Im Zuge des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Covid-19 auslösenden Coronavirus unterliegen mittlerweile viele Menschen häuslicher Quarantäne, Kontaktsperren oder Ausgangsverboten, viele Unternehmen stellen ihre Produktion ein oder beschränken sie zumindest. Das erkennt die Bundesregierung und stellt in einer Formulierungshilfe einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung gegen die Folgen der Covis-19-Pandemie vor.
Neben dem Schutz von privaten und gewerblichen Mietern ist dort auch vorgesehen, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse entlastet werden sollen. Geplant ist dabei ein Aufschub, falls die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann.
Corona: Grundversorgung für Verbraucher trotz finanzieller Engpässe
Vorgesehen ist der vorübergehende Aufschub für Verbraucher und Kleinstunternehmer im Hinblick auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Aus der Begründung des Entwurfs ergibt sich, dass sich dies beispielsweise auf die Lieferung von Strom, Gas oder Telekommunikation beziehen soll, also die Grundversorgung. Arbeits-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge fallen jedoch ausdrücklich nicht unter die Norm und sind wie im Mietrecht teils gesondert geregelt. Bis zum 30. Juni 2020 soll die Leistung, also etwa die Zahlung im Rahmen eines Stromvertrags, verweigert werden können. Voraussetzung ist dabei aber, dass Corona-bezogene Umstände vorliegen, die bei Zahlung des Verbrauchers dessen angemessenen Lebensunterhalt gefährden würden.
Gleichzeitig gibt es eine Rückausnahme: Verbraucher dürfen dieses Leistungsverweigerungsrecht dann nicht in Anspruch nehmen, wenn dies für den Gläubiger, also den am Vertrag beteiligten Unternehmer, unzumutbar wäre, da die Geschäftsgrundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet werden würde.
Erwerbsgrundlage für Kleinstunternehmer soll nicht gefährdet werden
Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro (Kleinstunternehmen) steht dem Entwurf zufolge ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Hier geht es um die Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit wesentlichen Dauerschuldverhältnissen – die dem Kleinstunternehmer also solche Leistungen bringen, die dieser zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs benötigt. Im Falle von Online-Händlern dürfte hierzu beispielsweise der Internetvertrag gehören, der dem Händler sein Geschäft ja erst ermöglicht. Gleichzeitig sind auch hier Arbeits-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge ausgenommen, zudem muss der jeweilige Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein.
Inhaltlich bedeutet das Leistungsverweigerungsrecht hier Folgendes: Kann das Kleinstunternehmen infolge von Umständen, die auf der Covid-19-Pandemie gründen, die Leistung nicht erbringen, oder würden dabei die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet, kann das Unternehmen diese Leistung bis zum 30. Juni 2020 verweigern.
Da sich dieser Entwurf nur auf Dauerschuldverhältnisse bezieht, ist beispielsweise der Fall, dass ein Online-Händler die Ware für ein einfaches Kaufgeschäft mit einem Kunden aufgrund von Schwierigkeiten in der Lieferkette nicht ausliefern kann, nicht von diesem Sonderrecht gedeckt. Für solche Fälle können Händler jedoch auf ohnehin bestehende Regelungen zurückgreifen.
Wann treten die Sonderregeln zum Leistungsverweigerungsrecht in Kraft?
Bislang handelt es sich bei dem Entwurf zwar um einen Beschluss des Bundeskabinetts, allerdings auch in erster Linie um eine sog. Formulierungshilfe und nicht einen offiziellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Diese Formulierungshilfe wird eingesetzt, wenn der Gesetzesentwurf zwar von der Bundesregierung ausgearbeitet, aber nicht von dieser in das formelle Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird, sondern etwa durch den Bundestag. Wann es zur Umsetzung kommt, steht bislang nicht fest, allerdings wird damit wohl in den kommenden Tagen zu rechnen sein.
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