gebuchte Reservierung wahrnehmen zu können. Dagegen spricht aber, dass im Sinne der Datensparsamkeit das gleiche Ziel auch erreicht werden kann, wenn den Gästen Nummern oder fiktive Namen zugeteilt werden, die sich dann wiederum auf den Tisch wiederfinden. Diese Grundlage hilft also nicht wirklich weiter.
Verfolgung eines berechtigten Interesses
Überzeugender ist da die Verarbeitung für die Verfolgung eines berechtigten Interesses. Hier muss eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Wirte und den Rechten der betroffenen Personen stattfinden. Auf der einen Seite steht hier das Interesse der Wirte, die Namen der Personen zu nutzen, um die traditionelle Atmosphäre, zu der ein freundlicher und persönlicher Empfang gehört, zu pflegen. Allerdings ist noch nicht hinreichend geklärt, inwiefern die Pflege von Traditionen ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutzgrundverordnung darstellt.
Wird angenommen, dass die Tradionspflege ein berechtigtes Interesse ist, muss dieses mit den Rechten der Betroffenen abgewogen werden. Überwiegen die letzteren, darf eine Datenverarbeitung nicht auf der Grundlage der Verfolgung berechtigter Interessen begründet werden. Eine mögliche Einschränkung könnte sein, dass für jeden ersichtlich ist, welche Personen zumindest dem Nachnamen nach auf der Wies’n einen Tisch reserviert haben. In der Regel kann aber angenommen werden, dass durch das Aufstellen der Nachnamen keine große Einschränkung zu erwarten ist. Schließlich kann durch das bloße Aufstellen noch keine Verbindung zu einer bestimmten Person gezogen werden. Außerdem handelt es sich auch um keine umfangreiche Datenverbeitung.
Generell ist die Interessenabwägung zwischen den Rechten der Betroffenen und dem Interesse von Unternehmen nicht einfach. Das liegt daran, dass bei solchen Abwägungen zur Zeit noch nicht auf einen Pool an Entscheidungen zurückgegriffen werden kann.
Fazit
Ob eine Einwilligung tatsächlich notwendig ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Dieser Fall zeigt aber eindrucksvoll, dass die Datenschutzgrundverordnung noch recht jung ist und in vielen Fällen noch Klarheit durch die Gerichte und Behörden geschaffen werden muss. Allerdings ist es absolut verständlich, wenn Unternehmer „zur Sicherheit” eine Einwilligung einholen.
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