Anwälte sollen als Teil der Rechtspflege eine gewisse Seriosität ausstrahlen. Das wird nicht nur durch den Robenzwang im Gerichtssaal deutlich, sondern auch durch die Werbevorschriften. Wie auch Ärzte, dürfen Anwälte nur in einem gewissen Rahmen Werbung betreiben. Werbung, wie man sie beispielsweise aus der Netflix-Serie Better Call Saul kennt, dürfte daher in Deutschland durchfallen. 

Obwohl sie privatwirtschaftlich tätig sind, übernehmen sie also eine wichtige Rolle in unserem Justizsystem. Sie tragen mit dazu bei, dass es vor Gericht fair zugeht und der Angeklagte eben nicht Opfer rechtswidrig erhobener Beweise wird. Sie klopfen Richtern und Staatsanwälten auf die Finger und übernehmen daher eine wichtige Funktion. 

Daher soll Werbung von Kanzleien dieser großen Verantwortung gerecht werden. Natürlicherweise versuchen Kanzleien auch in Deutschland, immer wieder auszubrechen, und testen Grenzen aus. 

Vom Werbeverbot zu Werbeeinschränkungen

Drehen wir ein wenig an der Uhr und begeben uns in das Jahr 1987: Die Werbelandschaft in Sachen Kanzleien gleicht aufgrund des Werbeverbots für Rechtsanwälte einer Wüste. Erst in diesem Jahr ändert das Bundesverfassungsgericht die Situation grundlegend, indem es feststellt, dass das generelle Werbeverbot für Anwälte einen unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz verbriefte Berufsfreiheit darstellt.  Lediglich die „berufswidrige“ Werbung dürfe verboten werden. Wenig später wurde daher auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entsprechend abgeändert. Seit dem ist laut § 43 b BRAO Werbung nur dann erlaubt, „soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“.

Erlaubt ist demnach Werbung, die über die angebotenen Dienstleistungen und die eigene Person informiert. Hinweise auf bestehende und vergangene Mandate dürfen hingegen nur dann als Werbung erscheinen, sofern der Mandant ausdrücklich zugestimmt hat. Fachliche Kenntnisse, wie etwa Expertise im Wettbewerbsrecht, darf nur beworben werden, wenn diese nachweislich vorhanden ist. Dabei muss darauf geachtet werden, dass nicht der Eindruck erweckt wird, der Anwalt sei ein Fachanwalt.

Reißerische, „marktschreierische“ Werbung ist verboten, ebenso wie mit Umsatzzahlen ebenfalls nicht geworben werden darf. Auch das Bewerben von geringeren Gebühren, als die, die im Vergütungsgesetz vorgesehen sind, ist nicht gestattet. 

Neben den Geboten und Verboten müssen sich Kanzleien natürlich noch an die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts halten: Spitzenstellungsbehauptungen, generell irreführende oder vergleichende Werbung sind in der Regel unzulässig und können nicht nur von der Konkurrenz, sondern auch von den zuständigen Anwaltskammern abgestraft werden. 

Keine Werbung im Gerichtssaal

Wer vor Gericht eine Funktion wahrnimmt, also beispielsweise als Anwalt, Staatsanwalt oder Richter auftritt, muss eine Robe tragen. 

Sinn und Zweck des Robenzwangs ist die Rolle, die die Personen im Gericht einnehmen. Es geht nicht mehr um das Individuum, sondern um die Funktion, sogesehen die Rolle im Justizsystem, die überzeugend vertreten werden will und durch das Tragen der Amtskleidung sichtbar gemacht wird. 

Trotz des ernsten Hintergrundes kam ein Anwalt auf eine pfiffige Idee: Der Anwalt trat im Gericht in einer Robe auf, auf die die Adresse seiner Internetseite gestickt war. Ziel war es, eventuelle Zuschauer des Prozesses auf seine Leistungen aufmerksam zu machen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer Köln fand das gar nicht lustig und der Streit landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Dieser entschied im Jahr 2016: Werbung hat auf einer Robe nichts zu suchen!

