Es dauert nicht mehr lange, bis die Omnibus-Richtlinie in Deutschland in Kraft tritt und viele Änderungen für den Handel mit sich bringt. Einige davon betreffen auch Online-Händler. So wie die neue Preisangabenverordnung.
Für viele Produkte muss neben dem Verkaufspreis, auch ein Grundpreis angegeben werden. So soll es Verbrauchern erleichtert werden, bei verschiedenen Packungsgrößen, Preise miteinander zu vergleichen. Der Grundpreis muss immer dann mit angegeben werden, wenn Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Besonders relevant sind die Vorgaben zur Grundpreisangabe also für Händler von Lebensmitteln.
Bisher ist das deutsche Recht strenger als die europäische Vorgabe und sagt, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden muss. In der neuen Verordnung, die ab dem 28. Mai 2022 gilt, heißt es nun, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss.
An dieser Stelle muss der Grundpreis jetzt angegeben werden
Man könnte also meinen, der Preis müsse nun nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Stimmt so aber nicht. Denn in der Entwurfsbegründung heißt es, dass die Vorgabe der guten Erkennbarkeit so auszulegen ist, dass der Nutzer beides mit einem Blick wahrnehmen kann. Denn der Verbraucher soll auch Grundpreis und Gesamtpreis in Relation zueinander sehen können. Es ist also weiterhin unzulässig, wenn der Grundpreis auf Webseiten nur durch einen separaten Link, oder durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar wird.
Für den stationären Handel bedeutet das, dass die Grundpreise nicht an einem anderem Ort ausgehängt werden dürfen.
Keine Ausnahme mehr für geringe Mengen
Bisher konnten die Grundpreise, bei Produkten, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise unter 250 Gramm oder 250 Milliliter liegt, auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Diese Ausnahmeregel fällt in der neuen Preisangabenverordnung weg.
Die Grundpreisangaben muss nach der neuen Verordnung also auch bei kleinen Verkaufsmengen mit jeweils:
- 1 Kilogramm
- 1 Liter
- 1 Kubikmeter
- 1 Meter
- 1 Quadratmeter
angegeben werden.
Wer für den Grundpreis bisher also die Mengeneinheit 100 Gramm oder 100 Milliliter genutzt hat, sollte daran denken, die bis zum 28. Mai auf Kilogramm und Liter umzustellen. Sonst kann eine Abmahnung drohen.
Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis weiterhin die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Diese Ausnahmen gelten weiterhin
Einige Ausnahmen gelten allerdings weiterhin. So brauch der Grundpreis nicht angegeben werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Wenn ein Getränk also in einer 1-Liter-Flasche verkauft wird, muss nicht zusätzlich zum Gesamtpreis, eine zweite Angabe gemacht werden, da es sich beim Gesamtpreis ja bereits um den Preis pro Liter handelt.
Außerdem muss der Grundpreis nicht angegeben werden, wenn schnell verderbliche Ware mit kurzer Haltbarkeit, wegen der drohenden Gefahr des Verderbs, unter einem reduziertem Preis verkauft wird. Also Lebensmittel, die kurz vor Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatum stehen und daher vergünstigt angeboten werden. So kann verhindert werden, dass Geschäfte von einer Rabattierung absehen, weil die Änderung der Grundpreisangabe zu kompliziert ist und die Ware in der Tonne landet.
Was die neuen Vorschriften der Preisangabenverordnung für Auswirkungen für Händler auf Preisermäßigung haben, haben wir in diesem Artikel bereits erklärt.
Sie haben Fragen zur neuen Regelung der Grundpreisangabe durch die Omnibus-Richtlinie? Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular oder wenden Sie sich bei individuellen Fragen an die Rechtsberatung des Händlerbundes.
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es wäre sehr hilfreich, wenn die Gesetzgeber nicht ständig Gesetze und Vorgaben ändern, sondern vor Veröffentlichun g auch darüber nachdenken welche Folgen das hat. Gerade im E-Commerce kann das erhebliche Kosten verursachen, aber die Zeche zahlt ja nicht der Gesetzgeber!!
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