Lange gab es ein Kräftemessen zwischen Wirtschaft, Verbraucherschützern und Politik, was das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hinausgezögert hat. Obwohl derzeit alle Welt nur ein Thema kennt, hat sich das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nach dem Bundesrat nun bis zur letzten Etappe durchgeboxt und wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die letzte Hürde genommen und das Gesetz konnte in großen Teilen am 2. Dezember 2020 in Kraft treten.
Das Thema Abmahnung ist kein Schnee von gestern?
Auswirkungen hat das Gesetz vor allem im Wettbewerbsrecht und dem Grundpfeiler: dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Lästige Abmahnungen, die lediglich (kleinere) Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten rügen, sollen künftig anders behandelt werden. Erhält man deswegen ab morgen eine Abmahnung, kann der Mitbewerber bzw. sein Anwalt dafür keine Kosten mehr beim Abgemahnten geltend machen. Bisher lässt das Gesetz laut einer Analyse des Händlerbundes aber noch komplett offen, was genau mit Kennzeichnungs- und Informationspflichten gemeint ist.
Der gute Wille war da, aber...
Tatsächlich ändert sich für die sehr häufig abmahnenden Verbände und Vereine wenig: Bis auf die Eintragung in eine offizielle Abmahn-Liste dürfen diese wohl weiter wie bisher kostenpflichtig abmahnen. Genauso unbefriedigend ist die Festschreibung des Rechtsmissbrauchs bei Abmahnungen. Zwar wurden nun feste Beispiele formuliert, die jedoch für die Praxis kaum umsetzbar sind. Warum? Weil die Formulierungen wenig aussagekräftig sind (z. B. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen). Ab morgen gibt es jedoch einen neuen Blickwinkel, mit dem jede Abmahnung nun betrachtet werden muss.
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