Seit Jahresbeginn 2019 gilt das Verpackungsgesetz und stellt einige Pflichten für Unternehmer wie Online-Händler im Umgang mit ihren Verpackungen auf. Zum Jahreswechsel müssen sie in dieser Hinsicht nun wieder besonders aktiv werden: Es stehen bei vielen gleich vier wichtige Meldungen an. Werden diese nicht getätigt, drohen hohe Bußgelder.
Beinahe jeder Online-Händler, der Ware in Versandverpackungen an private Haushalte oder gleichgestellte Anfallstellen wie Restaurants oder Pensionen versendet, unterliegt mit seinen Versandverpackungen auch den Pflichten des Verpackungsgesetzes.
Wer unterliegt dem Verpackungsgesetz?
Juristisch lässt sich das Ganze kurz und knapp so ausdrücken: Wer mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerblich in den Verkehr bringt, ist Pflichtenträger nach dem Verpackungsgesetz. Im Verpackungsgesetz nennt sich dieser „Hersteller" der systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Er muss diese Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, also einen Entsorgungsvertrag schließen. Außerdem muss er sich bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister LUCID registrieren.
Da viele Online-Händler ihre verkaufte Ware selbst für den Versand verpacken und dafür entweder neue oder nicht nachweislich bereits lizenzierte gebrauchte Verpackungsmaterialen nutzen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, hierfür den Pflichten zu unterliegen. Je nach Einzelfall können die Pflichten auch weniger oder mehr umfangreich sein. Wird die Ware beispielsweise nicht in Deutschland erworben, sondern importiert, können auch Pflichten hinsichtlich der Produktverpackung selbst zu erfüllen sein.
Informationen zum Verpackungsgesetz, seinen Pflichten und zu Details finden sich in unserem kostenfreien Whitepaper.
Was müssen Händler melden?
Wer bei einem dualen System lizenziert, muss dort und bei der Zentralen Stelle regelmäßig Daten zum (prognostizierten) Verbrauch von Verpackungen liefern. Für einen Großteil der Online-Händler bündeln sich diese Meldefristen zum Jahreswechsel. Hier müssen vier einzelne Meldungen abgegeben werden:
1. Jahresabschlussmeldung (Ist-Menge 2019)
Für 2019 müssen Händler
- an das genutzte duale System (falls Verträge mit mehreren dualen Systemen bestehen, entsprechend an jedes davon)
- an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID)
melden, welche Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen durch sie in Verkehr gebracht wurden. Hier können sich Online-Händler zum Beispiel an Aufzeichnungen orientieren, die sie über diesen Zeitraum zur Dokumentation gemacht haben. Beide Meldungen, also an das duale System und die Zentrale Stelle, müssen inhaltlich übereinstimmen und sollten möglichst zeitgleich abgegeben werden.
2. Soll-Menge für 2020 (Schätzung)
Für 2020 müssen Händler
- an das genutzte duale System (falls Verträge mit mehreren dualen Systemen bestehen, entsprechend an jedes davon)
- an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID)
melden, welche Verpackungsmengen sie im kommenden Jahr voraussichtlich in Verkehr bringen werden. Diese Daten müssen geschätzt werden. Einen guten Richtwert liefern die Verbrauchskennzahlen aus der Vergangenheit. Auch hier gilt, dass sich die angegebenen Werte nicht unterscheiden dürfen und die Meldungen möglichst in engem zeitlichen Zusammenhang abgegeben werden sollten: Die Zentrale Stelle prüft dies, indem sie ihre Werte mit denen vergleicht, die gegenüber dem dualen System gemacht wurden.
Was droht, wenn die Meldungen nicht ordnungsgemäß abgegeben werden?
Wird eine Datenmeldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegeben, droht ein Bußgeld. Bußgelder können nach dem Verpackungsgesetz in Höhe von bis zu 200.000 Euro ausgesprochen werden. Im Rahmen der Datenmeldung ist der Betrag jedoch auf maximal 10.000 Euro beschränkt (§ 36 Abs. 2 VerpackG). Auch vor diesem Hintergrund sollte die Pflicht zur Abgabe der Meldungen nicht vergessen und zu Jahresbeginn im Januar wahrgenommen werden. Die Meldung bei der Zentralen Stelle sollen insofern laut dem VerpackG unverzüglich nach der Meldung an das duale System erfolgen.
Für große Händler kann außerdem die Vollständigkeitserklärung nötig sein, sofern die entsprechenden Schwellenwerte (80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe, Karton, 30.000 kg sonstige Verbunde) überschritten wurden. Diese muss jedoch erst bis zum 15. Mai abgegeben werden.
Antworten auf oft gestellte Fragen gibt es außerdem in unserem FAQ zum Verpackungsgesetz.
Update (12.12.2019)
Das Verpackungsgesetz gibt ausschließlich vor, dass die Meldung an die Zentrale Stelle unverzüglich nach der Meldung an das duale System erfolgen muss. Betroffene können sich hinsichtlich etwaiger genauer Fristen, die das jeweils genutzte duale Sytem vorgibt, an dieses wenden oder finden Fristangaben in ihrer vertraglichen Vereinbarung.