Die Begründung ist denkbar einfach. In § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) heißt es: „Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist.“ Da steht eben nichts davon, dass eine Robe bedruckt oder bestickt sein darf. „Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können“, heißt es dazu im Urteil des BGH (Urteil vom 07.11.2016, Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 47/15). Der Zweck, der mit der Robenpflicht verfolgt wird, wird durch werbliche Aufdrucke auf der Robe gestört. 

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Unnützes Wissen zu Anwaltsroben

Wer seiner Familie beim TV-Schauen schon immer mal auf die Nerven gehen wollte, kann durch das Wissen von Details glänzen. Was in Filmen und Serien häufig falsch gemacht wird, ist nämlich der Unterschied zwischen den Roben. Während Richter und Staatsanwälte Roben mit breitem Samtbesatz tragen, dürfen Rechtsanwälte ihre Roben mit einem Seidenbesatz schmücken. Amtsanwälte und Rechtspfleger tragen ebenfalls Samt, allerdings ist der Besatz schmaler als beim Richter oder Staatsanwalt. Urkundsbeamte hingegen greifen nach Roben mit einem Wollstoff. Und ja, das ist tatsächlich ein Muss. Der weiße Längs-oder Querbinder – bei den Frauen tut es ein Schal – ist ebenfalls vorgeschrieben. Bei bestimmten Gerichten wird es dann auch gern mal nahezu farbenfroh: Die BGH-Richter hüllen sich komplett in karmesinrot, am Sozialgericht sind die Besätze violett und wer stahlblau mag, muss ans Bundespatentgericht oder den internationalen Seegerichtshof. 

Schockwerbung bei häuslicher Gewalt

Über den Schriftzug auf der Anwaltsrobe lässt sich vielleicht noch streiten; das Urteil im folgenden Fall sollte für die Leser allerdings leichter fallen. Es geht um Schockwerbung. Diese ist bereits in der „normalen“ Werbung ein umstrittenes Stilmittel: Unter Schockwerbung versteht man nämlich eine Werbemaßnahme, die mit dem Produkt an sich nichts zu tun hat. Es geht dabei darum, mit auffälligen Botschaften die Aufmerksam der Konsumenten auf sich zu ziehen, ohne dass dabei das Produkt oder die Marke im Vordergrund steht. Ein Beispiel aus der heutigen Zeit ist das Unternehmen True Fruits, welches immer mal hervorsticht und für Diskussionen sorgt:

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Eindeutig über die Stränge geschlagen hat aber auch ein Anwalt: Unter der Frage „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“ schmückte das entblößte Hinterteil einer Frau, welche gerade von einem älteren Mann mittels Stock gezüchtigt wurde, eine Tasse. Eine andere Tasse zeigte das Bild einer Frau, die sich eine Schusswaffe an den Kopf hält. „Nicht verzagen, Riemer fragen“ lautete hier der Slogan. Wer nun denkt: Schlimmer geht es nicht, dem soll Beispiel Nummer drei nicht vorenthalten werden: Eine dritte Tasse zeigte das durchgestrichene Bild einer Frau, die gerade mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes einschlägt. Versehen war diese Tasse mit dem Hinweis, dass körperliche Züchtigung gemäß Strafgesetzbuch verboten sei. Alle Tassen waren mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt und den Kontaktdaten versehen.

