Seit dem 1. Juli 2021 gelten neue Regelungen bei der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Umsatzsteuer um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften. Die Europäische Kommission hatte sich zum Ziel gesetzt, mit dieser Neuregelung die steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern zu unterbinden. Händler mit Sitz in der EU mussten bislang auf all ihre Waren Umsatzsteuer abführen. Bestellungen bei Händlern aus Nicht-EU-Staaten waren dagegen bis zu einem Wert von 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Freigrenze fällt nun weg und damit werden sich künftig auch die Preise für den Kunden erhöhen.
Konkret bedeutet dies nun, dass zumindest für kommerzielle Kleinsendungen die Einfuhrumsatzsteuer schon ab dem ersten Cent anfällt. Davon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Wenn der Warenwert beispielsweise so gering ist, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als 1 Euro beträgt, also bis 5,23 Euro, verzichtet der Zoll auf die Erhebung der Abgaben. Keine Einfuhrabgaben entstünden außerdem, wenn die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt wurde, der bereits in der EU registriert sei und welcher die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführe.
Wen betreffen die Änderungen?
Die Mehrwertsteuerreform betrifft alle Online-Händler, aber auch Verbraucher, die physische Waren aus Drittstaaten (z.B. China, USA, Großbritannien) mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro importieren. Das wird dazu führen, dass für wesentlich mehr Sendungen als bisher die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer berechnet werden muss. Seit dem 1. Juli muss daher für alle Waren eine Zollanmeldung erfolgen. Bei Sendungen, die einen Wert von 150 Euro nicht übersteigen, kann im Regelfall eine vereinfachte Zollanmeldung vorgelegt werden.
Der Import-One-Stop-Shop und wofür er genutzt wird
Händler können sich für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) registrieren, der ihnen die Abrechnung der Umsatzsteuer erleichtert. Das IOSS-Verfahren richtet sich an Unternehmer, die aus dem Drittlandsgebiet importierte Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro an Privatpersonen veräußern und ermöglicht es ihnen, die ausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer monatlichen Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Für die Teilnehmer am IOSS-Verfahren sind die aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von 150 Euro nicht übersteigen, gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Bei Nutzung einer Plattform zum Verkauf der Waren schuldet in den meisten Fällen nun die Plattform beziehungsweise Schnittstelle die Steuer und führt diese auch ab.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis
Ein Händler in Deutschland bietet über eine Plattform Halsketten an, die in Großbritannien hergestellt und von dort aus versendet werden. Kauft ein Kunde in Deutschland eine Kette für 28 Euro, muss auf die Ware Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Der Händler muss nun die IOSS-Nummer der Plattform bei seinem Versandanbieter angeben und diese führt anschließend die anfallende Einfuhrumsatzsteuer ab.
Vorteile bei der Nutzung des IOSS
Der IOSS wurde geschaffen, um die Erklärung und Entrichtung der beim Verkauf von Waren mit geringem Wert bis zu 150 Euro geschuldeten Umsatzsteuer zu erleichtern. Die Teilnahme daran ist daher keine Pflicht. Sie kann genutzt werden, wenn weder die Sonderregelung (Special Arrangement, § 21a UStG) noch das Standardverfahren, bei welchem der Steuerschuldner derjenige ist, der die Ware anmeldet, in Anspruch genommen werden. Es wird den Unternehmern damit ermöglicht, die Umsatzsteuer vom Erwerber zu erheben und anschließend beim IOSS zu erklären und zu entrichten. Wird der IOSS genutzt, fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an. Für Käufer hat die Nutzung des IOSS durch den Verkäufer ebenso den Vorteil, dass keine Servicegebühren von Kurierdiensten anfallen.
Möchte man das Special Arrangement nutzen, wird die Mehrwertsteuer vom Erwerber direkt an den Zollanmelder oder an die Person gezahlt, die die Waren dem Zoll stellt. Die Mehrwertsteuer wird dann in den meisten Fällen vom Kunden an den Kurierdienst oder den Postbetreiber entrichtet. Das geschieht dann auch direkt an der Haustür und eine Servicegebühr wird ebenfalls fällig werden.
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"Keine Einfuhrabgaben entstünden außerdem, wenn die Ware auf einem Online-Marktpla tz bestellt wurde, der bereits in der EU registriert sei und welcher die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführe."
Ist das dann bei kleinpreisigen China-Käufen über Ebay der Fall?
Viele Grüße
Caroline
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Hallo Caroline,
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Vermutlich wird das in Kürze ein neuer Studiengang...
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