Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzGD, verpflichtet soziale Plattformen, wie etwa Facebook und Youtube zur Überprüfung beanstandeter Kommentare. Damit soll der sogenannten Hatespeech (deutsch: Hassrede) der Garaus gemacht werden. Meldet ein Nutzer einen Kommentar, so ist der Plattformbetreiber dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob der Inhalt offenkundig rechtswidrig ist. Ist dem so, muss der Kommentar innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden. Außerdem muss ein geeignetes Beschwerdemanagement eingerichtet werden (wir berichteten).
NetzGD soll ausgeweitet werden
Diese Pflicht geht der Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) laut der TAZ aber noch nicht genug: Geht es nach ihr, soll sozialen Netzwerken eine Anzeigepflicht auferlegt werden. Stellt das Netzwerk bei der Überprüfung einer Beschwerde die Rechtswidrigkeit eines Inhaltes fest, soll sich daran ein zweiter Schritt – die Anzeige bei den Behörden – anschließen.
Zwar haben soziale Netzwerke schon jetzt die Möglichkeit, Anzeigen zu erstatten, machen davon aber keinen Gebrauch. Meist sind es Privatpersonen oder Organisationen, die strafbare Äußerungen, wie etwa Volksverhetzung, zur Anzeige bringen.
Hilfreich ist dabei, dass soziale Netzwerke den fraglichen Inhalt nach der Löschung laut dem NetzGD noch bis zu zehn Wochen lang speichern müssen. Dies soll der Beweissicherung dienen.
Anzeigepflicht für Offizialdelikte
Diese Anzeigepflicht soll aber nur für sogenannte Offizialdelikte gelten. Das sind solche Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft stets ermitteln muss. Das ist beispielsweise bei Volksverhetzung der Fall. Gegenüber steht die Beleidigung, die nur dann verfolgt wird, wenn der Betroffene einen Strafantrag stellt. Entsprechend ist es nur konsequent, solche Straftaten von einer Anzeigepflicht auszunehmen, da die soziale Plattform gar nicht berechtigt wäre, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen.
Fraglich ist laut der TAZ auch, inwiefern beispielsweise Facebook einer solchen Anzeigepflicht überhaupt nachkommen müsste: Die meisten Kommentare, die gelöscht werden, werden nicht etwa aufgrund ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit gelöscht, sondern weil sie gegen die hauseigenen Richtlinien verstoßen.
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