Abmahnungen sind ein absolutes Streitthema im Online-Handel. Auch in unseren Kommentarspalten entfachen sich regelmäßig Diskussionen darüber, wer welche Verstöße abmahnen dürfen soll, zu welchen Gebühren oder ob Abmahnungen nicht einfach abgeschafft werden sollten. Der Bundestag ist aktuell damit beschäftigt, das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerb zu beschließen, um missbräuchlichen Abmahnungen den Riegel vorzuschieben. OnlinehändlerNews hat sich umgehört: Was sagen die beteiligten Politiker zum Gesetzentwurf? Wie reagieren Online-Händler darauf?
Zumindest in einem sind sich die Beteiligten einig: Abmahnungen machen Sinn. Durch sie können Wettbewerbsverstöße oftmals schnell, unkompliziert und effektiv abgestellt werden und das oftmals ohne Gerichtsverfahren und zu geringeren Kosten. Doch der Abmahnmissbrauch ist nunmal ebenfalls in aller Munde. Aber wann ist eine Abmahnung überhaupt missbräuchlich?
Datenlage zum Abmahnmissbrauch ist nicht optimal
Der generelle Konsens ist, dass Abmahnungen missbräuchlich sind, wenn es dem Abmahner nicht um die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs, sondern um das Einsacken von Gebühren und Vertragsstrafen geht. Doch wann ist das der Fall und wie viel Missbrauch gibt es? „Die Bundesregierung macht ein Gesetz ohne Kenntnis über das Ausmaß des Problems”, sagt Roman Müller-Böhm von der FDP. CDU-Politiker Ingmar Jung räumt ein, dass eindeutige Zahlen tatsächlich nicht vorliegen, doch „die Gespräche mit Anwälten, Sachverständigen und Betroffenen haben gezeigt, dass es sich hier nicht nur um ein gefühltes Problem handelt.” Auch durch die unklare Datenlage sind die Maßnahmen, die die Bundesregierung nun vorschlägt, umstritten. Und das aus ganz verschiedenen Gründen.
Sorge vor Ungleichbehandlungen
Vera Dietrich und Astrid Tillmann waren beide wegen ihrer Online-Shops von Abmahnungen oder Vertragsstrafen betroffen, die augenscheinlich aus reinem Gewinninteresse und damit missbräuchlich ausgesprochen wurden, so dass zu Unrecht horrende Summen von ihnen gefordert wurden. Deshalb haben sie Petitionen gestartet, um die Politik zu einer Eindämmung der missbräuchlichen Abmahnungen inklusive unverhältnismäßig hoher Strafen zu drängen. Sie fordern beide eine „Notice and take down”-Regelung, also dass die erste Abmahnung den Status einer kostenfreien Ermahnung erhält. „Abmahngebühren dürfen erst dann geltend gemacht werden, wenn der Abgemahnte den Verstoß nicht unverzüglich abstellt, also ab der zweiten Abmahnung”, sagt Dietrich. Dies sieht der Gesetzentwurf so nun auch vor – allerdings nur für Mitbewerber. Dietrich und Tillmann können diese Unterscheidung nicht nachvollziehen. Auch Verbände sollten zuerst nur ermahnen und erst im zweiten Schritt gebührenpflichtig abmahnen dürfen.
Kritik am Gesetzentwurf
Die Ungleichbehandlung von Mitbewerbern und Verbänden kritisiert auch Philipp Bezler, doch will er aus der Perspektive eines abmahnenden Mitbewerbers sich auch weiterhin seine Kosten für die erste Abmahnung erstatten lassen können. Der Inhaber des Aquaristik-Onlineshops Shrimpfarm-Frankfurt mahnt selbst Mitbewerber ab, die Kennzeichnungs- und Informationspflichten verletzen. Besonders Konkurrenten, die scheinprivat Waren anbieten, sind für ihn dabei ein Problem. „Durch Weglassen der gesamten Informationspflichten wie Impressum oder Widerrufsbelehrung sehen solche Shops wie Privatanbieter aus und erhalten die gesamte Palette an Möglichkeiten unlauter Waren abzusetzen”, so Bezler auf Nachfrage von OHN.
Das geplante Gesetz würde ihm – im Gegensatz zu Wirtschaftsverbänden – das Abmahnen unattraktiv machen, obwohl er nur die Einhaltung des Verbraucherschutzes und der Wettbewerbsregeln im Sinn habe. Dann würde er „in Zukunft keine Verstöße gegen die Informationspflichten mehr abmahnen”, weil es für ihn unwirtschaftlich wäre. Die Verstöße würden künftig einfach nicht abgestellt und würden so Wettbewerb und Verbraucher beeinträchtigen, da die Verbände seiner Einschätzung nach seine Mitbewerberabmahnungen nicht ausreichend ersetzen können.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht dagegen die Gefahr, dass die Klagebefugnis für Verbände wie die Verbraucherzentralen eingeschränkt wird. Dass Mitbewerber künftig auf eigene Kosten abmahnen müssten, findet der Verband „nicht optimal”. Sollte es nun weniger berechtigte Abmahnungen durch Mitbewerber geben, „müssen die Verbände dies auffangen”, so Roland Stuhr vom vzbv zu OHN. Immerhin seien die Unterlassungsansprüche nicht komplett gestrichen worden, gerade bei Verstößen gegen die DSGVO sei das wichtig.
