Nach der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) startet ab Januar die Überbrückungshilfe III. Diese soll als milliardenschwere Unterstützung für die weiterhin durch Corona gebeutelte Wirtschaft dienen und zwar für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021.
Die neueste Version der Überbrückungshilfe bringt wieder einige Änderungen mit sich. Vor allem aber sollen jetzt auch Solo-Selbstständige einen einmaligen Zuschuss über bis zu 5.000 Euro erhalten, der auch für Lebenshaltungskosten genutzt werden kann, die sogenannte Neustarthilfe. Für Zuschüsse zum Lebensunterhalt hatten die Solo-Selbstständigen lange gekämpft, trotzdem hagelt es Kritik für die Bundesregierung. Das Geld reiche nicht aus, sagen Verbände.
Die wichtigsten Neuerungen in der Überbrückungshilfe III
Neben der Einführung der Neustarthilfe wurde bisher bekannt gegeben, dass die Höhe der möglichen Maximalbeträge erhöht wird. Betriebskosten kann man sich ab Januar in Höhe von bis zu 200.000 Euro pro Monat erstatten lassen. Bislang waren 50.000 Euro pro Monat das Maximum.
Außerdem hat das Bundesfinanzministerium weitere Verbesserungen, etwa bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Abschreibungskosten angekündigt. Diese sollen in Kürze bekannt gegeben werden.
Neustarthilfe – Endlich ein Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige
Seit dem Beginn der Pandemie im März hatten zahlreiche Verbände und Betroffene dafür gestritten, dass Solo-Selbstständige sich von Corona-Hilfen einen Unternehmerlohn auszahlen können. Denn die bisherigen Hilfsprogramme Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und II sowie die Novemberhilfe berücksichtigen vor allem fixe Betriebskosten, die bei Solo-Selbstständigen erstens sehr gering ausfallen und sich zweitens stark mit den privaten Lebenshaltungskosten vermischen. Der Vorwurf: Selbstständige fallen durchs Raster der Hilfen.
Vor allem Finanzminister Scholz war gegen eine Unternehmerlohnregelung und verwies auf die vereinfachten Bedingungen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II. Die Ablehnung des Finanzministers wurde nun gebrochen.
Im Detail sieht die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige so aus:
- einmaliger Zuschuss von bis zu 5.000 Euro
- deckt den Zeitraum Januar bis Juni 2021 ab
- Berechnung: 25 Prozent des Referenzumsatzes aus einem Vorjahreszeitraum
- gilt als Vorschuss
- falls der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum geringer als angenommen ist, werden Rückzahlungen fällig
- hat keine Auswirkungen auf möglichen Bezug von Arbeitslosengeld II
- Antragstellung vermutlich ab Anfang 2021
- für fixe Betriebskosten gedacht, aber Nutzung für Lebensunterhalt ist explizit möglich
Weitere ausführliche Informationen finden sich auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Hier wird auch detailliert die Berechnung des möglichen Zuschusses aufgeschlüsselt.
Auch über die Novemberhilfe kann man 5.000 Euro erhalten
Bevor die Überbrückungshilfe III im Januar nächsten Jahres anläuft, gibt es ab Ende die Novemberhilfe, die der Bund anlässlich des Lockdown Lights Anfang November ankündigte. Unternehmen, die durch staatliche Anordnung schließen mussten oder solche, die 80 Prozent ihres Umsatzes im Handel mit Unternehmen oder Einrichtungen erwirtschaften, die schließen mussten, bekommen bis zu 75 Prozent ihres ausgefallen Umsatzes erstattet.
