Online-Händler, die auf Online-Marktplätzen oder Plattformen handeln, müssen dort ab dem 1. Juli 2021 eine Umsatzsteuer-ID hinterlegen. Das resultiert aus einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch das Jahressteuergesetz. Im Gegenzug fallen die teils nur mit Aufwand zu beantragenden sogenannten Erfassungsbescheinigungen weg, mit denen Händler in den letzten Jahren ihre steuerliche Registrierung nachgewiesen haben. Zu Anpassungsbedarf kommt es nun besonders für Kleinunternehmer: Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, besitzen bislang nicht in allen Fällen eine Umsatzsteuer-ID.
Hintergrund: Die Haftung von Marktplätzen für Steuerschulden
2019 wurde das Prinzip der Erfassungsbescheinigungen in Verbindung mit der Marktplatzhaftung eingeführt. Weil es hinsichtlich der auf Online-Marktplätzen ausgeführten Bestellungen besonders häufig zu Steuerausfällen kommt und die betreffenden Steuerschuldner für die Finanzverwaltung schwieriger zu fassen sind, wurde kurzerhand den Marktplätzen eine Haftung auferlegt. Der Betreiber eines Marktplatzes kann also ersatzweise herangezogen werden, wenn ein Marktplatzhändler seine Steuerschuld nicht begleicht. Aus dieser Haftung können sich die Marktplätze aber entziehen, wenn sie sich die ordnungsgemäße steuerliche Registrierung der Händler nachweisen lassen. Dies geschieht bis heute mittels der Erfassungsbescheinigungen gemäß § 22f Abs. 1 S. 2 UStG, die Händler beim zuständigen Finanzamt beantragen und dann in der Regel dem Marktplatz vorlegen.
Ab Juli: Umsatzsteuer-ID statt Erfassungsbescheinigung
Zum 1. Juli 2021 kommt es durch das Jahressteuergesetz nun zu einer Gesetzesänderung. Die Erfassungsbescheinigungen sind ab diesem Zeitpunkt im UStG nicht mehr vorgesehen. Stattdessen entkommen die Betreiber elektronischer Marktplätze und ähnlicher elektronischer Schnittstellen der Haftung für nicht entrichtete Steuern der entsprechenden Händler, wenn diese über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verfügen. So sieht es § 25e Abs. 2 S. 1 UStG in der neuen Fassung vor.
Auch gehört die USt-ID ab diesem Zeitpunkt zu den Angaben, die der Betreiber des Marktplatzes bzw. der Plattform grundsätzlich aufzeichnen muss, wie § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG in der neuen Fassung verrät. In den Fällen, in denen ein Händler keine deutsche USt-ID beantragen kann, weil er im Inland keine steuerbaren Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären hat und es deswegen keiner steuerlichen Registrierung im Inland bedarf, kann eine Mitteilung an den Marktplatz nötig sein, damit sich dieser einer etwaigen Haftung entziehen kann – Betroffene sollten sich in diesen Fällen an den jeweiligen Marktplatz oder ihren Steuerberater wenden.
Online-Händler müssen evtl. Umsatzsteuer-ID beantragen und Impressum anpassen
Wo viele Händler bereits eine Umsatzsteuer-ID besitzen und diese dann in der Regel bei den Marktplätzen und in ihrem Impressum angegeben haben, entsteht nun besonders für Nutzer der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Handlungsbedarf: Diese waren bislang nicht grundsätzlich verpflichtet, eine USt-ID zu führen – was dazu führt, dass diese nun gegebenenfalls beantragt werden muss. Möglich ist dies kostenfrei beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über ein Online-Formular. Hier gibt es zudem weitere Informationen rund um die USt-ID. Und keine Sorge: Die Kleinunternehmerregelung kann trotz der Beantragung einer USt-ID weiter in Anspruch genommen werden. Wird die Identifikationsnummer nicht rechtzeitig beim Marktplatz eingereicht, muss mit einer Sperrung der Verkaufsfunktion gerechnet werden. So weist Ebay im Verkäuferportal auf diese Konsequenz bereits ausdrücklich hin.
Doch Handlungsbedarf besteht dann nicht nur unmittelbar bei den Marktplätzen: Die Umsatzsteuer-ID muss, sofern vorhanden, im Impressum aufgeführt werden – auch, wenn das konkrete Impressum nicht für einen Marktplatz genutzt wird. Wer bisher über keine USt-ID verfügte und sich die Identifikationsnummer nun wegen der Tätigkeit auf einem Marktplatz geben lassen muss, sollte gegebenenfalls seine Impressen überprüfen. Das gilt auch für Kleinunternehmer.
Mitglieder des Händlerbundes erhalten in Kürze eine individuelle Benachrichtigung. Weitere Informationen und Details können Interessierte auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2021 finden. Dieses stellt zwar kein geltendes Recht dar, gibt den Finanzbehörden aber einen Auslegungsrahmen vor.
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