Die Infektionszahlen steigen wieder, das Impftempo hat nachgelassen. Damit ein weiterer Anstieg von Infektionen verhindert werden kann, werden neue Regeln festgelegt, um die Ausbreitung des Virus weiter einzudämmen.
Keine kostenlosen Schnelltests mehr
Das Angebot kostenloser Schnelltests wird es ab dem 11. Oktober nicht mehr für alle geben, berichtet der Spiegel. Immerhin haben mittlerweile alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich impfen zu lassen. Die Möglichkeit zu kostenlosen Tests wird es aber weiterhin für diejenigen geben, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die keine Impfempfehlung vorliegt. Darunter fallen vor allem Personen unter 18 Jahren sowie Schwangere.
Regeln für Veranstaltungen im Innenraum
Die Bundeskanzlerin gab in der Pressekonferenz bekannt, dass es ab dem 23. August 2021 eine Testpflicht für ungeimpfte Personen geben wird.
Für Leute die nicht geimpft oder genesen sind, gilt die Testpflicht bei folgenden Aktivitäten in Innenräumen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35:
- Zugang zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Teilnahme an Gottesdiensten oder anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur)
- Sport im Innenbereich
- Beherbergung: Test bei der Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts
Von der Regelung ausgeschlossen sind Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts ohnehin mehrmals die Woche getestet werden.
Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wurde bis zum 11. September 2021 verlängert.
Die Gerüchte über eine neue Homeofficepflicht wurden zunächst nicht bestätigt. Zur Arbeitsschutzverordnung gab der Bund in seinem Beschluss lediglich folgendes bekannt: „Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung".“
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muss man als Arbeitnehmer einen PCR- oder Antigen-Test vorlegen, oder darf man sich auf der Arbeit auch mit einem Schnelltest testen lassen.
Liebe Grüße
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Antwort der Redaktion:
Hallo Mona,
die Regeln sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und inzidenzabhängi g. Die Verordnungen sprechen aber in der Regel von Antigen-Schnell tests.
Viele Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frau Hanke,
momentan sind die Arbeitgeber verpflichtet ihren Mitarbeitern zweimal die Woche ein Testangebot zu machen, wenn diese nicht im Homeoffice arbeiten. Daher müssen sie als Angestellte die Kosten der Tests nicht selber tragen. Bis Oktober sind die Schnelltests für Bürger:innen, einmal die Woche, aber ohnehin noch kostenlos.
Viele Grüße
die Redaktion
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ich arbeite als Haustechniker in einem größeren Bremer Klinikum. Wir wurden durch den Arbeitgeber alle bereits 2x geimpft , mit Ausnahme eines Kollegen und eines Leiharbeiters , die sich nicht impfen lassen möchten. Da wir täglichen Patientenkontak t haben , würde mich nun mal interessieren wie es für die beiden aussieht. Dürfen sie weiterhin auf Station arbeiten oder was gilt es ab dem 23.08.2021 zu beachten ?
Liebe Grüße
F.Gudde
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Gudde,
das können wir nicht beantworten, sondern wahrscheinlich am ehesten ihr Arbeitgeber. Einige Hintergrundinfo s finden Sie hier in unserem Artikel: onlinehaendler-news.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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Ab 23.08 gilt für Veranstaltungen die ggg Regel. War vorher allerdings auch schon so. Ich habe am 28.08 meine Hochzeit und ich will einfach genau wissen was jetzt sache ist. Keiner kann mir etwas genaues sagen. Wir sind alle geimpft und müssen trotzdem eingeschränkt leben. Ich darf auf meine Hochzeit nicht tanzen aber Fußball spiele mit mehrern tausend leute dürfen statt finden. Warum hab ich mich dann impfen lassen?
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Wie viele Tests die Woche müssen pro Mitarbeiter angeboten werden?
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Antwort der Redaktion:
Hallo Bijan,
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet ihren Arbeitnehmern die nicht ausschließlich im Homeoffice Arbeiten ein zweimal die Woche ein Angebot zu einem Corona-Test zu machen.
Viele Grüße und alles Gute,
die Redaktion
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Vielen Dank für ihre Antwort.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frau Klautke,
Ihr Ärger und Ihre Sorge sind verständlich. In Sachsen besteht nach § 9 der sächsischen Corona-Schutzve rordnung ab einer 7-Tages-Inziden z von 35 für Beschäftigte und Selbstständige mit regelmäßigem Kundenkontakt die Pflicht sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen.
Auch nach fünftägiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz besteht (in Sachsen) die Pflicht zur Vorlage eines negativen Schnelltests. Ausgenommen von der Regelung sind geimpfte und genesene Personen.
Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. In anderen Bundesländern besteht lediglich die Pflicht für den Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Testangebot zu machen.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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