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ich wende mich hier an Herrn Schulz. Ihre Annahme, dass Hersteller von Kartonagen keine bereits vorlizenzierten Verpackungen verkaufen, ist grundsätzlich richtig und dies möchte ich gerne mit einer kurzen Erläuterung vertiefen: Bei den Kartonagen handelt es sich um ein Produkt des Herstellers und zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht um eine Verpackung. Diese wird es erst, wenn ich diesen Karton mit Ware befülle. Ausnahmen stellen hier sogenannte "Serviceverpack ungen", wie Coffee to Go Becher oder Brötchentüten dar. Hier, und nur in diesem Fall, kann ein Verkäufer darauf bestehen, dass die Verpackungen bereits lizenziert werden. Grundsätzlich anzunehmen, dass gekaufte Kartonagen bereits lizenziert sind, reicht also nicht aus, da derjenige, der diese mit Ware befüllt, für den Gesetzgeber in der Verpflichtung steht, eine Lizenzierung auch nachweisen zu können.
Gruß
Annika Harke
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Ich zitiere mal eine im Netz gefundene Erklärung eines Lizenzierungsunternehmens:
"Für die Lizenzierung ist der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbr inger des Verpackungsmate rials verantwortlich. Die Zentrale Stelle schreibt dazu: „Erstinverkehrbr inger ist derjenige, der erstmals eine mit Ware befüllte b2c-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.“"
Sprich: Wenn man die Verpackung als erster in den Verkehr bringt und zwar BEFÜLLT! und B2C, dann gilt man als Erstinverkehrbr inger. Also glaube ich nicht, dass die Hersteller der Kartons bereits die Lizenzierung vollziehen. Ich werde aber sicherheitshalb er mal bei einem meiner Lieferanten nachfragen und falls sich meine Aussage hier als Irrtum herausstellt hier nochmal Meldung machen.
Falls ich nichts mehr schreibe wünsche ich allen Lesern jetzt schonmal einen guten Rutsch und ein Verpackungsmate rialien-armes 2020 :D
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Kauft der Händler Versand Verpackungen für seine Umverpackungen um die Original Verpackungen beim Versand zu schützen, und bezieht er diese Verpackungen ausschließlich in Deutschland, wird vom Hersteller der Verpackungen diese Abgabe bereits geleistet wenn dieser in Deutschland produziert.
Wird die Verpackung in Deutschland erworben und der Lieferant nicht der Hersteller ist, sollte sich der Händler eine Bestätigung einholen, das für die von ihm in Verkehr gebrachte Ware (Verpackung) die Abgaben entrichtet werden. Immer der in Verkehr Bringer ist zuständig für die Erfüllung der Anforderungen. Der Käufer, Händler kann sich erst einmal grundsätzlich darauf verlassen das sein Lieferant (vorausgesetzt, er bezieht die Waren in Deutschland) auch die Vorgaben, Anforderungen erfüllt sind.
Auch jeder Privatkunde der einem anderen Privatkunden etwas versendet (auch zum Verkauf, Ebay Kleinanzeigen und die Verpackung ja bei DHL, Post, Hermes, GLS Shop etc. ) ist von der Verpackungsabga be ja befreit obwohl er ja beim anderen Consumer ebenfalls Verpackungsmüll produziert.
In Ihren Ausführungen kommt das hier etwas anders rüber und sorgen eigentlich mehr für Unruhe was man aus den Kommentaren auch bereits entnehmen kann anstatt hier mal richtig aufzuklären. Es gibt doch genügend Rechtsverdreher in Deutschland, da sollte sich der Händlerbund nicht auch noch mit beteiligen und lieber solchen Anwälten im Interesse ihrer Mitglieder das Handwerk legen. Oder noch besser als Interessen Vertreter seiner Mitglieder mal etwas mehr Einfluss (Lobby Arbeit) auf die Gesetzgebung nehmen.
Eine Klarstellung von Ihrer Seite wäre wünschenswert. Mit den tatsächlichen Fakten und weniger schwammigen Aussagen.
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Hinhalten muss aber der Händler :(
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An allem sind die Spedition und Kurierdienste schuld. Sie schmeißen mit den Kartons umher und beschädigen fast jede Ware, die nicht Textilien ist.
Und versucht mal dies zu reklamieren und eine Entschädigung zu bekommen. Ihr habt je die Versicherung doch bezahlt. Wenn der Panzer- Außenkarton nicht beschädigt wurde, dann ist es Eure Schuld, da zu wenig Füllstoffe drinnen. Wenn der Karton beschädigt wurde, dann ist es auch Eure Schuld, da Karton nicht genug stabil gewählt. Zeit und Nerven verloren, keine Entschädigung bekommen, Ware noch einmal auf eigene Kosten verschickt. Das nächste Mal spart sich der Händler die Reklamation und ... die Statistiken der Speditionen blühen: die Reklamationsrat e sinkt immer weiter.
Die Lösung ist einfach: im Transport (bzw. Post-)- Gesetz eintragen, dass der Spediteur für die Übernommene Ware Haftet und im Falle einer Beschädigung hat er sofort eine Entschädigung auszuzahlen, es sei denn er kann es Beweisen, dass der Händler bereits beschädigte Ware eingepackt hatte.
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vielen Dank für deinen Kommentar. Wie erwähnt ist das bei jedem dualen System anders.
Beste Grüße,
die Redaktion
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da jedes duale System eine eigene Frist festlegt, können wir keine genaue Angabe machen. Der Beitrag wurde entsprechend um einen klarstellenden Hinweis ergänzt.
Beste Grüße,
die Redaktion
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danke für deinen Kommentar. Da jedes duale System eine eigene Frist festlegt, können wir keine genaue Angabe machen. Der Beitrag wurde entsprechend um einen klarstellenden Hinweis ergänzt. :)
Beste Grüße,
die Redaktion
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