Der Anwalt wollte laut eigenen Angaben mit den Tassen allerdings keine Werbung machen. Für ihn stand der gesellschaftliche und rechtspolitische Diskurs im Vordergrund. Er verwies dabei auf die Benetton-Entscheidungen, scheiterte damit aber letzten Endes auch vor dem Bundesverfassungsgericht: Organe der Rechtspflege dürfen mit weniger provokanten Mitteln werben, als es Firmen erlaubt sei. „Die Regelung des § 43b BRAO beschränkt die anwaltliche Werbung auf eine sachliche Ebene. [...] Darstellungen körperlicher Gewalt wie die vom Kläger geplante sind reine Aufmerksamkeitswerbung - eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den abgebildeten Phänomen liegt darin nicht“, hies es damals laut der LTO vom Kölner Kammergeschäftsführer Huff. Außerdem sei die Darstellung von Nacktheit bei dem Kind und der Ehefrau eine Sexualisierung von Gewalt. Jedenfalls sei Nacktheit kein essentielles Element von häuslicher Gewalt. Das Zitat, dass körperliche Züchtigung verboten sei, leiste keinen Beitrag zur gesellschaftskritischen Auseinandersetzung. Der Anwalt selbst zeigte sich unverstanden. Nach der Entscheidung äußerte er gegenüber der LTO: „Was ist im Vergleich dazu mit der Waterboarding-Kampagne von Amnesty International oder den Tierschutz-Kampagnen von PETA?“

Kurz erklärt: Die Benetton-Entscheidungen

Die Firma Benetton schaffte es in den Jahren 2000 und 2003 gleich zweimal mit Schockwerbung vor das Bundesverfassungsgericht. Die Werbungen zeigten unter anderem einen ölverschmutzten Vogel, Kinderarbeit oder ein nacktes menschliches Gesäß mit dem Stempelabdruck „HIV-Positive“. In zwei Verfahren stellte das Gericht fest, dass diese Plakate unter die Presse- und Meinungsfreiheit fallen. Die bloße Darstellung unangenehmer Wahrheiten sei keine Verletzung der Menschenwürde. „Werbung ist alles und darf alles!“, hieß das Statement von Benetton-Fotograf Toscani zu dem Rechtsstreit (Quelle: https://www.spiegel.de/, „Pullover sind mir scheißegal!“ vom 29.06.2015, Stand: 27.07.2020). 

Gehört das Gesetz grundlegend überholt?

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Während manches Werbeverbot als gut empfunden wird, gibt es allerdings auch Entscheidungen, die Kopfschütteln ernten. Wer als Rechtsanwalt unkonventionelle Werbung macht, muss mit Gegenwind rechnen; wird von dem einen oder anderen aber auch als mutig bezeichnet.

Mit diesem Gegenwind musste auch erst kürzlich die Kanzlei Goldenstein & Partner zurechtkommen: Die Kanzlei feierte große Erfolge im Dieselskandal. Diesen Erfolg zementierten sie auch in einem mutigen Werbeplakat. Ihren Werbespruch “WIR HABEN DEN GRÖSSTEN Erfolg in der Geschichte des Dieselskandals errungen“ unterstrichen sie durch ein Männermodel in Unterhose, welches sich ein Lineal vor den Schritt hält. Das mögen manche witzig finden, bei anderen mag es nur ein müdes Lächeln wecken – die zuständige Anwaltskammer, sowie Berufsrechtler hat die mittlerweile eingestellte Kampagne jedenfalls in helle Aufregung versetzt.

Wir haben mit Rechtsanwalt Claus J. Goldenstein über die Werbeeinschränkungen für Rechtsanwälte gesprochen. 

Was meinen Sie: Sind die Werbevorschriften für Rechtsanwälte in Deutschland generell veraltet und gehören überholt? 

