Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer das Recht auf ein mangelfreies Produkt. Mangelfrei im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass das Produkt dem vereinbarten Zustand entspricht. Weicht es von der Vereinbarung ab, liegt ein Mangel vor. In solchen Fällen hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer verschiedene Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht.
In einem Fall, der in dieser Woche aufkam, stellte sich eine interessante Frage: Was ist, wenn der Käufer den Mangel selbst beseitigt? Es ging dabei um ein Gerät, welches der Käufer, ein Unternehmer, über das Netz bestellt hat. Kurze Zeit später offenbarte sich ein Mangel. Der Käufer beauftragte einen örtlichen Handwerker und schickte dem Händler die Rechnung zu. Dieser stellte nun natürlich die Frage, ob er diese begleichen muss.
Rechtlicher Hintergrund zur Selbstvornahme
Hat ein Produkt einen Mangel, so stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu. Laut § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann er Nacherfüllung und Schadensersatz verlangen, aber auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurück treten. Die Aufzählung wirkt erstmal so, als könne der Käufer frei wählen, was er machen möchte. Dem ist aber nicht so. Nach § 323 ist die Nacherfüllung das erste, was der Käufer vom Händler verlangen muss. Nacherfüllung bedeutet in dem Zusammenhang, dass dem Händler die Chance gegeben werden muss, den Mangel durch Nachbesserung (zum Beispiel Reparatur) oder Nachlieferung zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich dabei eine simple Wahrheit zu Nutze gemacht: Fehler können passieren. Folglich wird dem Händler erst einmal das Recht eingeräumt, nachzubessern und so seinen Vertrag zur Lieferung einer mangelfreien Sache zu erfüllen. In diesem Zusammenhang hat er auch das Recht, die Ware zu überprüfen um zu sehen, ob der behauptete Mangel auch tatsächlich vorliegt. Erst, wenn die Nachbesserung scheitert, der Händler diese nicht fristgerecht durchführt oder gleich ganz verweigert, greifen die anderen Ansprüche.
Für die Selbstvornahme des Käufers in diesem Fall bedeutet das also, dass er zu vorschnell war. Er hätte unserem Händler zunächst die Möglichkeit einräumen müssen, selbst tätig zu werden. Rein rechtlich gesehen hat er also keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
Die Praxis: Wirtschaftlichkeit und Recht
Am Ende hat der Händler die Rechnung dann aber doch bezahlt und das aus einem ganz einfachen Grund: Der Händler hat dem Kunden geglaubt, dass der Mangel wie geschildert vorlag. Da es sich um Speditionsware handelt und er seinen Firmensitz am anderen Ende von Deutschland hat, wäre eine Nachbesserung relativ teuer geworden. Die Selbstvornahme durch den Kunden hingegen war in dem Moment wirtschaftlich sinnvoll.
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ich habe ein Hartschalen-Dac hzelt gekauft, bin in den Urlaub gefahren. Nunmehr haben wir im Dachzelt übernachtet, als es regnete, regnete ins Dachzelt hinein, weil die Nieten undicht sind auf alle 6 Stellen. Nun hat ein anderer Camper angeboten die auf der Hartschalle befindete Nieten mit einer Silikon-Dichtma sse abzudichten, dies habe ich zugelassen da ich weitere Schäden am und im Dachzelt vermeiden wollte, aber auch weil ein weiteres Verweilen im Dachzelt unmöglich war. Nun hat der Verkäufer das Dachzelt abgeholt und behauptet dass ich die Nieten (die max. 10EUR Kosten) beim abmachen der Dichtmasse beschädigt hätte, Schleifspuren etc.! Ich habe aber Fotos vom Tag der Rückgabe des Dachzeltes und da sind keine Schäden zu sehen, außer dass Lack oberhalb der Niete abgegangen ist. Er hat 3 Nachbesserungen nicht erfüllt, nun als meine RA den Rücktritt erklärt hat, ist er nun bereit es zu reparieren. Meine RA meint ich soll das annehmen, weil es sonst meinerseits zu einem Prozess-Risiko kommen kann, weil eben durch die Dichtmasse bereits eine Selbstvornahme vorgenommen worden ist. Die Selbstvornahme beruhte aber auf "Gefahr im Verzug" meines Erachtens. Wie sehen Sie die Rechtslage?
Danke im voraus.
MfG
Agea
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Antwort der Redaktion
Liebe/r Angea,
vielen Dank für deinen Kommentar.
Welches Prozessrisiko besteht, das solltest du grundsätzlich mit deinem Rechtsanwalt besprechen, soweit es möglich ist. Ob du es auch eingehen möchtest, das ist vor allem deine eigene Entscheidung. Eine individuelle Beratung können wir als Redaktion aus gesetzlichen Gründen nicht anbieten.
die Redaktion
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Hallo Natalie,
die Kosten zur Mangelüberprüfu ng darf nur in Ausnahmefällen an den Verbraucher weiter gegeben werden. onlinehaendler-news.de/.../...
