Am 28. Mai 2022 ist es soweit: Es treten die Änderungen in Kraft, die die sogenannte Omnibus-Richtlinie mit sich bringt. Dabei sind auch wichtige Vorschriften aus der Preisangabenverordnung. Neben dem Thema der Grundpreise ist besonders die Preisermäßigung von Veränderung betroffen – Händlerinnen und Händler haben hier künftig mit konkreteren Vorgaben als bisher zu tun. Wir geben einen Überblick über die bevorstehenden Anpassungen.
Änderung der Preisangabenverordnung – Um was geht's?
Die europäische Richtlinie (EU) 2019/2161, auch Omnibusrichtlinie genannt, sorgt im Rahmen des „New Deal for Consumers“ dafür, dass die nationalen Gesetzgeber in der EU Änderungen an ihren eigenen Gesetzen vornehmen müssen. In Deutschland sind etwa das BGB und dessen Einführungsgesetz (EGBGB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung (PAngV) betroffen. In letzterer findet sich ab dem 28. Mai 2022 ein neuer § 11, der eine zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren vorsieht.
Zusammengefasst regelt dieser, dass bei Preisermäßigungen ein vorheriger Gesamtpreis angegeben werden muss und wie dieser bestimmt wird. Verbraucher sollen eine bessere Möglichkeit haben, Preisermäßigungen einzuordnen, indem etwa die Angabe von niemals wirklich verlangten Preisen verhindert wird. Auch die Situation, dass ursprüngliche Preise kurzfristig vor einer Ermäßigung angehoben werden, um die Ersparnis größer erscheinen zu lassen, soll vermieden werden. Insgesamt soll so auch die bessere Einschätzung der Preiswürdigkeit ermöglicht werden.
Preisermäßigungen – Das ist die neue Regelung
Künftig heißt es in § 11 Preisangabenverordnung:
„(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
- individuellen Preisermäßigungen oder
- Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
Überblick für den Online-Handel: Das sagt die neue Regel zur Preisermäßigung
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich betroffen sind Unternehmer, die Verbrauchern Waren anbieten oder unter Angabe von Preisen für Waren werben. Die Regelung gilt also unabhängig vom konkreten Vertriebsweg, sowohl im Online- als auch im stationären Handel, wie auch in ganz anderen Bereichen wie bspw. Printwerbung. Da sie sich ausdrücklich auf das Anbieten und die Bewerbung von Waren bezieht, gilt sie im Hinblick auf reine Dienstleistungen und reine digitale Inhalte nicht. Außerdem gilt die Regelung nur für Preisermäßigungen gegenüber Endverbrauchern. Betroffen sind zudem auch solche Unternehmer, die lediglich zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sind.
Um welche Situationen geht es?
Vom Anwendungsbereich der Regelung umfasst sind laut der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf Situationen, in denen Händler einen Preisnachlass für konkrete, einzelne Produkte aus ihrem Sortiment bekannt geben, etwa durch die Gegenüberstellung des vorherigen und des neuen Gesamtpreises, oder durch einen prozentualen Abzug vom vorherigen Gesamtpreis.
Um welche Situationen geht es nicht?
Einige Anwendungsfelder der neuen Regelung werden in der Begründung oder in der Verordnung selbst explizit ausgeschlossen. Nicht betroffen ist etwa
- die reine Bekanntmachung von Preisen ohne die werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises
- die Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“
- Werbeaktionen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“, da es sich nicht um Werbung mit einem Preisnachlass auf einzelne Waren handelt, sondern Kunden das Angebot gemacht wird, zusätzliche Waren oder größere Stückzahlen zum selben Preis zu erwerben
- eine individuelle Preisermäßigung
- Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
Und was gibt die Regelung zur Preisermäßigung vor?
Der künftige § 11 Abs. 1 PAngV verlangt, dass bei einer solchen Preisermäßigung als „vorheriger Gesamtpreis“ der niedrigste Preis angegeben werden muss, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde. Geschehen muss das „bei jeder Bekanntgabe“, womit auch die Werbung mit einer Preisermäßigung betroffen ist.
Vermieden wird so, dass
- Unternehmer vorherige Preise als Bezugspunkt angeben, die sie so nie verlangt haben oder
- Preise vor einer Rabattaktion kurzfristig noch einmal erhöhen, um den Rabatt dann größer erscheinen zu lassen.
Was passiert bei Verstößen?
Halten sich Online-Händler und Online-Händlerinnen ab dem 28. Mai nicht an die neuen Vorgaben zur Preisermäßigung, besteht grundsätzlich ein Abmahnrisiko.
Fazit zur neuen Regelung der Preisermäßigung
Die Möglichkeiten, mit Preisermäßigungen zu tricksen und sich so Vorteile gegenüber Verbrauchern und Wettbewerbern zu verschaffen, werden durch die neue Regelung in der Preisangabenverordnung eingedämmt. Für Online-Händlerinnen und -Händler ist diese Anpassung wichtig, auch weil bei der Nichteinhaltung Abmahnungen drohen.
