Das Verpackungsgesetz hat mit seinem Inkrafttreten im Januar 2019 für viel Wirbel gesorgt. Neu war besonders das Verpackungsregister LUCID, das ähnlich dem Elektro-Altgeräte-Register jene öffentlich auflistet, die im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen einer gesetzlich vorgesehenen Produktverantwortung unterliegen und bestimmten Aufgaben nachkommen müssen.
Am 15.05.2020 endet nun die jährliche Frist, bis zu welcher Verpflichtete ihre Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister abgeben müssen. Anders als die übrigen Pflichten, etwa jene zur Systembeteiligung oder zur Registrierung für das Verpackungsregister LUCID, betrifft die Vollständigkeitserklärung aber nicht jeden: Hier gibt es in der Regel bestimmte Schwellenwerte, die überschritten worden sein müssen.
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Was ist eine Vollständigkeitserklärung?
Im Rahmen des Verpackungsgesetzes müssen Verantwortliche, zu denen auch viele Online-Händler gehören, regelmäßig Daten über die Verpackungen mitteilen, die sie in Verkehr gebracht haben. Das wird grundsätzlich mit der Datenmeldung, genauer der Jahresabschlussmeldung erledigt. Hier wird von den Pflichtigen neben der Registrierungsnummer, dem Zeitraum und dem genutzten dualen System auch die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen angegeben. Diese Meldung muss dabei sowohl gegenüber dem genutzten dualen System als auch der Zentralen Stelle gemacht werden. Je nach der individuellen Vereinbarung mit dem dualen System kann auch eine häufigere Meldung nötig sein.
Von dieser allgemeinen Datenmeldung unterscheidet sich die Vollständigkeitserklärung in ein paar Details. Auch hier geht es grundsätzlich darum, Daten über die in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen und zu zeigen, dass man als Verantwortlicher seiner Systembeteiligungspflicht vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Neben Material und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen hier allerdings weitere Daten angegeben werden – nämlich auch im Hinblick auf Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch eben nicht typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. Gewerbeabfall).
Die Vollständigkeitserklärung kann außerdem, im Gegensatz zur üblichen Datenmeldung, nicht einfach ohne weiteres abgegeben werden. Sie muss vorher durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden.
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Wer muss eine Vollständigkeitserklärung vornehmen und wie?
Hinter der Vollständigkeitserklärung steckt also etwas mehr Arbeit, und durch die Prüfung entstehen Kosten. Viele Online-Händler können jedoch aufatmen: Die Pflicht zur Abgabe einer solchen besteht hier nur in bestimmten Fällen, vor allem Händler mit größerem Auftragsvolumen sind hier in erster Linie betroffen. Die Pflicht besteht in der Regel erst dann, wenn die Menge an im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Ist-Menge) einen der folgenden Schwellen überschreitet:
- Glas: 80.000 kg
- Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
- Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg
Davon abgesehen unterliegt der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber auch, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder den zuständigen Landesbehörden dazu aufgefordert wird. Diese können die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit verlangen.
Zusammen mit der Prüfbestätigung und dem entsprechenden Bericht des registrierten Prüfers soll die Vollständigkeitserklärung jährlich bis zum 15. Mai elektronisch bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden. Wird die Hinterlegung von Zentraler Stelle oder den Landesbehörden abseits der Schwellenregelung verlangt, gilt die in der Aufforderung angegebene Frist. Weitere Informationen und eine verbindliche technische Anleitung stellt die Zentrale Stelle Verpackungsgesetz hier bereit.
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Vollständigkeitserklärung und Corona
Im Hinblick auf den zur Zeit grassierenden Coronavirus ändert sich im Hinblick auf den Stichtag am 15. Mai 2020 übrigens nichts: Da die Frist im Verpackungsgesetz gesetzlich festgeschrieben sei, bestehe grundsätzlich keine Möglichkeit einer Fristverlängerung, teilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister mit. Wird die Vollständigkeitserklärung trotz bestehender Pflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig abgegeben, kann es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die auch mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es in unserem kostenfreien Whitepaper zum Verpackungsgesetz.
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