Gleich zu Beginn der Coronakrise reagierte die Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des gesamtgesellschaftlichen Lockdowns einzudämmen. Dazu gehören auch erleichterte Bedingungen bei Kurzarbeit und der Grundsicherung nach SGB II (das sogenannte Arbeitslosengeld II oder Hartz IV).
Im letzte Woche veröffentlichten Konjunkturpaket der Bundesregierung zeigt sich, dass diese Maßnahmen auch weiterhin relevant bleiben werden. Die Frist für erleichterten Zugang zur Grundsicherung wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Für das Kurzarbeitergeld, das noch bis Ende des Jahres in der jetzigen Form gilt, werden je nach Infektionslage im September weitere Regelungen vom 1. Januar 2021 an geplant.
Kurzarbeit: Noch bis Ende des Jahres und darüber hinaus?
Bis Ende des Jahres gelten Erleichterungen und höhere Sätze beim Kurzarbeitergeld. Der Staat springt ein, wenn nicht genügend Arbeit im Betrieb vorhanden ist, und bezahlt den ausfallenden Lohn anteilsweise (hier haben wir dies ausführlich erklärt). Dadurch soll die Krisenzeit überbrückt werden, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer den Job verlieren.
Die Regierungskoalition hatte auch das Kurzarbeitergeld erhöht. Kinderlose Beschäftigte erhalten vom Staat 60 Prozent und Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent des ausgefallenen Gehalts. Ab dem 4. Monat erhöht sich dieser Bezug auf 70 bzw 77 Prozent, ab dem 7. Bezugsmonat sogar auf 80 bzw. 87 Prozent des ausgefallenen Gehalts.
„Das Kurzarbeitergeld bewährt sich wie schon in der Finanzkrise auch in der Coronabedingten Wirtschaftskrise”, urteil die Regierung im Eckpunktepapier des Konjunkturpakets. Daher werde man schon im September eine „verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorlegen”. Dies geschehe unter Beurteilung der aktuellen pandemischen Lage. Details der Pläne für die Regelung für das nächste Jahr sind noch unbekannt.
Erleichterte Grundsicherung: Vermögensprüfung entfällt weiterhin
Der Gesetzgeber hatte im März den Zugang zur Grundsicherung erleichtert, vor allem durch zwei Maßnahmen:
- Die Vermögensprüfung entfällt für die ersten sechs Monate, wenn der Antrag zwischen dem 1. März und dem 30. Juni gestellt werden und wenn das Vermögen unter 60.000 Euro liegt.
- In dieser Zeit entfällt außerdem die Prüfung der „Angemessenheit” der Höhe der Wohnungsmiete.
Bis zur Coronakrise lag der Freibetrag für Vermögen, mit dem man noch Grundsicherung erhalten kann, erheblich niedriger, maximal nämlich nur bei knapp 33.000 Euro. Und auch die Prüfung der Miete führte oftmals zu Problemen, wenn das Jobcenter eine Wohnung als zu teuer einstufte.
Da die Coronakrise weiterhin andauert, soll die Frist für Anträge, bei denen die erleichterten Bedingungen für die ersten sechs Monate gelten, nun also um drei Monate bis zum 30. September verlängert werden.
Soforthilfe wird nicht auf Grundsicherung angerechnet
Immer noch erreichen uns fragen, ob die Gelder aus der Soforthilfe als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet wird. Das ist nicht der Fall, da die Soforthilfe vom Bund ausschließlich für betriebliche Kosten und nicht für den Lebensunterhalt gedacht ist. Nur in den Bundesländern (NRW, Hamburg, Baden-Württemberg), in denen man Teile der Soforthilfe auch für den Lebensunterhalt nutzen konnte, ist die Grundsicherung gleichzeitig ausgeschlossen.
Ob die neue Überbrückungshilfe genau so gestaltet sein wird und nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Es liegt aktuell noch kein Rechtstext für die neuen Zuschüsse vor, weswegen zahlreiche Fragen noch unbeantwortet sind.
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