Die Coronakrise bringt einige Unternehmen in finanzielle Nöte – manche treibt die aktuelle Ausnahmesituation sogar in die Insolvenz. Um an dieser Stelle für Entlastung zu sorgen, hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht mindestens bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Das entsprechende Gesetz, das Covid-10-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) wurde am 27. März vom Bundesrat abgenickt und noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist das Gesetz bereits in Kraft. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde zuvor vom Händlerbund in einem offenen Brief an die Politik gefordert.
Die Insolvenzantragspflicht ist dem Gesetz zufolge in der Regel bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Es gibt allerdings Ausnahmen davon: Beruht die Insolvenz nicht auf den Folgen der Coronavirus-Pandemie oder gibt es generell keine Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit, muss die Insolvenz wie bisher angemeldet werden.
Großzügiger Zeitraum vorgegeben
Im COVInsAG heißt es dazu konkret:
„Artikel 1 § 1: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.“
Eventuelle Umsatzrückgänge, Zahlungsausfälle oder Auftragsabbrüche sollten allerdings vorsorglich dokumentiert und gegebenenfalls die Hintergründe darüber bei Kunden und Auftraggebern in Erfahrung gebracht werden, um später einen Nachweis zu haben. Denn es ist noch nicht eindeutig geregelt, wer die Beweislast über die Gründe der Insolvenz zu einem späteren Zeitpunkt trägt.
Zahlungsverbote ebenfalls gelockert
Das neue Gesetz lockert auch die Zahlungsverbote, die im Insolvenzfall greifen – sofern die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen. Dann lösen Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, keine Haftung des Geschäftsführers aus. Das umfasst vor allem solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen. Dem Gesetz zufolge sind diese Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
Kommentar schreiben