Seit Ende 2018 gilt im Europäischen Wirtschaftsraum die europäische Geoblocking-Verordnung. Sie sorgt zum Beispiel dafür, dass Verbraucher nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihres Wohnortes benachteiligt werden. So darf eine Umleitung zu einem länderspezifischen Shop etwa nur nach Zustimmung des Kunden erfolgen.
Zum 1. Januar 2022 hat die Schweiz ähnliche Regelungen eingeführt und verbietet Geoblocking nun grundsätzlich – insbesondere teils massiv höhere Kaufpreise bzw. Kosten sollen dadurch vermieden werden.
Diskriminierung im Fernhandel soll vermieden werden
Neu eingeführt wurde Art. 3a im schweizerischen UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), welcher die Diskriminierung im Fernhandel betrifft.
Demnach handelt unlauter, wer insbesondere „im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels
- beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert;
- ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert beziehungsweise beschränkt; oder
- ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet.“
Liefert ein ausländischer Online-Shop etwa in die Schweiz, soll er für die Ware ohne sachlichen Grund nicht höhere Kosten verlangen dürfen als sonst. Zusatzkosten für den Versand in die Schweiz und die Verzollung seien hingegen gerechtfertigte Kosten, schreibt die schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz. Fallen die Kosten in diesen gerechtfertigten Punkten also höher aus, liegt darin kein Rechtsverstoß. Es bestehe zudem auch weiterhin keine Lieferpflicht in die Schweiz.
Regelung kann auch deutsche Online-Händler betreffen
Nicht in allen Branchen gilt die neue Regelung. Ausnahmen bestehen für diverse Bereiche, der schweizerische Gesetzgeber hat sich hier an den Ausnahmen in der europäischen Verordnung orientiert. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind etwa Dienstleistungen im Gesundheits- oder Finanzbereich, das Glücksspiel oder auch Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation und audiovisuelle Dienste wie bspw. Streaming-Anbieter. Wenngleich die neue schweizerische Vorschrift in vielen Teilen an die europäische Geoblocking-Verordnung angelehnt ist, stellt sie aber keine Ergänzung der Geoblocking-Verordnung dar. Für Betreiber von Online-Shops kann die neue Regelung insbesondere dann relevant sein, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz haben oder ihr Geschäft an Schweizer Kunden ausrichten – diese also etwa direkt angesprochen werden.
Weitere Informationen zur europäischen Geoblocking-Verordnung gibt es hier.
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