In diesem Artikel sind wir etwas genauer auf die Frage eingegangen.
Ob eine Mitschuld, am Mangel vorliegt, ist immer eine Einzelfallentsc heidung, die hier so pauschal nicht beantwortet werden kann.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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ich habe ein etwas anderes Problem. Bei meinem iPhone gibt es beim Display einen Produktionsfehl er, weswegen es in einem bestimmten Bereich nicht mehr auf Berührungen reagiert. Dieser Produktionsfehl er wurde auch öffentlich auf der Webseite des Herstellers bekannt gegeben, dies habe ich jedoch erst gegen ende der Gewährleistung erfahren und der Hersteller möchte aufgrund dessen den Produktionsfehl er nicht beseitigen. Nun habe ich den Fehler auf eigene Kosten behoben, jedoch schließt mich der Hersteller bekanntermaßen zunehmend von Funktionen des Gerätes aus, da ich die Reparatur selbst vorgenommen habe. Sobald das fehlerhafte Bauteil wieder eingesetzt ist sind diese Funktionen wieder vorhanden.
Ist es rechtlich Zulässig, aufgrund der selbst vorgenommenen & erfolgreicher Reparatur das Gerät durch Softwareblockad en unbrauchbar zu machen, bis es beim Hersteller repariert wird?
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Antwort der Redaktion
Hallo Emil,
bei solchen verbraucherrech tlichen Fragen empfehlen wir, dass Sie Ihre örtliche Verbraucherzent rale zu kontaktieren.
Beste Grüße
die Redaktion
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vielen Dank für den informativen Betrag.
In unserem Fall ist es so, dass der Händler (gleichzeitig Hersteller) uns ein Paket mit Kabeln zugeschickt hat und von uns erwartet, den Mangel selbst zu beheben. Dafür müssen wir ab Werk verbaute Teile auseinander bauen. Wir möchten das eigentlich nicht, denn wenn dabei etwas kaputt geht, stehen wir da und sind Schuld und wahrscheinlich ohne jegliche Gewährleistung.
Der Verkäufer sieht die Lieferung der Ersatzteile jedoch als Erfüllung seiener Nachbesserungsp flicht. Weiterhin gibt es keine Anleitung zum Einbau, uns wurde ein telefonischer Support durch einen Techniker angeboten, um den Austausch selbst vorzunehmen. Aufgebaut haben wir den Grill selbst jedoch nur die fertigen Module, die defekte Zündung wurde von uns nicht selbst zusammengebaut, sie wurde als Ganzes geliefert. Wie verhalten wir uns richtig? Vielen Dank vorab.
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Antwort der Redaktion
Hallo Susi,
handelt es sich um einen Mangel, hat der Käufer grundsätzlich den Anspruch auf Nacherfüllung. Diese muss vom Händler vorgenommen werden, egal, wie einfach die Lösung erscheint.
In so einem Fall bietet es sich an, dem Händler eine Frist zu setzen und dann weiterzuschauen . Im Zweifel könnt ihr euch natürlich auch an die Verbraucherzent rale wenden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Wer trägt die Kosten? War das zu schnell, weil keine Chance auf Nacherfüllung?
Vielen Dank für eine Antwort!
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Antwort der Redaktion
Hallo Jens,
in dem geschilderten Fall stellt sich eher die Frage nach der Verjährung. Ein Nacherfüllungsa nspruch verjährt nämlich nach 2 Jahren nach Lieferung der Ware und kann dann nicht mehr durchgesetzt werden. Hat das Unternehmen Reparaturaufgab en durchgeführt, sind diese Kosten nunmehr vom Auftraggeber zu übernehmen.
Freundliche Grüße
die Redaktion
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Den Strom-Stecker dürfte ich als Elektroniker selber wechseln.
Den Schaden habe ich gleich gemeldet und Ihnen die Möglichkeit einer Reparatur für Preisnachlass angeboten.
Der Händler hat weitere Fotos angefordert, die ich ihm gesendet habe.
Wie lange muss ich warten, bis ich einen Funktionen Kompressor habe?
Eine Reparatur durch mich, könnte sofort durchgeführt werden.
Im Schaden melde PDF vom Händler steht, das es mehrere Wochen dauert es zu bearbeiten.
Muss ich abwarten, obwohl längst eine Lieferung Verzögerung besteht? Oder darf ich es einfach Reparatur vornehmen?
Die am Ende wirtschaftliche r ist, als die Kosten entstehn für den Versand/Reparat ur beim Händler.
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Antwort der Redaktion
Hallo Timo,
grundsätzlich kannst du dem Händler eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese muss natürlich angemessen sein. Im übrigen hast du die Wahl zwischen Neulieferung oder Reparatur. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, kann über eine Selbstvornahme nachgedacht werden. In jedemfall ist aber ratsam, gemeinsam mit dem Händler eine Lösung zu finden.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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