Durch die Omnibusrichtlinie kommt es noch zu einigen anderen Änderungen. Über diese werden wir separaten Artikeln informieren.
Sie haben Fragen zur neuen Regelung der Preisermäßigung durch die Omnibusrichtlinie? Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular oder wenden Sie sich bei individuellen Fragen an die Rechtsberatung des Händlerbundes.
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Da frage ich mich, ob das alle legal ist, denn es gibt den §11 der Preisangabenver ordnung (PAngV). Bei sehr vielen Anbietern, wie auch bei Amazon vermisse ich diese verpflichtende Angabe… wie kann das sein?
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Dürfen wir in dem Fall die Preise dauerhaft als Streichpreise darstellen und darauf hinweisen?
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Antwort der Redaktion
Lieber Jensss
das sind spannende Fragen, die wir für weitere Beiträge zum Thema gerne vermerken. Bei Fragen zur individuellen Umsetzung kannst Du Dich auch gerne an die Rechtsberatung des Händlerbunds wenden.
Beste Grüße
die Redaktion
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Hallo Laura,
es reicht lediglich den richtigen Preis abzubilden.
Viele Grüße
die Redaktion
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Das beantwortet auch den ersten Teil meiner Frage. Unklar ist weiterhin, ob der günstigste Preis der letzten 30 Tage der Streichpreis sein muss (vermutlich ja) und ob ich den empf. VK als Streichpreis nehmen kann (der sich ja nicht ändert) und die Angabe zu den letzten 30 Tagen zusätzlich ausgeben darf.
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Darf ich den empf. VK als Streichpreis verwenden und zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ausgeben?
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Antwort der Redaktion
Liebe:r Leser:in,
das sind spannende Fragen, die wir für weitere Beiträge zum Thema gerne vermerken. Bei Fragen zur individuellen Umsetzung kannst Du Dich auch gerne an die Rechtsberatung des Händlerbunds wenden.
Beste Grüße
die Redaktion
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heisst die neue Regelung, dass ein "Aktionspreis" höchstens für 30 Tage als ermäßigter Preis angegeben werden kann? Nach 30 Tagen ist ja der Aktionspreis der niedrigste Preis aus den letzten 30 Tagen, und müsste somit als Grundpreis angegeben werden, was die Aktion dann gegenstandlos macht.
Vielen Dank!
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Antwort der Redaktion
Liebe:r Leser:in,
das ist eine interessante Frage, die wir für weitere Beiträge zum Thema gerne vermerken. Bei Fragen zur individuellen Umsetzung kannst Du Dich auch gerne an die Rechtsberatung des Händlerbunds wenden.
Beste Grüße
die Redaktion
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Woran erkennen Verbraucher nun, dass es sich wirklich um ein Angebot handelt, wenn es keine Bezugsgröße mehr gibt?
Für eine Antwort bin ich dankbar, damit ich den Shop entsprechend umgestalten kann.
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Antwort der Redaktion
Hallo Ilona,
wenn du mit einem Sonderangebot wirbst, muss für den Kunden natürlich transparent dargestellt sein, warum es sich um ein Sonderangebot handelt. Die Frage ist, ob in so einem Fall beispielsweise mit der Angabe "Jetzt günstiger" geworben werden dürfte. Es ist also grundsätzlich nicht verboten, Preiswerbung auch ohne Streichpreise zu bewerben. Bei solchen Werbeaussagen muss aber immer genau darauf geachtet werden, dass diese eben nicht unlauter bzw. zur Täuschung geeignet sind.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Was ist darunter zu verstehen? Ein Beispiel wäre ganz gut.
Vielen Dank!
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Antwort der Redaktion
Liebe Leserin,
bei individuellen Preisermäßigung en handelt es sich um im Einzelfall zwischen Händler und Verbraucher individuell vereinbarte Rabatte, bspw. im Sinne des Feilschens.
Beste Grüße
die Redaktion
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...die reine Bekanntmachung von Preisen ohne die werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises gelten wie die Bewerbung von „Knallerpreisen “ oder „Dauerniedrigpre isen“,
Können Sie dies bitte näher erläutern, bedeutet dass, man kann den ursprünglichen Preis des Produkts angeben, wenn man auf die Durchstreichung oder den Hinweis auf den Rabatt zum ursprünglichen Preis verzichtet und stattdessen mit Knallerpreis oder Dauerniedrigpre is wirbt ?
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Liebe/r Leser/in,
die Regelung betrifft lediglich solche Situationen, in denen Händler Verbrauchern einen niedrigeren Preis unter Bezugnahme auf einen alten Preis bekannt geben. Wird ein aktueller Preis bpsw. als "Knallerpreis" beworben, führt dieser Umstand allein noch nicht zur Anwendbarkeit der Regel. Kommt es hingegen zu einer Preisaussage unter werblicher Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung , ist die Regelung in § 11 PAngV anwendbar.
Die Angabe mehrerer Gesamtpreise, von denen nicht erkennbarer Weise nur einer verlangt wird, ist bereits wegen des Prinzips der Preisklarheit kritisch.
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