Diese Regelungen sind definitiv überholt. Sie stammen aus dem 19. Jahrhundert und sind seitdem nur marginal reformiert worden. Mit dem Verbot sollte das Ansehen der Anwaltschaft als unabhängige Institution der Rechtspflege bewahrt und potentielle Mandanten vor irreführenden Aussagen geschützt werden. Damals hatten Verbraucher jedoch nicht die Möglichkeit, sich mittels ein paar Klicks im Internet selbst ein Bild von den Leistungen der jeweiligen Kanzlei zu verschaffen. Außerdem gab es nur sehr wenige Anwälte und auch die Nachfrage nach Rechtsdienstleistungen war sehr gering im Vergleich zu heute. Es bestand keinerlei Notwendigkeit für Juristen, auf sich und die eigenen Fachkenntnisse aufmerksam zu machen. Selbst einige Jahrzehnte später – im Jahr 1950 – gab es laut Bundesanwaltskammer gerade einmal 12.844 zugelassene Anwälte in Deutschland. Heute befinden sich mehr als 165.000 Rechtsanwälte in einem Wettbewerb um Anteile in diesem Dienstleistungsmarkt! Verschärft wird diese Situation in den letzten Jahren durch Plattformen wie wenigermiete.de oder blitzer.de, die mit großen Werbebudgets den Markt neu gestalten. Sie bieten Rechtsdienstleistungen an, ohne selbst eine Anwaltskanzlei zu sein. Diese Plattformen bewegen sich daher in einem viel flexibleren rechtlichen Rahmen, wenn es um Werbung geht. Das ist ein unschlagbarer Wettbewerbsvorteil gegenüber Anwaltskanzleien. 

 

Sie selbst sind vor kurzem durch Ihre mittlerweile eingestellte „Wir haben den Größten“-Werbung an die Grenzen gegangen, haben diese laut Ansicht Dritter sogar überschritten. Was steckte hinter der bewusst provokant gewählten Gestaltung? 

Wir haben als Kanzlei in den letzten Jahren immer wieder den Kontakt zu Standesvertretungen von Anwälten gesucht, um für einen zeitgemäßen Umgang mit Werbung im digitalen Zeitalter zu plädieren. Leider waren diese Diskussionen nicht von Erfolg gekrönt. Mit unserem Plakatmotiv haben wir ganz bewusst Grenzen ausgereizt. Das Motiv und der provokante, grenzwertige Text – vor allem aber der Ort in den Toiletten an Bundesautobahnen – sollten eine Diskussion entfachen. Uns war bewusst, dass das Medienecho einen viel größeren Effekt haben würde als die eigentliche Plakatkampagne und das Werbeverbot für Anwälte hinterfragt würde. Dieses Ziel wurde erreicht! Ich will an dieser Stelle nicht verhehlen, dass wir aufgrund der Kampagne negative Reaktionen bis hin zu Mandatskündigungen erhielten. Die positiven Reaktionen, besonders unter jungen Kollegen und Kolleginnen, waren aber beeindruckend. Wir haben hunderte Mails erhalten, in denen wir für unsere Provokation gelobt wurden. Teilweise erhielten wir sogar ausgearbeitete juristische Argumentationen, wieso unsere Kampagne rechtlich konform ist. Wir haben zudem einige Initiativbewerbung mit Verweis auf das Plakat erhalten. In Zeiten, in denen Finanzdienstleistungen und Krankschreibungen im Netz erhältlich sind, sind Werbeverbote für Anwälte einfach nicht mehr zeitgemäß. Besonders für junge Kolleginnen und Kollegen, die als Anwälte neu auf den Markt wollen, kann das ein echtes KO-Kriterium werden! Das Thema ist zunehmend existenziell für einen Berufstand, der in Zeiten von Legal Tech-Lösungen auf die Motivation von jungen Nachwuchskräften angewiesen ist! 

In den USA sind provokante, mehrdeutige und überzeichnete Werbemaßnahmen von Anwälten bekannt. Könnte dies ein Vorbild für den deutschen Gesetzgeber sein? Wo sehen Sie die Grenzen? Wie sieht die Zukunft der Anwalts-Werbung aus?  