Der Bundestag hat es jetzt in der Hand
Auch im Bundestag sind diese Themen umstritten. Alle Positionen finden sich bei den Fraktionen wieder. „Wenn der Mitbewerber solche Verstöße [Anm. d. Red.: gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten] nur auf eigene Kosten abmahnen kann, wird die Rechtsdurchsetzung darunter leiden”, sagt zum Beispiel Manuela Rottmann von den Grünen. Roman Müller-Böhm (FDP) entgegnet, dass der Abmahnende grundsätzlich „keinen Anspruch auf Ersatz der (Anwalts-)Kosten für die erste Abmahnung haben sollte”, wenn der Verstoß unbekannt war und unverzüglich abgestellt wird. Das solle seiner Meinung nach auch für Verbände gelten, wie es auch die Händlerinnen Dietrich und Tillmann fordern. Die Berichterstatter der Regierungsparteien, Nina Scheer (SPD) und Ingmar Jung (CDU), sehen in den geplanten Regelungen hingegen kein „Gegeneinander von Verbänden und Mitbewerbern”, sondern dass die Einschränkung des Aufwendungsersatzanspruches einen wichtigen Anreiz für Abmahnmissbrauch nehme.
Amira Mohamed Ali von den Linken ermahnt, dass sichergestellt sein muss, dass die Verbraucherzentralen durch den Gesetzentwurf nicht in einen Topf mit unseriösen Abmahnverbänden geworfen werden. Die Arbeit der Verbraucherverbände dürfe „nicht unnötig erschwert” werden.
Die Abgemahnten brauchen Transparenz und Rechtssicherheit
Egal, was die Bundesregierung im Gesetz beschließen wird, missbräuchliche Abmahnungen kann man auch zukünftig nicht komplett verhindern. Dann brauchen die Betroffenen Möglichkeiten, um überhaupt zu erkennen, dass ihnen eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt. Es braucht neue Formen der Transparenz. Ein Vorschlag von Vera Dietrich und Manuela Rottmann (B90/Die Grünen) ist ein Online-Melderegister für Abmahnungen, in dem Abgemahnte Informationen erhalten können.
Auch die Definitionen müssen im Regierungsentwurf ganz klar werden. Wann ist eine Vertragsstrafe „unangemessen hoch”? Welche Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sind geringfügig und wann kann man von einem gravierenden Wettbewerbsverstoß sprechen? Hier sehen die Oppositionsparteien dringenden Nachbesserungsbedarf. Auch Philipp Bezler, der abmahnende Online-Händler aus Frankfurt, wünscht sich Klarheit und Differenzierung: „Es ist ein großer Unterschied, ob jemand eine Faxnummer im Impressum vergisst oder das Impressum ganz weglässt, um nicht greifbar zu sein. Ich hoffe, dass der Gesetzgeber das erkennt und eine Liste erarbeitet, was tatsächlich Kleinstverstöße sind, die nicht kostenpflichtig abgemahnt werden sollten.”
Kommt das Gesetz tatsächlich noch in diesem Jahr?
Eigentlich soll das Gesetz noch in diesem Jahr im Bundestag verabschiedet werden. Ingmar Jung (CDU) hält das auch noch für realistisch. Die Opposition schätzt das allerdings etwas zurückhaltender ein. Die vielfältige Kritik, die in der Sachverständigenanhörung im Bundestag geäußert wurde, sowie die vielen offenen Streitpunkte könnten dafür sorgen, dass das Gesetz doch erst später beschlossen werden kann.
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Trotz Übersendung von Kopien meiner Kontoauszüge sowohl an den Buchhaltungsdie nst der Zahnarztpraxis als auch an das Gericht, die die vollständige Zahlung belegen, erteilte mir die Richterin ein negatives Urteil das zu einer titulierten Forderung führte, deren Verjährungsfris t bei 30 Jahren statt der 3 Jahre für nicht titulierte endet Schulden.
Solche Schlupflöcher sollte es nicht geben. Ich würde gerne wissen, warum diese noch nicht gesetzlich geschlossen sind. Ich vermute, dass die Steuereinnahmen aus solchen verschwenderisc hen Praktiken einen erheblichen Prozentsatz ausmachen und daher kein dringender Missstand, wenn überhaupt ein Missstand der zu lösen gilt
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Vorschläge unterbreiten muss wie der Verstoß zu beheben ist (falls möglich).
Nur bei häufigen oder gefährlichrn Verstößen darf finanziell ein Bußgeld verhängt werden.
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