Jeder, der sich schon einmal ein neues Smartphone von großen Anbietern wie Samsung oder Google gekauft hat, kennt das Problem: Auf dem Mini-Computer sind bereits zahlreiche Apps installiert, die sich allerdings nicht löschen, sondern im besten Fall deaktivieren lassen. Die Zahl dieser vorinstallierten Apps hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Der Digital Services Act der EU will diesen und anderen Verhaltensweisen nun ein Ende setzen.
Dieser Digital Services Act ist derzeit die mit größter Spannung erwartete digitalpolitische Neuerung. Der Marktmacht der großen Plattformen und Markplätzen – also besonders Google, Amazon, Facebook und Apple – soll hiermit begrenzt werden und der Wettbewerb fairer gestaltet werden.
Schwarze Liste: Bevorzugung eigener Angebote rechtswidrig
Der Digital Services Act zielt laut Heise in dieser Hinsicht auf sogenannte Gatekeeper ab: Gatekeeper bedeutet übersetzt Türsteher und meint in diesem Sinne Unternehmen, die Wege von Mitbewerbern, aber auch die der eigenen Nutzer blockieren oder beschränken. Dieses Blockieren oder Einschränken soll offenbar in Zukunft weitestgehend beseitigt werden. Daher werden einige Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig eingestuft.
Dazu gehört das bereits angesprochene Vorinstallieren von Apps. Dass Anbieter ausschließlich Dienste aus ihrem eigenen Haus vorinstallieren, ist in den Augen des Digital Services Acts wettbewerbswidrig. Dass Nutzer dann diese Apps nicht deinstallieren können, erst recht. Außerdem sollen Plattformen und Suchmaschinen wie Amazon und Google in den Suchfunktionen ihre eigenen Produkte nicht mehr bevorzugt anzeigen.
Diese und weitere Verhaltensweisen erscheinen laut t3n auf einer schwarzen Liste.
Graue Liste: Datenaustausch mit der Konkurrenz
Neben der schwarzen, gibt es außerdem eine graue Liste: Hier sind Verhaltensweisen gelistet, die nicht unbedingt wettbewerbswidrig sein müssen; aber zumindest kartellrechtlich relevant sein dürften. Diese Geschäftspraktiken sind also nicht per se verboten, sollen aber als unfair gelten, sodass den Aufsichtsbehörden ein Eingreifen möglich sein wird.
Wer beispielsweise Daten sammelt und „Drittanbieter am Zugang zu wesentlichen Informationen“ hindert, handelt unfair, denn: Sogenannte Gatekeeper sammeln im großen Umfang Daten von Nutzern. Dabei handelt es sich nicht selten um Daten, die beispielsweise über einen Marktplatz-Händler an Amazon gelangen. Diese Datensammelei soll nur noch rechtmäßig sein, wenn auch der Drittanbieter, in diesem Beispiel also der Händler, etwas davon hat.
Jährliche Kontrolle
Den dritten wesentlichen Punkt stellt die jährliche Überprüfung von Online-Werbenetzwerken dar. Die Methoden, um Verbraucherprofile zu erstellen, sollen damit regelmäßig untersucht werden. Die Ergebnisse werden in einem Bericht veröffentlicht. Aktuell arbeitet die EU an einem ersten Entwurf für den Digital Services Act, der noch Ende 2020 veröffentlicht werden soll.
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