Ich finde den Blick in die USA hilfreich. Im Rahmen der Globalisierung nehmen immer mehr angelsächsische Regelungen Einfluss auf unser Recht. Man sollte hier jedoch berücksichtigen, dass der Markt und auch die Werbung in den USA ganz anders sind. Wir sollten nicht versuchen, dies nachzuahmen. Stattdessen ergibt es Sinn, einen Werbeansatz zu entwickeln, der an die deutschen bzw. Europäischen Verhältnisse angepasst ist. Aufgrund der Digitalisierung gibt es für jede Branche Veränderungen, an die es sich anzupassen gilt. Kaum jemand findet es zum Beispiel anrüchig, im Internet einen Kredit zu beantragen, was vor einigen Jahren noch von weiten Bevölkerungsteilen als gefährlich empfunden worden wäre. Diesen Veränderungen kann sich auch die Anwaltschaft nicht verschließen! Menschen kommen zu uns, weil sie Hilfe in einer Notlage oder einer für sie unverständlichen Situation benötigen. Das muss die Werbung berücksichtigen. Trotzdem sollte die Werbung nicht bierernst daherkommen! Eine klare und verständliche Sprache komponiert mit einer positiven emotionalen Darstellung, die bei dem Mandanten ankommen, wären ein zeitgemäßes Ziel!

Vielen Dank für das Interview!

Überdreht, überzeichnet, provokant: Werbung in den USA

Während sich in Deutschland Anwälte bereits dann gefährlich weit aus dem Fenster lehnen, wenn sie auf ihrer Robe ihre Web-Adresse stehen haben, scheinen für Kanzleien in den USA die Gesetze der Schwerkraft einfach nicht zu gelten. Wer Serien, wie das Breaking-Bad-Spin-Off „Better Call Saul“ verfolgt hat, dem sei gesagt: Die werben tatsächlich so. Ein Beispiel für eine reale Werbung ist die des Anwalts Lowell „The Hammer“ Stanley:

„Ich bin der Hammer, sie [die Versicherungen] sind die Nägel“ lautet sein Slogan. Sein Berufskollege Bryan „Texas Law Hawk“ Wilson fährt da eher den Captain-America-Ansatz mit seiner heroischen Darstellung als Patriot:

Gerade bei diesen Videos weiß man immer nicht so recht, ob sich die Akteure bewusst sind, wie albern das wirkt. In Deutschland würde so eine Werbung sehr wahrscheinlich einfach nur fragende Blicke antworten. „Meinen sie das ernst?“, werden sich sicherlich viele denken. Möglicherweise haben sie sich auch bewusst für eine derartig überzeichnete, teilweise aggressive Werbung entschieden. Um diese Fragen beantworten zu können, müsste man wohl selbst US-Amerikaner sein, denn die Antwort liegt sehr wahrscheinlich irgendwo in der Kultur und im Selbstverständnis verankert.

Bei dieser Anzeige dürfte die Frage nach der Provokation allerdings mit einem recht eindeutigen „Yes“ ausgehen:

Werbeanzeige corri fetman

Auch der Webauftritt der werbenden Anwältin Corri Fetman dürfte hierzulande für Stirnrunzeln sorgen: Dort bezeichnet sie sich als „charismatisch und weltberühmt“. Sie sei eine „Naturgewalt“. Hier zu Lande würde eine Anwältin es sehr wahrscheinlich nicht an die große Glocke hängen, einmal für den Playboy vor der Kamera gestanden zu haben. Für Fetman ist dies eher ein Werbeargument.

Fazit

Die Einschränkungen für Anwälte in Sachen Werbung waren sicherlich mal gut gemeint: Personen suchen Anwälte auf, weil sie ein Problem haben, welches gelöst werden will. Eine falsche juristische Entscheidung kann den Betroffenen im schlimmsten Fall die Existenzgrundlage zerstören. Daher ist es ganz klar, dass Rechtsanwälte keine irreführenden Aussagen tätigen dürfen. Dieses Verbot der Irreführung ist allerdings ohnehin schon Teil des Wettbewerbsrecht. Es untersagt außerdem die aggressive Beeinflussung von Betroffenen und die Täuschung. Die Frage, wie seriös oder “standesgerecht” sich ein Anwalt in der Werbung darstellen muss, erscheint allerdings eher etwas zu sein, was jede Kanzlei inzwischen für sich selbst ausmachen und eben nicht mehr per Gesetz geregelt werden muss. Entscheidet man sich für eine auf den ersten Blick möglicherweise unseriöse Werbung, kann das eben zu Folge haben, dass einem möglicherweise Mandate durch die Lappen gehen.