Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie will die Preisangabenverordnung (PAngV) novellieren und hat dazu einen Entwurf erstellt. Grund dafür sind insbesondere die neuen Regelungen im EU-Recht: Die sogenannte Omnibusrichtlinie, welche 2018 im Rahmen des „New Deal for Consumers“ vorgestellt wurde, sorgt an vielen Stellen für Anpassungsbedarf der nationalen Gesetzgeber. Aber auch Verständlichkeit und Lesbarkeit soll durch die Neuordnung verbessert werden. Zugleich sind einige Anpassungen und Klarstellungen motiviert durch bisherige Gerichtsurteile, so etwa zur Angabe des Grundpreises. Wir haben uns den Entwurf einmal angesehen.
Hintergrund der Änderung: Die Omnibusrichtlinie
Wenngleich es für die Anpassung der Preisangabenverordnung diverse Gründe gibt, steht doch die europäische Omnibusrichtlinie im Fokus. Diese ist verantwortlich für diverse Änderungen, die Mitte 2022 auf den Online-Handel und andere Unternehmer zukommen. Sie selbst gilt allerdings nicht unmittelbar gegenüber Verbrauchern und Unternehmern – vielmehr werden die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die Vorschriften in eigene, nationale Regelungen zu betten. Dazu haben sie bis zum 28.11.2021 Zeit, wobei die Änderungen dann erst ab dem 28.05.2022 angewendet werden müssen.
Die Anforderungen der Omnibusrichtlinie bringen vor allem eine Neuerung in der Preisangabenverordnung: Frische Vorschriften zur Darstellung von Preisermäßigungen.
Preisermäßigung: Regeln gegen mehr Schein als Sein
Rabatte sind für viele Käufer ein nicht ganz unerhebliches Kaufkriterium. Wie eine solche Preisermäßigung dargestellt werden darf, soll künftig § 11 PAngV regeln. Besonders relevant ist hier der ursprüngliche Preis, schließlich kann der Rabatt und damit dessen Wirkung auf Kunden durch diese Bezugnahme beeinflusst werden. Die Neuregelung im Entwurf sieht im Wesentlichen vor, dass bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von Verbrauchern gefordert hat. So soll vermieden werden, dass vorherige Preise angegeben werden, die jedoch so nie vom Händler verlangt wurden, oder dass Preise vor einer Ermäßigung kurzzeitig angehoben werden, sodass der Preisnachlass höher wirkt.
Laut der Begründung des Entwurfes gibt es dabei allerdings Ausnahmen:
So sei die reine Bekanntmachung von Preisen ausgeschlossen, wenn der ursprüngliche Gesamtpreis nicht werblich genutzt wird – beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“. Auch ausgenommen ist nach dem Entwurf die Situation, dass ein Produkt neu in das Sortiment aufgenommen wird und ein vorheriger Gesamtpreis somit noch nicht besteht. Hier seien unter Beachtung der Vorschriften des UWG Einführungspreise oder die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung weiterhin möglich. Auch sogenannte Werbung mit Drauf- und Dreingabe werde nicht von der Vorschrift erfasst, also etwa solche Werbungen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“.
Auch hier wird geschraubt: Grundpreis, Pfand und Co.
Im Bereich des Grundpreises kommt es zu einer inhaltlichen Anpassung. Bislang sieht die deutsche Preisangabenverordnung vor, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden muss – und weicht damit von den europäischen Vorgaben ab, nach denen die Angabe lediglich „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein muss. Die Grundpreisangabe auf Basis der deutschen Vorschrift war wegen dieses Unterschiedes immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Künftig sollen laut dem Entwurf die europäischen Vorgaben gelten, die Angabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis ist dann nicht mehr vorgesehen. Gleichzeitig stellt die Begründung allerdings klar, dass der Grundpreis und der Gesamtpreis dennoch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen.
Bei der Vorschrift zum Pfand allerdings soll es weiterhin bleiben, obwohl es auch hier bislang immer wieder Kritik gab und die Situation in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird. Nach der bestehenden Rechtslage soll der Pfandbetrag neben dem Gesamtpreis angegeben und nicht in diesen eingerechnet werden – nach dem Entwurf soll das künftig so bleiben. Allerdings: Eine Grundlage im EU-Recht findet diese Regelung nicht so recht. Erst kürzlich hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem entsprechenden Fall zu befassen und hierbei dem EuGH einige Fragen hinsichtlich der Rechtslage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Änderungsentwurf: Mehr Ordnung in der Verordnung
Letztlich sieht der Entwurf auch an einigen anderen Stellen Arbeiten vor, die sich allerdings inhaltlich nach derzeitigem Stand nicht auswirken. Sie zielen eher darauf ab, die Verordnung systematisch zu überarbeiten und damit lesbarer und zugänglicher zu machen. Begriffe werden aktualisiert und inhaltlich zusammengehörende Sachverhalte auch zusammen dargestellt.
