Anfang 2019 wurde in der EU ein neues Leistungsschutzrecht beschlossen. Dessen Vorgaben müssen die nationalen Gesetzgeber bis Anfang Juni 2021 umsetzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Zuge dessen am 15. Januar 2020 einen ersten Diskussionsentwurf veröffentlicht, der besonders auch die Nutzung von Pressematerial betrifft, beispielsweise durch Suchmaschinen, die eine Vorschau von Artikeln anzeigen. Vor allem die lizenzfreie Verwendung soll demnach deutlich eingeschränkt werden – beispielsweise hinsichtlich der Nutzung von Vorschaubildern. Soll diese lizenzfrei erfolgen können, darf das Bild nicht größer als 128 x 128 Pixel sein.
Gesetzesentwurf: Jetzt soll es schnell gehen
Schnell soll es nun mit diesem Gesetzesentwurf gehen, da die Umsetzung der Bestimmungen besonders dringlich und allerhand zu ändern sei – so schreibt das Bundesministerium in einer Aufforderung zur Stellungnahme. Seit 2013 hatten Presseverleger ein Recht auf den Schutz ihrer Leistung. Das galt zumindest bis September 2019, als der EuGH einen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Unionsrecht festgestellt hat. Wie es in dem nun veröffentlichten Gesetzesentwurf heißt, sei es aber breiter politischer Konsens, dass Verleger an einer gesetzlichen Vergütung zeitnah wieder beteiligt werden sollen.
Wo es eine Regel gibt, existiert zumeist auch eine Ausnahme – nicht für jede Nutzung von Pressematerialien soll künftig eine Lizenz nötig sein. Die private oder nicht kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen, wie etwa Zeitungsartikel, durch einzelne Nutzer beispielsweise gehört zu den Punkten, in denen sich Verleger nicht auf ihre Rechte an dem Material berufen können sollen. Gleiches soll für das bloße Verlinken auf solche Veröffentlichungen gelten.
Dürfen Suchmaschinen Presseartikel lizenzfrei nutzen?
Wenn es um die Nutzung von Teilen solcher Pressematerialien geht, gibt es im Entwurf zu § 87g des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) jedoch recht detaillierte Vorgaben: Lizenzfrei darf etwa die Überschrift genutzt werden, genauso wie einzelne Wörter oder „sehr kurze Auszüge“ einer Presseveröffentlichung. Dazu zählen auch Ton-, Bild- und kombinierte Bild- und Tonfolgen von maximal drei Sekunden Länge, sowie außerdem ein „kleinformatiges Vorschaubild mit einer Auflösung von bis zu 128 mal 128 Pixeln“.
Wie Golem berichtet, könne Google beispielsweise so weiterhin Presseartikel listen und deren Überschriften und Vorschaubilder nutzen, ohne hierfür eine Lizenz halten zu müssen. Eine umfassende Darstellung des Inhalts von Artikeln wäre dann jedoch an solch eine Lizenz geknüpft. Weiter sieht Golem auch Schwierigkeiten bei den in der Internet-Community beliebten Memes: Beruhten diese auf Pressebildern oder -videos, dürften auch diese nicht größer sein, um keine Lizenz zu benötigen. Das würde, wenn der Entwurf so bestehen bleibt, jedenfalls im kommerziellen Kontext gelten.
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