Haben Sie schon an die Verpackungslizenzierung für 2022 gedacht? Seit am 1. Januar 2019 das Verpackungsgesetz in Kraft trat, müssen systembeteiligungspflichtige Hersteller und Online-Händler bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein und jährlich ihr gesamtes Verpackungsmaterial lizenzieren. Andernfalls dürfen sie in Deutschland keine Waren vertreiben. Seit Einführung der Novelle des VerpackG, im Juli 2021, gelten außerdem weitere Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Mit der Verpackungslizenzierung beteiligen Sie sich an einem dualen System und somit an der Entsorgung des Verpackungsmaterials. Dadurch erfüllen Sie Ihre Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz. Für wen gilt diese Systembeteiligungspflicht und welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Wer muss Verpackungen lizenzieren?

Verantwortlich für die Verpackungslizenzierung ist der Hersteller bzw. „Erstinverkehrbringer“. Dem Verpackungsgesetz nach also derjenige, der erstmals gewerbsmäßig Verpackungen in Umlauf bringt. Für in Deutschland produzierte Waren gilt die Regelung, dass derjenige das Verpackungsmaterial lizenzieren muss, der die Ware verpackt und entweder direkt an den Endkunden oder zum Beispiel an einen Online-Händler weitervertreibt. Gleiches gilt für Eigenmarken, die direkt vom Unternehmen aus vertrieben werden. 

Entscheidend ist dabei nicht, wer das Verpackungsmaterial produziert, sondern wer es erstmalig um ein Produkt herumpackt. Lizenzierungspflichtiges Verpackungsmaterial fällt nach Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall an. Endverbraucher sind sowohl private Haushalte als auch gleichgestellte Anfallstellen, wie Krankenhäuser, Gastronomiebetriebe und Behörden. 

Was gilt für Online-Händler?

Ein Online-Händler muss beispielsweise Versandmaterial wie Kartons und Füllmaterial lizenzieren, jedoch nicht die Produktverpackungen, in die die Waren vom Produzenten bereits verpackt werden (außer, der Online-Händler importiert die Produkte). Hier gilt folgende Faustregel: Sie müssen alle Verpackungen lizenzieren, die Sie selbst um ein Produkt herumpacken und die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen.  

Für Online-Händler ist empfehlenswert, sich einen Nachweis darüber zu holen, dass der Hersteller der Waren sowohl bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert als auch seiner Systembeteiligungspflicht nachgekommen ist. Andernfalls muss der Online-Händler das gesamte Verpackungsmaterial selbst lizenzieren, damit er die Ware vertreiben darf.

Wie sind die Regelungen für Importeure, Fulfillment-Dienstleister und Betreiber elektronischer Marktplätze?

Grundsätzlich gilt derjenige als Erstinverkehrbringer und somit als lizenzierungspflichtig, der Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Somit ist ein Importeur für die Lizenzierung des gesamten Verpackungsmaterials zuständig.

Durch die Novelle des Verpackungsgesetzes gilt für Fulfillment-Dienstleister und Betreiber elektronischer Marktplätze ab 1. Juli 2022 eine Prüfpflicht. Das bedeutet, sie müssen überprüfen, ob die über sie agierenden Händler ihrer Registrierungspflicht bei der ZSVR sowie ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen. Kommen die Betroffenen ihren Verpflichtungen nicht nach, gilt ein Vertriebsverbot innerhalb Deutschlands. 

Mengenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die als Kontrollinstanz für die Einhaltung der Verpflichtungen durch das Verpackungsgesetz etabliert wurde, kann bei einer falschen, nicht rechtzeitigen und ausbleibenden Verpackungslizenzierung Bußgelder verhängen. Diese können, je nach Fall, mit bis zu 200.000 Euro ausfallen. Sollte ein Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sein, kann dies ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen. Ab Juli 2022 müssen alle Hersteller von Verpackungen registriert sein, also neben Verkaufsverpackungen auch Transport-, Um-, Mehrweg- und pfandpflichtige Einwegverpackungen.

Lizenzierungspflichtige Hersteller und die dualen Systeme sind nach Verpackungsgesetz außerdem dazu verpflichtet, jährlich Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister abzugeben. Diese Meldungen erfolgen unter der individuellen Registrierungsnummer jedes Herstellers, sodass Übereinstimmungen und mögliche Abweichungen festgestellt werden können. 

Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer müssen der ZSVR alles melden, was sie bei ihrem Systempartner lizenziert haben. Dazu gehört die Planmengenmeldung, nachdem Sie die Verpackungsmengen für das kommende Kalenderjahr lizenziert haben. Die Meldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister sollte immer unverzüglich nach der Verpackungslizenzierung bei einem dualen System erfolgen. 

Im laufenden Kalenderjahr kann darüber hinaus Verpackungsmaterial nachlizenziert werden, falls mehr in Umlauf gebracht wird als ursprünglich geplant. Hierbei handelt es sich um die sogenannte unterjährige Mengenanpassung. 

Zuletzt wird die Jahresabschlussmeldung (auch IST-Mengenmeldung) vorgenommen. Hierbei werden alle Verpackungen gemeldet, die innerhalb des Kalenderjahres in Verkehr gebracht wurden. Der Systempartner gibt ebenfalls unter der Registrierungsnummer des Herstellers Meldung an die ZSVR ab. Das ermöglicht die genaue Prüfung der lizenzierten Verpackungsmengen.

Bei der Überschreitung bestimmter Bagatellgrenzen, 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton sowie 30.000 kg der anderen Abfallarten, muss zusätzlich eine testierte (also geprüfte und bestätigte) Vollständigkeitserklärung abgegeben werden. Das bedeutet, dass die angegebenen Verpackungsmengen durch einen von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zugelassenen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Buchprüfer bestätigt werden müssen.

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Über den Autor

Bild Arnold Hagen

Arnold Hagen
Experte im Bereich Verpackungslizenzierung

Das Thema Wertstoffrückgewinnung begleitet Arnold schon sein komplettes Berufsleben. Er ist seit dem 01.08.2019 als kompetenter Ansprechpartner im zmart-Kundenservice tätig und berät kleine bis mittelständische Unternehmen rund um die Themen Verpackungslizenzierung und Verpackungsgesetz. 

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