Die Antragstellung hierfür ist ab Ende November über das Portal der Bundesregierung möglich. Solo-Selbstständige können hier für die herbstliche Lockdownzeit einen Abschlag über 5.000 Euro erhalten. Dieser kann beantragt werden ohne, wie sonst üblich, die Hilfe eines Steuerberaters oder Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Kritik von den Selbstständigen
Die Solo-Selbstständigen sind trotz der neuen Hilfe, die sie selbst lange gefordert hatten, nicht zufrieden. „Im Verhältnis zu dem finanziellen Schaden, der ihnen ja letztlich zum Schutz der Allgemeinheit aufgebürdet wird, sind 714 Euro pro Monat zu wenig,” kritisiert Andreas Lutz vom Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD). Die Neustarthilfe sei zu niedrig, zu spät und zu unpassend. Die Betroffenen seien enttäuscht. Und auch die Novemberhilfe sei für viele Solo-Selbstständige keine wirkliche Hilfe, weil sie auf wenige Branchen begrenzt sei und die Voraussetzungen nicht alle Selbstständigen erfasse, die Hilfe benötigen.
Verwechslungsgefahr: Die Hilfsprogramme der Bundesregierung
Je länger die Coronakrise dauert, desto mehr Hilfsprogramme schafft die Bundesregierung. Da ist es leicht den Überblick zu verlieren. Hier sind die bisherigen Regelungen aufgezählt:
Soforthilfe: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum März bis Ende Juni 2020. Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, NRW und Thüringen gewähren auch weitere Zuschüsse, u.a. zum Lebensunterhalt.
Überbrückungshilfe I: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum Juni bis Ende August 2020. Baden-Württemberg, NRW und Thüringen gewähren Zuschüsse zum Lebensunterhalt.
Überbrückungshilfe II: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum September bis Ende Dezember 2020. Baden-Württemberg, NRW und Thüringen gewähren Zuschüsse zum Lebensunterhalt.
Novemberhilfe: Umsatzausfallerstattung für vom Lockdown direkt und indirekt betroffene Unternehmen. Gilt für den Zeitraum des Lockdowns ab November 2020.
Überbrückungshilfe III: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.
Neustarthilfe: Zuschüsse für Solo-Selbstständige für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Gilt für betriebliche Kosten sowie Lebenshaltungskosten.
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ich habe im Oktober letzten Jahres einen Laden eröffnet. Kann ich auch den Zuschuss beantragen?
lg Tabea
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Antwort der Redaktion:
Hallo Tabea,
das ist derzeit nicht ganz klar. Die Bundesregierung hat bei der Überbrückungshi lfe III die Frist für eine Unternehmensgrü ndung auf den 31. Oktober 2020 verschoben. Bisher war das noch der 30. April 2020. Ob das auch für die Neustarthilfe gilt, ist derzeit noch nicht bekannt.
Am besten du stellst diese Frage bei der Service Hotline der Bundesregierung für Selbstständige: .../kontakt.html
Beste Grüße
die Redaktion
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abzumelden, kann ich trotzdem die Starthilfe beantragen?
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Antwort der Redaktion:
Guten Tag,
Die Neustarthilfe muss zurückgezahlt werden, wenn die Antragsstellend en ihre selbständige Geschäftstätigk eit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellen. Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Soloselbständig e, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzv erfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Soloselbständig e ihre Geschäftstätigk eit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft eingestellt haben.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Frau Warnecke,
Die Neustarthilfe kann derzeit noch nicht beantragt werden. Start der Anträge soll im Februar sein. Wann genau ist noch nicht klar. Das Bundeswirtschaf tsministerium sagt bisher nur, dass es im Laufe des Monats Februar soweit sein soll. Der brandenburgisch e Wirtschaftsmini ster sagte, es könnten schon ab Kalenderwoche 7 Anträge gestellt werden. Da muss man abwarten. Wir werden auf unserer Seite sofort darüber informieren, wenn die Anträge möglich sind.
Die Antragstellung für die Neustarthilfe wird hier auf dieser Seite der Bundesregierung möglich sein: www.ueberbrueckungshilfe-unter nehmen.de/ . Solo-Selbststän dige können den Antrag mit dem ELSTER-Zertifik at stellen.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Liebe Frau Tietze,
Anträge für die Dezemberhilfe kann man noch bis zum 30.04. stellen. Die reguläre Auszahlung der Zuschüsse hat laut Bundesregierung am 1. Februar begonnen.
