Kunststoffe sind verhältnismäßig günstig und vielseitig einsetzbar. Wie kaum ein anderes Material werden sie auch für besonders kurzlebige Produkte eingesetzt, etwa Lebensmittelverpackungen oder Wattestäbchen. Auch wenn solche Produkte oft nur für eine kurze Dauer genutzt werden, bleiben sie der Welt mitunter lange erhalten – was nicht nur an einem wenig effizienten Umgang mit der Ressource liegt, sondern auch an der unsachgemäßen Entsorgung solcher Erzeugnisse.
Bestimmte Einwegkunststoffprodukte dürfen nun seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, das sieht die neue Einwegkunststoffverbotsverordnung – kurz EWKVerbotsV vor. Händler dürfen die betroffenen Produkte zwar unter Umständen noch zum Verkauf anbieten, doch die Lagerbestände dürfen nicht mehr aufgefüllt werden. Gleichzeitig gibt es neue Anforderungen an bestimmte andere Einwegkunststoffprodukte, die seit wenigen Tagen nun einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Geregelt wird das in der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – kurz EWKKennzV. Bei beiden Verordnungen handelt es sich um die Umsetzung europäischer Vorgaben in Deutschland.
Diese Plastikartikel dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Mit der EWKVerbotsV wird das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte verboten. EInwegkunststoffprodukte, das sind solche, die zumindest teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht dazu gedacht sind, während der Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Wo andere Kunststoffprodukte etwa an den Hersteller zurückgegeben und dort wiederbefüllt werden, ist das bei den Einwegkunststoffprodukten nicht der Fall. Unter das Verbot fallen jedoch nicht sämtliche Produkte, auf die diese Beschreibung zutrifft. Vielmehr findet sich in der Verordnung eine Aufzählung.
Verboten ist demnach das Inverkehrbringen der folgenden Einwegkunststoffprodukte:
- Wattestäbchen (außer Medizinprodukte)
- Besteck, insb. Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- Teller
- Trinkhalme (außer Medizinprodukte)
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe inkl. Halterungsmechanismen (Ausnahme: industrieller/gewerblicher Verwendungszweck, bei dem keine Abgabe an Verbraucher erfolgt)
- To-Go-Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), wie z. B. Boxen mit oder ohne Deckel (Ausnahme: Getränkebehälter, Tüten, Folienverpackungen u. Ä. mit Lebensmittelinhalt)
- Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol, inkl. Verschlüsse und Deckel
- Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Material zerfällt durch Oxidaktion in Mikropartikel)
Inverkehrbrinungsverbot: Lagerbestände müssen nicht zerstört werden
Und was genau ist nun verboten? Der Verkauf solcher Produkte jedenfalls an sich nicht, und auch die Nutzung ist grundsätzlich weiterhin möglich. Einen Riegel schiebt die Verordnung vielmehr dem Inverkehrbringen vor: Verboten ist die erstmalige Bereitstellung eines entsprechenden Produktes auf dem Markt in Deutschland, also jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung. Betroffen sind also vor allem Hersteller und Importeure solcher Produkte.
Online-Händler dürfen insofern ihren Lagerbestand noch abverkaufen. Nachschub vom Hersteller erhalten sie aber nicht mehr. Auch wäre der Verkauf verboten, wenn sich Online-Händler die Ware außerhalb Deutschlands beschaffen. Kurz gesagt: Nur die Ware, die schon auf dem deutschen Markt ist, darf noch vertrieben werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Lagerbestände unnötiger Weise vernichtet werden müssen.
Wer gegen das Inverkehrbringungsverbot verstößt, auch wenn dies fahrlässig geschieht, für den kann es richtig teuer werden. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 100.000 Euro bebußt werden kann.
Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln: Andere Pflicht, andere Produkte
Während die oben genannten Produkte verboten werden, weil es dafür sinnvolle Ersatzprodukte gibt, die nicht derartig problembehaftet sind, lassen sich andere Einwegkunststoffprodukte nicht einfach aus dem Markt tilgen. Die EWKKennzV wählt hinsichtlich bestimmter Artikel daher einen anderen Ansatz und verbietet nicht deren Inverkehrbringen. Stattdessen regelt sie hier die Beschaffenheit dieser Produkte und macht Vorgaben zur Kennzeichnung.
Die folgenden Produkte dürfen ab dem 3. Juli 2021 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine bestimmte Kennzeichnung vorweisen:
- Hygieneeinlagen, insb. Binden
- Tampons und Tamponapplikatoren
- Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege)
- (Zigaretten-)Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind
- Tabakprodukte mit Filtern
- Getränkeverpackungen, die Einwegkunststoffprodukte sind
Fehlende Kennzeichnung kostet bis zu 100.000 Euro
Wie die konkrete Kennzeichnung nun aussehen muss, dazu existieren je nach Produkt unterschiedliche Vorschriften, geregelt in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151. Hersteller müssen dabei auch die konkreten Vorgaben an Größe, Farbe und Gestaltung der Hinweise beachten, die zudem stets in der jeweiligen Landessprache verfasst sein müssen. Zudem gibt es eine Übergangsregelung: Grundsätzlich muss die Kennzeichnung nämlich auf das Produkt gedruckt werden. Für Produkte, die vor dem 4. Juli 2022 in den Verkehr gebracht werden, genügt jedoch auch ein Aufkleber. Schließlich handelt es sich bei dem Verstoß gegen diese Pflicht ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit. Wer Produkte ohne die nötige Kennzeichnung in den Verkehr bringt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro.
Diverse Einwegkunststoffgetränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern müssen außerdem künftig so gestaltet sein, dass deren Verschlüsse bzw. Deckel aus Kunststoff während der vorgesehen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Das gilt jedoch erst ab dem 3. Juli 2024 – bis entsprechende Flaschen auf dem Markt auftauchen, dürfte also noch etwas Zeit verstreichen.
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Verboten ist demnach...:
- To-Go-Lebensmit telbehälter aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), wie z. B. Boxen mit oder ohne Deckel (Ausnahme: Getränkebehälte r, Tüten, Folienverpackun gen u. Ä. mit Lebensmittelinhalt)
- Getränkebehälte r und -becher aus expandiertem Polystyrol, inkl. Verschlüsse und Deckel
erst sind die Getränkebehälte r eine Ausnahme...dann doch verboten...
..... Tüten aus Plastiksind werden grundsätzlich verboten - Ausnahme hier : Tüten mit einer Folienstärke unter 14my oder über 50my ....
Vollversagen des BMU
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