Mit der Omnibus-Richtlinie werden fast alle EU-Vorschriften zum Verbraucherrecht modernisiert. Dies umfasst insgesamt vier Richtlinien:
- Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
- Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
- Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)
Nun hat die Bundesregierung einen weiteren Regierungsentwurf, mit dem die Neuerungen vom EU-Recht ins nationale Recht umgesetzt werden sollen, veröffentlicht. Der Entwurf sieht Änderungen am BGB und EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) vor.
Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Nachdem der Bundesgerichtshof entsprechend des EuGH-Urteils entschieden hat, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nur dann angegeben werden muss, soweit diese verfügbar ist, soll die Angabe nun zur Pflicht werden. Dafür wurde die Anmerkung zur Musterwiderrufsbelehrung geändert: Online-Händler sollen künftig verpflichtet sein, Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer anzugeben.
Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten
Die Regelung zum Widerrufsrecht für Produkte, die dem Kunden als Download, also nicht auf einem festen Datenträger zur Verfügung gestellt wird, wird ebenfalls anders geregelt. Bisher kann bei digitalen Gütern das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Händler das Produkt vor Ablauf der Widerrufsfrist zum Download bereitstellt und der Verbraucher bestätigt, dass ihm bewusst ist, dass dadurch das Widerrufsrecht erlischt.
Die neue Regelung unterscheidet zwei Arten von Produkten:
Bei Verträgen, die den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichten, erlischt das Widerrufsrecht, sobald der Händler mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Damit sind Waren gemeint, bei denen der Verbraucher beispielsweise mit der Preisgabe personenbezogener Daten zahlt.
Bei digitalen Gütern, bei denen der Kunde zur Zahlung eines Preises verpflichtet wird, ändert sich nur, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen muss.
Informationen über personalisierte Preisfindung
In der digitalen Welt werden von Kunden oft Daten gesammelt. Diese werden nicht selten dazu verwendet, bestimmten Kunden bestimmte Preise anzubieten. Der eine oder andere kennt vielleicht sogar die Situation, dass dem Partner ein bestimmtes Produkt zu einem Preis angezeigt wird – man selbst aber im gleichen Shop weniger, oder mehr zahlen muss. Um bei diesen personalisierten Preisen die Transparenz zu gewährleisten, sollen neue Informationspflichten eingeführt werden. So soll der Händler beispielsweise angeben, dass der Preis sowie die Art der Preisberechnung auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert wurde.
Informationspflichten von Marktplätzen
Auch die Marktplatzbetreiber sind von neuen Informationspflichten betroffen. So müssen sie offenlegen, an welchen Parametern sich das Ranking der Suchergebnisse orientiert. Diese Regelung findet auch einen Platz in den geplanten Änderungen im UWG. Bietet der Marktplatz außerdem Produktvergleiche an, so muss er angeben, welchen Anbieter er für diesen Vergleich zu Hilfe nimmt. Bei den Händlern muss außerdem sichergestellt werden, dass eine klare Information darüber erfolgt, ob es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson oder einen Gewerbetreibenden handelt.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Omnibus Directive
- Änderungen am UWG: Offenlegung der Rankings, Echtheit von Bewertungen, Schadensersatz für Verbraucher
- Kommentar zum Influencer-Paragraphen
- Mehr Informationen zur Omnibus Directiv finden Sie im FAQ des Händlerbundes. Die geplanten Änderungen gelten ab dem 28.05.2022.
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