Beste Grüße
die Redaktion
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Ich habe eine Frage zur Überbrückungshi lfe bzw Neustarthilfe 3.
Man kriegt ja Hilfe wenn man in den referenzmonaten Januar bis Juni 2019 große Umsatzeinbußen hatte.
Ich habe mein Gewerbe aber erst zum 01.08.2019 angemeldet. Bin ich nun antragsberechti gt und bezieht es sich dann auf diese Monate oder darf ich keinen Antrag stellen nur weil ich von Januar bis Juni 2019 noch kein Gewerbe hatte.
Liebe Grüße
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Wilster,
die Bundesregierung schreibt in ihrem Term Sheet Überbrückungshi lfe III (bundesfinanzministerium.de/... /...) auf Seite 5 unten, dass das Heranziehen eines späteren Referenzzeitrau ms für die Neustarthilfe – etwa das 3. Quartal 2020 – für Antragstellende gilt, „die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben”. Ähnliche Regelungen gelten für die Überbrückungshi lfe 3, das finden Sie in dem verlinkten Dokument auf Seite 4 oben.
Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit also am 01.08.2019 aufgenommen haben, sollten sich hier Möglichkeiten für Sie ergeben. Mehr Details finden Sie in dem verlinkten Dokument.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Felix,
wir verweisen dich da am besten einmal auf unseren neuesten Artikel zum Thema: onlinehaendler-news.de/.../...
Es gibt einmal die 5.000 Euro im Rahmen der November- bzw. Dezemberhilfe – ob hier eine zweifache Auszahlung für Selbstständige möglich ist, also sowohl für November und für Dezember, können wir nicht abschließend beurteilen. Dazu liegen uns auch noch keine Berichte vor.
Bei der Neustarthilfe (die aus einem anderen Geldtopf und einem anderen Programm kommt als November- und Dezemberhilfe) wurde die Obergrenze von 5.000 Euro jetzt auf 7.500 Euro erhöht. Dieser Betrag ist aber im Zeitraum Januar bis Juni 2021 nur einmalig erhältlich. Voraussetzung ist natürlich, dass man die Förderbedingung en erfüllt.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Herrmann,
das kommt wie bei der November- und Dezemberhilfe auf die Höhe der beantragten Förderung an. Bei bis zu 5.000 Euro können Soloselbstständ ige, die Neustarthilfe beantragen, direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unter nehmen.de) und dazu das ELSTER-Zertifik at nutzen. Bei höheren Beträgen muss man die Unterstützung von prüfenden Dritten in Anspruch nehmen.
Beste Grüße
die Redaktion
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Trifft da irgendeine Form der Unterstützung auf uns zu?
Danke für deine Rückmeldung!
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Antwort der Redaktion:
Hallo Patrick,
da ihr bisher keine Umsätze generieren konntet, könnt ihr aus unserer Sicht keine November-, Dezember- oder Überbrückungshi lfe beantragen, da es da ja explizit um den Ausgleich von Umsatzeinbrüche n geht. Am besten ihr fragt trotzdem mal bei einem Steuerberater oder den Förderstellen von Bund und Ländern nach.
Beste Grüße
die Redaktion
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Bekommen wir auch in irgendeiner Form Unterstützung?
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Hallo Patrick,
wenn ihr wirklich dieses Jahr, also 2021, ein Start-Up gegründet habt, dann sieht es nach unserem Kenntnisstand nicht so gut aus mit Corona-Zuschüss en, da ihr keinen Umsatzverlust im Vergleich zum Vorjahreszeitra um angeben könnt.
Ihr könntet wahrscheinlich Gründerkredite erhalten, etwa über die KfW oder erleichterten Zugang zu Bürgschaften und Förderprogramme n über die Landesbank eures Bundeslandes.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Guten Tag,
noch ist die Antragstellung nicht möglich, dies soll aber in nächster Zeit geschehen. Dann können Anträge auf die 5.000 Euro hier gestellt werden: .../ueberbrueckungshilfe-lll.h tml
Beste Grüße
die Redaktion
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