Am Mittwoch tritt das neue Infektionsschutzgesetz, das vergangene Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, in Kraft. Ab dann gelten neue Regelungen, mit denen die Ausbreitung des Coronavirus eingegrenzt und die aktuell grassierende vierte Infektionswelle gebrochen werden soll. Unter anderem gilt ab dem 24. November die sogenannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Beschäftigte müssen also vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausnahmefälle liegen vor, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte impfen oder testen lassen.
Doch gerade an der 3G-Regelung am Arbeitsplatz übt der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber Kritik. Einige Bestandteile der neuen Regeln seien „an einigen Stellen fehlerhaft und verzichten auf datenschutzfreundliche Regelungen“, erklärt Kelber. Das federführende Ministerium habe im Vorfeld keine Beratung durch den Bundesdatenschutzbeauftragten eingeholt, moniert er weiter. „Folge ist ein unnötiges Risiko datenschutzrechtlicher Fehler, die bei Klagen vor Gericht zu Verzögerungen führen könnten. Der Pandemiebekämpfung würde das massiv schaden“, so Kelber weiter.
Grundsätzlich befürworte der Bundesdatenschutzbeauftragte die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Seiner Ansicht nach sei es aber ausreichend gewesen, den Arbeitgebern überhaupt eine Kontrolle zu ermöglichen, anstatt sie nun dauerhaft flächendeckend und bußgeldbewährt zur Kontrolle zu verpflichten. Zudem sehe der Gesetzentwurf keine Schutzmaßnahmen für die Daten der betroffenen Beschäftigten vor. Eine personengenaue Speicherung sensibler Gesundheitsdaten sei für die Kontrolle des 3G-Status nicht notwendig.
Eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums erklärte der Tagesschau zufolge, dass mit der neuen 3G-Regelung eine direkte Abfrage des Impfstatus von Mitarbeitern nicht erlaubt sei. Weigert sich ein Beschäftigter, seinen Impfstatus preiszugeben, müsse ein negativer Corona-Test vorgewiesen werden. Selbsttests, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, sind kein zertifizierter Nachweis, betonte das Ministerium. Die Umsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz hatte bereits im Vorfeld für einige offene Fragen gesorgt.
Der Händlerbund stellt ein Musterformular für die Umsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz kostenfrei auf dem HB Marketplace zur Verfügung.
Betriebsratswahlen: Gorillas geht in die nächste Instanz
Der Berliner Lieferdienst Gorillas hatte gegen die Betriebsratswahl geklagt und vor dem Berliner Arbeitsgericht eine Niederlage eingesteckt. Das Gericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Wahl ab. Nun klagt Gorillas weiter gegen die Durchführung der Betriebsratswahl, berichtet Heise Online. Am 23. November soll eine mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin stattfinden, heißt es.
Die Mitarbeiter von Gorillas wollen vom 22. bis 26. November einen Betriebsrat wählen. Die Vorbereitungen dafür laufen bereits seit dem Sommer, ein Wahlvorstand ist bereits gewählt. Die Unternehmensleitung habe schon die Vorbereitungen der Betriebsratswahl massiv behindert, monieren die Organisatoren. Gorillas selbst bekräftigt, nichts gegen einen Betriebsrat an sich zu haben, stellt aber die Gültigkeit der Wahl infrage.
Otto gründet Anlaufstelle für StartUps
Mit einer neuen Venture Client Unit namens Otto Dock 6 stellt sich der Hamburger Konzern besser für die Zusammenarbeit mit StartUps auf. In dem Modell wird Otto zum Kunden eines StartUps und will so von der schnellen Umsetzung neuer Lösungen profitieren, erklärt der Konzern.
Otto benötigt für seine fortlaufende Umstrukturierung vom Online-Händler zu Plattform viele schnelle und passgenaue Lösungen für neue Herausforderungen. Diese Lösungen erhoffen die Hamburger sich offenbar von StartUps. Zudem will Otto so „noch schneller und flexibler am Markt“ werden. Eine erste Kooperation über die neue Venture Client Unit sei mit South Pole realisiert worden: Dadurch können Kunden den CO2-Abdruck von über 5.000 Multimedia-Artikeln einsehen und direkt kompensieren.
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zu klären, bzw. dafür zu sorgen wäre, dass Arbeitgeber die täglichen Tests, die die Arbeitnehmer vor Ort, unter Aufsicht durchführen sollen kostenmäßtig frei oder im Nachfeld erstattet bekommen. Werden diese überhaupt als Betriebsausgabe gezählt?
Bei 3 Mitarbeitern z.B. und täglichem Test zu je 3,90€ kostet das den Arbeitgeber 265,-€ netto im Monat. Bei Mehr Mitarbeiten, entsprechend höhere Kosten.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass jeder Mitarbeiter einen kostenfreien Test im Testzentrim erhalten kann. Das bedeutet aber täglich ins Testzentrum zu gehen (mit vorheriger Onlineanmeldung und daher nicht frei wählbarer Zeit, je Verfügbarkeit). Dadurch kommt dieser möglicherweise nicht pünktlich zur Arbeit oder später nach Hause - und das täglich. Oder zählt diese Zeit als Arbeitszeit und wer bezahlt diese Ausfallzeit dann?
vielen Dank für eine Antwort
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frau Busch,
der Arbeitgeber ist weiterhin dazu verpflichtet, zwei Tests pro Woche anzubieten. Dies geschieht auf eigene Kosten. Die Ausfallzeiten sind am ehesten im Einzelfall pro Unternehmen zu klären.
Beste Grüße
die Redaktion
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