Der Bundestag stimmte gestern für den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ab. Die AfD und die Grünen stimmten dagegen; die FDP und Linke enthielten sich. Das Gesetz sieht vor allem Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Dabei werden Abmahnungen künftig vereinfacht gesprochen in zwei Kategorien eingeteilt: Abmahnungen, die Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten rügen, sollen anders behandelt werden als andere Abmahnungen. Mahnt ein Mitbewerber mittels eines Anwaltes einen solchen Verstoß ab, darf er künftig die Kosten nicht mehr beim Abgemahnten geltend machen. Offenbar erkennt die Politik damit zwar das Problem des Wirtschaftsfaktors der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen; sieht die Ursacher aber hauptsächlich bei den sogenannten Abmahnanwälten und weniger bei den Verbänden. Für diese wird sich – bis auf die Eintragung in eine Liste, die von Voraussetzungen, wie etwa dem einjährigen Bestehen, abhängt – eher wenig ändern.
Kleine Fehler, teure Konsequenz
Dass das Problem bei Rechtsanwälten gesehen wird, bestätigt auch die Ansprache von Dr. Johannes Fechner (SPD). Es ginge vor allem darum, kleine Fehler nicht teuer durch „Abzocke“ von „windigen Anwaltskanzleien“ zu bestrafen. Daher sei es nur richtig, Kosten für Abmahnungen, die sich gegen Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten richten, nicht beim Gegner in Rechnung stellen zu können. Gerade bei Einzelunternehmen und StartUps kann es eben mal zu Beginn zu Fehlern kommen. Diese sollen durch Abmahnungen aber nicht abgeschreckt werden.
Gut gemeint, nicht gut gemacht
Kritik kam aus der FDP, von Roman Müller-Böhm. Er kritisierte den langen Weg zum Gesetz, der zwei Jahre gedauert hat. „Würde ich meine drei Minuten Redezeit so nutzen, dürfte ich nur die letzten Sekunden etwas sagen”, fasste er den Weg zusammen. Dieser schlug außerdem ein Notice-and-Take-Down-Verfahren als Lösung vor: Bevor ein Händler formal abgemahnt werden kann, muss er zunächst kostenlos auf den Fehler aufmerksam machen. Erst, wenn der Fehler nicht beseitigt wird, darf eine Abmahnung ausgesprochen werden. Auch von der Linken kam ein ähnlicher Vorschlag, nachdem die erste Abmahnung generell kostenlos sein soll.
Dr. Manuela Rottmann vom Bündnis 90/Grüne bezeichnete das Gesetz als „gut gemeint, aber nicht gut gemacht“. Die wenigen schwarzen Schafe unter den Abmahnverbänden werden die aufgestellten neuen Hürden leicht überspringen; kleine, aber seriöse Verbände würden verdrängt. Kleine Unternehmen werden nicht entlastet, da besonders diese durch Abmahnungen unter Druck gesetzt werden, da diese den teuren Weg zum Rechtsanwalt oder Gericht scheuen.
Als durchaus zutreffend kann die Feststellung eines Redners bezeichnet werden, der erklärte, dass Online-Händler genau zwei Sorgen hätten: Umsatz und teure Abmahnungen, wegen einem kleinen Fehler im Impressum.
Wenig Klarheit, viel Rechtsunsicherheit
Bisher lässt das Gesetz laut einer Analyse des Händlerbundes aber noch komplett offen, was genau mit Kennzeichnungs- und Informationspflichten gemeint ist. Dies kann die fehlende Verlinkung des OS-Links sein; aber auch das Fehlen von Allergiehinweisen. Sehr wahrscheinlich meint die Regierung mit Kennzeichnungs- und Informationspflichten die eher „kleinen“ Verstöße. Wo genau die Grenze gezogen wird, müssen wohl erst die Gerichte klären. Ähnlichen Klärungsbedarf wird es bei der Frage geben, wann denn nun Abmahnmissbrauch vorliegt. Zwar wurden nun gesetzliche Beispiele formuliert; diese strotzen aber vor Begriffen, wie “offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen“, für die erst noch eine Definition – durch Gerichte – gefunden werden muss.
Als nächstes muss das Gesetz den Bundesrat passieren.
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es gilt jetzt zu verhindern, dass bestimmte Vereine in die Liste der abmahnfäöhigen Vereine eingetragen wird. Für diese Liste bzw. die Prüfung welche Vereine zugelassen werden, ist das Bundesamt für Justiz zuständig (nachdem das Gesetz verabschiedet wurde).
Es liegt jetzt an jedem Einzelnen, dafür zu sorgen, dass Sachverhalte, die gegen eine Eintragung sprechen, dem BfJ zur Kenntnis gelangen.
Hier dürften z.B. die Vergütungen für Personen, die für den Verein tätig sind, nicht unangemessen hoch sein. Wer also über Urteile verfügt, wo bestimmte Personen für einen Verein tätig werden und hioerfür Vergütungen von 120 Euro pro Stunde und mehr als Ersatz geltend machen, sollte diese Urteile dem BfJ zusenden.
Auch darf sich der Verein nicht allein aus den Abmahnungen und den Vertragsstrafen finanzieren.
Für den Einzelnen ist dies natürlich schwer nachzuweisen - aber wenn sich genug "Opfer" an das BfJ wenden, führt dies u.U. zu einer - wenn auch späten Erkenntnis - um was es hier eigentlich geht - der Verein will ja nur unser Bestes - UNSER GELD!!
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Wenn man jetzt mal zusammenrechnen würde, wie viele Stunden von wie vielen geistigen Genies und teuren MdBs in dieses Gesetz bis zur Verabschiedung aufgewendet wurden, kann man großartig verkünden "WIR HABEN ETWAS UNTERNOMMEN".
Rausgekommen ist: NIX
Vielen Dank für Nichts, meine Damen und Herren MdBs!
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Ich Frage jetzt nur eines - wer sollte denn jetzt vor Gericht ziehen ,um gegen Abmahnmissbrauc h zu klagen ,oder übernimmt der Staat dann die Kosten ???
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Sollen es die Richter letztendlich entscheiden (zu Gunsten derer, die auch vorher schon profitierten) und man steht zum Schluss doch wieder toll beim Wähler da, weil man ja nicht für deren Entscheidung verantwortlich war.
Man sollte das Gesetzt "Raider heißt jetzt Twix"-Gesetz nennen, denn es ändert sich ja nix.
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Müssen "Verbände" auch erst kostenlos den Fehler monieren oder dürfen die gleich kassieren?
Kostendeckelung - Streitwertdecke lung für "Verbände"?
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Antwort der Redaktion
Hallo Yolanda,
für Verbände gilt diese Einschränkung nicht. Diese dürfen ihre Abmahnpauschale n weiterhin wie bisher in Rechnung stellen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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