Das neue Jahr hat bereits begonnen – und damit sind auch zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Dazu gehört beispielsweise das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG), welches weitreichende Novellierungen mit sich bringt. Von der Ausdehnung der Informationspflichten bis zu Erweiterungen der Rücknahmepflichten haben Händler seit dem 1. Januar 2022 so einiges zu beachten. Doch nicht nur Händler sollten sich mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. Auch auf Hersteller kommt sowohl im B2C-Bereich, als auch im B2B so mancher rechtlicher Fallstrick hinzu.
Hinweise zur kostenfreien Rücknahme und zu batteriebetriebenen Elektrogeräten
Wie auch auf Händler kommt auf Hersteller von B2C-Geräten ebenso die Pflicht zu, auf die Möglichkeiten zu einer kostenfreien Rückgabe von Altgeräten hinzuweisen. Das bedeutet in der Praxis, dass bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages darüber zu informieren ist, dass ein Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes kostenlos zurückgegeben werden kann.
Bei Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus enthalten, müssen Hersteller nun über deren Typ und chemisches System informieren. Dem Käufer soll somit ermöglicht werden, potenzielle Gefahren berücksichtigen zu können. Das gilt vor allem hinsichtlich enthaltener Schadstoffe oder auch den Brandrisiken von lithiumhaltigen Batterien. Des Weiteren müssen Hersteller von B2C-Elektrogeräten darüber informieren, wie Batterien und Akkus aus den Elektrogeräten entnommen werden können. Diese sollen „mit handelsüblichem Werkzeug“ vom Endnutzer vor der Rückgabe zerstörungsfrei und problemlos zu entnehmen sein. Die Informationen dazu hat der Hersteller beizufügen.
Diverse neue Pflichten bei B2B-Geräten
Kennzeichnung mit dem Mülltonnen-Symbol
Seit dem 1. Januar sind Hersteller von professionellen Elektro- und Elektronikgeräten (B2B-Geräte) verpflichtet, diese mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen. Eine eindeutige Regelung dazu fehlte bislang, jetzt wird mit der neuen Ausgestaltung eine Vereinheitlichung der Anforderungen geschaffen. In den meisten EU-Staaten war eine solche Kennzeichnung bereits verpflichtend vorgeschrieben. Damit entfallen zukünftig auch unterschiedliche Länderversionen. Werden Geräte bis zum 31. Dezember 2022 in den Verkehr gebracht, ist eine nachträgliche Kennzeichnung von bereits produzierter Lagerware allerdings nicht notwendig.
Hinweispflichten zur Rücknahme
Ebenso wie Hersteller von B2C-Geräten müssen ab sofort auch Hersteller von B2B-Geräten bestimmten Hinweispflichten gegenüber den Nutzern nachkommen. Neben den Erklärungen zum oben genannten durchgestrichenen Mülltonnen-Symbol, muss sowohl über die Rückgabemöglichkeit von Altgeräten informiert, als auch über die Eigenverantwortung der Nutzer zum Löschen von privaten Daten vor der Entsorgung aufgeklärt werden.
Vorlage eines Rücknahmekonzeptes erforderlich
Bezüglich der Registrierung bei der Stiftung EAR gibt es eine zu beachtende Änderung bei der Erstregistrierung. Hersteller von B2B-Geräten haben nun bei der erstmaligen Registrierung ein Konzept zur Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Altgeräte vorzuweisen. Das vorgelegte Konzept wird dann überprüft und muss im Anschluss genehmigt werden. Wer sich vor dem 1. Januar registrierte, muss erst bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein solches Rücknahmekonzept präsentieren.
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