Aktuell schraubt die Bundesregierung am Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG: Dieses soll den Nutzern der sozialen Plattformen künftig mehr Rechte geben. Außerdem sollen künftig auch Videosharingplattform-Dienste, wie etwa Twitch oder YouTube mit durch das Telemediengesetz geregelt werden.
Meldewege und Auskunftsansprüche
Nach dem Willen der Regierung sollen Nutzer künftig die Möglichkeit haben, sich gegenüber Plattformen vor der ungerechtfertigten Löschung von Beiträgen zu schützen. Der Entwurf sieht laut Beck-Aktuell einen Anspruch auf Überprüfung, ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren, vor. Wird beispielsweise ein Kommentar von Facebook gelöscht, kann der Nutzer die Überprüfung der Löschung verlangen. Das Ergebnis dieser Überprüfung muss dem Nutzer samt individueller Begründung mitgeteilt werden.
Zudem sollen die Meldewege für Inhalte, die möglicherweise rechtswidrig sind, vereinfacht werden. Das NetzDG soll Plattformbetreiber künftig dazu verpflichten, einen „leicht bedienbaren“ Meldeweg zu schaffen.
Opfern von Beleidigungen und ähnlichem soll außerdem die Auskunft über die Identität des Täters erleichtert werden. Hier soll das gleiche Gericht, welches die Zulässigkeit der Datenherausgabe prüft, künftig auch eben diese Datenherausgabe anordnen können.
Mehr Transparenz
Erst letzten Sommer sollte Facebook ein Zwei-Millionen-Euro-Bußgeld zahlen. Grund war der mangelhafte Transparenzbericht, zu dem die Plattform halbjährlich verpflichtet ist. Es geht dabei um die Anzahl an gemeldeten Inhalte nach NetzDG. Nun sollen die Anforderungen an Transparenzberichte verschärft werden.
So sollen soziale Plattformen künftig über den Verlauf und die Ergebnisse von Gegenvorstellungsverfahren berichten. Auch die Algorithmen, mit denen rechtswidrige Inhalte aufgefunden und automatisch gelöscht werden, sollen künftig Teil des Berichts werden.
Videosharing-Plattformen sind künftig Telemedien
Der Entwurf beschäftigt sich auch mit Videosharing-Plattformen, wie etwa YouTube und Twitch. Diese sollen in Zukunft eindeutig unter das TMG fallen, werden also als Telemedien eingestuft. Das bedeutet, dass diese Plattformen künftig Melde- und Abhilfeverfahren für Nutzerbeschwerden gegen Werbe- und Jugendvorschriften einrichten müssen. Der Umgang mit strafrechtlich relevanten Inhalten soll allerdings weiterhin das Netzwerkdurchsetzungsgesetz regeln, berichtet Beck-Aktuell.
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