1. Das ist neu: 3G am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen
2. Wer kann, soll im Homeoffice arbeiten
3. In Risiko-Einrichtungen gilt Testpflicht
4. Wirtschaftliche Hilfen werden verlängert
5. Strafen bei Nachweisfälschungen werden verschärft
6. Update (19. November): Bundesrat stimmt Infektionsschutzgesetz zu
Der neue Bundestag wurde erst im September gewählt und hat heute sein erstes großes Gesetz beschlossen. Mit dem Infektionsschutzgesetz haben die Ampel-Parteien noch vor der offiziellen Regierungsbildung nun die Regeln im Parlament durchgesetzt, die ab 24. November in Deutschland gelten sollen. Jetzt fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz, die am 19. November erfolgen soll.
Das neue Infektionsschutzgesetz gibt den Bundesländern in zahlreichen Bereichen die Entscheidungsgewalt. Die Länder können dann unter anderem selbst entscheiden, ob sie Kontaktbeschränken einführen oder Sport und Veranstaltungen absagen. Auch können die Länder selbst entscheiden, ob sie die 2G-Regel für die Teilnahme am öffentlichen Leben erlassen. Flächendeckende Schließungen und Verbote sowie Ausgangssperren sind für die Zukunft ausgeschlossen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske, die Abstandsgebote und Hygienekonzepte bleiben als Maßnahmen weiterhin bestehen.
Das ist neu: 3G am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen
Neu ist die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Alle, die bei der Arbeit in Kontakt mit anderen Menschen kommen, müssen einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen oder sich täglich testen lassen. Der Arbeitgeber ist zur Kontrolle der Nachweise verpflichtet. Sollten sich Beschäftigte weigern, müssen sie im Homeoffice arbeiten oder an anderer Stelle eingesetzt werden. Bei weiter Nicht-Beachtung der Regel könnte Angestellten eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder sogar Kündigung drohen. Der Händlerbund stellt ein Musterformular für die Umsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz kostenfrei auf dem HB Marketplace zur Verfügung.
Die 3G-Regel soll in Zukunft auch im Nah- und Fernverkehr sowie bei Inlandsflügen gelten. Die Verkehrsbetriebe sollen dann stichprobenartig überprüfen, ob Passagiere gültige Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorweisen können. Bei Nicht-Beachtung sollen wie beim Schwarzfahren Bußgelder drohen. Ausgenommen von der Regel sind Taxifahrten, kleine Kinder und die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.
Wer kann, soll im Homeoffice arbeiten
Das Infektionsschutzgesetz bringt eine generelle Homeoffice-Pflicht für den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Beschäftigten ermöglicht werden muss, im Homeoffice zu arbeiten, wenn es die Tätigkeit erlaubt. Die Angestellten müssen ihrerseits das Angebot zum Homeoffice annehmen, es sei denn, es gibt Gründe, die das Arbeiten zu Hause nicht erlauben – etwa, wenn es zu eng oder zu laut ist oder benötigte Ausstattung nicht vorhanden ist.
In Risiko-Einrichtungen gilt Testpflicht
In Einrichtungen mit hohem gesundheitlichem Risiko, also in Pflege- und Altersheimen, Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen soll es eine Testpflicht sowohl für Besuch wie auch für das Personal geben.
Wirtschaftliche Hilfen werden verlängert
Verschiedene Hilfen für die Wirtschaft werden mit dem Infektionsschutzgesetz weiter verlängert, etwa der erleichterte Zugang zu Leistungen aus Hartz-IV, der Finanz-Schutzschirm für die Sozialbranche oder die Verdopplung der Kinderkrankentage für Eltern, die Kinder aufgrund der Corona-Auflagen zu Hause betreuen müssen. Über finanzielle Zuschüsse wie die Überbrückungshilfe III Plus oder die Neustarthilfe Plus wird im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes nicht entschieden. Allerdings hatte der derzeit noch geschäftsführende Wirtschaftsminister Peter Altmaier kürzlich dafür plädiert, auch diese Corona-Zuschüsse über das Jahresende hinaus bis März 2022 zu verlängern.
Strafen bei Nachweisfälschungen werden verschärft
Wer Corona-Tests, Impf- oder Genesenennachweise fälscht, muss künftig auch mit härteren Strafen rechnen. Bis zu fünf Jahre Gefängnis sollen Fälschern im schlimmsten Fall drohen, wenn eine gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung vorliegt. Bislang lag die Höchststrafe für so ein Vergehen bei zwei Jahren.
Update (19. November): Bundesrat stimmt Infektionsschutzgesetz zu
Der Bundesrat hat dem neuen Maßnahmenkatalog in einer Sondersitzung am 19. November zugestimmt. Damit ist der Weg für das Gesetz frei. Nun wird es dem Bundespräsidenten zur Unterschrift weitergeleitet und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Wer schützt mich vor den Geimpften, die ebenfalls Überträger sein können?
Wie sieht es aus mit Gleichsstellung / Antidiskriminie rung. Wenn man gesunde Menschen ausschließt und gängelt?
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Antwort der Redaktion
Lieber Herr Schlüter,
auch als Arbeitgeber müssen Sie sich an die 3G Regel halten.
Einzig, wenn Sie aus dem Home-Office delegieren würden, würden Sie hiervon nicht betroffen sein.
Beste Grüße
die Redaktion
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MFG
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Antwort der Redaktion:
Hallo Mark,
ja, Arbeitgeber müssen sogar zwei Tests pro Woche kostenfrei für die Arbeitnehmer anbieten. Die gängigen Selbsttests sollten ausreichen, müssen aber natürlich unter Aufsicht vom Arbeitgeber durchgeführt werden.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Lieber Herr Schmitt,
die Regel gilt ohne Einschränkung, sobald in der Arbeitsstätte physischer Kontakt unter den Beschäftigten oder auch zu Dritten nicht ausgeschlossen werden kann. Dann muss der Nachweis bzw. die Kontrolle erfolgen.
Beste Grüße
die Redaktion
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1. wer zahlt den PCR Test? Befeutet das, dass ungeimpfte, ungenesene Mitarbeiter phne PCR Test Montag nicht zur Arbeit erscheinen dürfen. Gibt es ausreichend Testzentren im PLZ Bereich 22926?
2. was sind kleine Kinder? Ein 14 jähriger ungeimpfter Schüler darf mit dem Bus am nächsten Montag zur Schule fahren, wird montags und donnerstags normal getestet ohne PCR und sitzt dann in der Schule. Er fährt dann mittags mit dem Bus zum Jobben bei Papa im Laden, aber das darf er ab Montag nicht mehr?
Danke
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Antwort der Redaktion:
Hallo 20WINES,
1. der Arbeitgeber muss 2 Tests pro Woche anbieten. Für evtl. kostenfreie Tests in Testzentren kommt das Bundesland auf. Die Regelungen gelten erst ab Donnerstag, 25. November. Ein PCR-Test ist nicht zwingend. Es gehen auch andere nachgewiesene Tests, etwa aus dem Testzentrum oder unter Aufsicht beim Arbeitgeber.
2. Kinder unter sechs Jahren brauchen für den Nahverkehr keine Nachweise.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Lieber Michel,
wenn sie ungeimpft sind, so müssen Sie sich eigenständig um einen verifizierten Test kümmern. Ein normaler Schnelltests sind laut Bundesarbeitsmi nisterium aktuell nicht mehr ausreichend.
Beste Grüße
die Redaktion
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