Bislang handelt es sich bei der Verordnung noch um den Referentenentwurf, es kann also noch zu Änderungen kommen. Das Inkrafttreten der neuen Regeln ist für den 28. Mai 2022 vorgesehen. Über weitere Neuigkeiten werden wir natürlich berichten.
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da nütz es leider nichts vorher zu überlegen, wie man es machen soll und dann am stichtag alles wieder ändern muß.
allerdings finde ich es von den ganzen gesetzgebern usw immer super.
die sitzen im schönen urlaubshotel bei massage oder skifahren und die die ganzen steuern dafür zusammenkratzen müssen, sitzen am computer und müssen an feiertagen die gesetze und rechtstexte umsetzen.
urlaub / freizeit zb mit kindern und enkelkinder zerstört.
anstelle zb den 5.ten arbeitstag im jahr , oder innerhalb 7 tage dazu zu erklären.
wobei die abmahner so natürlich am 2.1. 0.01 auch wieder anfangen können zu arbeiten :-))
einen guten rutsch in neue jahr, brauche ich nicht zu wünschen, die selbstständigen müssen ja rechtzeitig ins bett um am 1.1. wieder zu arbeiten.
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Sie missverstehen, was ich geschrieben habe.
"Die unsägliche "ehemalige UVP" ???"
Es geht um das Werben mit einer EHEMALIGEN UVP, was ich unsäglich finde.
Die Werbung mit einer aktuellen UVP ist absolut legitim.
Aber ich kann doch nicht einen 20 Jahre alten PC verkaufen unter Anwendung der ehemaligen UVP als das Gerät aktuell war oder sowas - das ist Bauernfängerei.
Die UVP muss aktuell und gültig sein und kein Schlupfloch erlauben über die Angabe des Referenzpreises als "ehemalige UVP"
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Wieso unsäglich? Gerade bei Standardsortime nten ist der UVP die einzige Referenz, mit der der Kunde erkennen kann, dass es wirklich ein Schnäppchen ist - und ein gutes Mittel, dem Kunden zu zeigen, dass der Preis wirklich sehr knapp kalkuliert ist.
Denn leider glauben ja manche Kunden, dass in der Internetrabatts chlacht noch mehr Luft nach unten ist - schließlich können Händler Tiefstpreise ja nur anbieten, wenn sie daran noch genug verdienen (bei Angeboten, die sogar unter dem Einkaufspreis liegen können)
Der UVP ist beim Kunden eine feste Größe. Wenn bei einem UVP von 99,99 EUR die Preisauszeichnu ng: Streichpreis 65,99, neu 64,99 EUR lautet, kann man sich Streichpreise gleich sparen.
Also hoffentlich bleibt der 'unsägliche' Streichpreis als Referenz.
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Ist das dann so wie in der EU-weiten Verpackungsvero rdnung, daß jedes EU Land sein eigenes Süppchen kocht und der Online Handel dann wieder schaun kann wie er jede einzelne Regel umsetzen soll?
Wenn die EU Vorschriften erlässt wäre es schön die wären zur Abwechslung mal einheitlich für alle bindend.
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Antwort der Redaktion
Liebe Susanne,
tatsächlich ist es so, dass jeder Mitgliedstaat in dieser Sache die europäischen Vorschriften in die eigenen Gesetze überführen muss. So gesehen kann es also tatsächlich zu unterschiedlich en Gegebenheiten in den verschiedenen Ländern kommen. Wie sich dies in diesem Fall künftig gestalten wird, ist noch offen. Allerdings lassen die europäischen Vorgaben sehr wenig Platz für Abweichungen.
Beste Grüße
die Redaktion
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Geht es Euch auch so ?
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Antwort der Redaktion
Lieber Weindealer,
bei Verständnisfrag en kannst du dich auch gerne an die Redaktion wenden. Wir helfen gerne weiter!
Beste Grüße
die Redaktion
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Soll das bedeuten, dass Streichpreise mit Bezug auf UVP nur noch bei Verkaufsstart gültig sind?
Dann etwa nur für 30 Tage oder wie lange?
Im Regelfall darf ich dann also ausschließlich noch den günstigsten Preis der letzten 30 Tage als Streichpreis verwenden und keine UVP oÄ?
Die unsägliche "ehemalige UVP" gibt es dann als Referenzpreis gar nicht mehr, hoffe ich?
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Antwort der Redaktion
Lieber Julian,
der Entwurf spricht vom vorherigen Gesamtpreis und nimmt lediglich in der Begründung ausdrücklichen Bezug auf die UVP. Erfahrungsgemäß kann es in solch frühen Entwürfen noch zu Änderungen kommen. Über weitere Details werden wir daher selbstverständl ich berichten, sobald der Gesetzgebungspr ozess weiter fortgeschritten ist.
Beste Grüße
die Redaktion
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