Auf das Gesetz für faire Verbraucherverträge hatte sich die Bundesregierung bereits im Juni geeinigt. Im August wurde das Gesetz dann vom Bundestag verabschiedet und von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) unterzeichnet. Auf dem Weg dahin hatte es sich einigen Veränderungen zu unterwerfen, denn lange war nicht genau klar, wie das Gesetz letztendlich ausgestaltet werden soll. In Summe kommen nun vier große Änderungen auf Online-Händler zu. Zwei davon sind bereits in Kraft getreten. Die beiden Verbliebenen stehen erst im kommenden Kalenderjahr bevor. Wir erklären jetzt schon, was sich demnächst ändern wird und geben einen Überblick über die zukünftig geltende Rechtslage.
Das Verbot von Abtretungsausschlüssen und die Einwilligung in Telefonwerbung
Sowohl die Einwilligung in die Telefonwerbung, als auch das Verbot von Abtretungsausschlüssen ist bereits zum 1. Oktober in Kraft getreten.
Um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerlaubter Telefonwerbung zu schützen, sind nun einige neue Pflichten auf Händler zugekommen. Durch den neu eingeführten § 7a UWG wird die bisher geltende Rechtslage noch einmal gefestigt: Für Telefonwerbung muss zuvor eine Einwilligung von den Verbrauchern in einer „angemessenen Form” eingeholt und dokumentiert werden. Dieser Nachweis über die Zustimmung ist für mindestens fünf Jahre ab der Erteilung der Einwilligung aufzubewahren, wobei die Frist immer wieder von Neuem zu laufen beginnt, sobald die Einwilligung zur Anwendung kommt.
Ab sofort wird es nicht mehr möglich sein, die Abtretung von Ansprüchen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen. Dieses Verbot regelt nun die Nummer 9 des § 308 BGB. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen sich also Dienstleistern bedienen und an diese ihre Ansprüche abtreten, welche sie dann für die Betroffenen geltend machen. Abtretungsausschlüsse für Verbraucher wegen Geldforderungen können nun nicht mehr in die AGB aufgenommen werden.
Neuregelungen bei Verbraucherverträgen zum 1. März 2022
Die wohl umfangreichsten Änderungen betreffen Verbraucherverträge ab dem 1. März 2022. Diese sollen flexibler ausgestaltet werden und betreffen insbesondere Klauseln für eine automatische Vertragsverlängerung und die Laufzeiten im Allgemeinen.
Bislang können sogenannte Dauerschuldverhältnisse, wie beispielsweise Mobilfunkverträge, mit einer Mindestvertragslaufzeit von maximal zwei Jahren geschlossen werden. Diese Regelung bleibt in dem Maße auch erhalten. Diese Verträge können bisher dann automatisch um ein weiteres Jahr verlängert werden mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
In diesen zwei Punkten wird es ab März 2022 jedoch eine Modifizierung geben. Denn der dadurch gehemmte Wechsel zu anderen Anbietern behindere auch den Wettbewerb und ist nicht mehr sachgerecht. Künftig soll eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen dürfen, bei der der Kunde jederzeit die Möglichkeit hat, mit einer Frist von höchstens einem Monat den automatisch verlängerten Vertrag zu kündigen. Vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer wird die Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat herabgesetzt.
Der Kündigungsbutton zum 1. Juli 2022
Die Einführung des Kündigungsbuttons ist zeitlich gesehen die letzte große Neuerung aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge und wird ab dem 1. Juli 2022 gelten. Hintergrund zu dieser Einführung ist der Gedanke, dass die Möglichkeit bestehen soll, Verträge genauso schnell und unkompliziert zu kündigen, wie sie auch geschlossen werden können. Als Vorbild dafür diente der seit 2012 vorgeschriebene Bestellbutton. So wie die Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen” einen klaren und verständlich strukturierten Vertragsabschluss darstellt, soll auch der Kündigungsbutton ausgestaltet werden. Kündigungen, die beispielsweise nur durch das Absenden einer E-Mail einen Vertrag beenden, sollen daher vereinfacht und die Hürden für Kündigungen weiter herabgesetzt werden.
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