Ab 28. Mai gelten in Deutschland neue Informationspflichten, die Online-Händler und Marktplatzbetreiber erfüllen müssen. Verbraucher sollen damit besser geschützt werden. Die neuen Regeln sind Teil eines großen EU-Gesetzespakets, der sogenannten Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161).
Angabe der Faxnummer entfällt ab Mai
Die neuen EU-Regelungen setzt die deutsche Regierung unter anderem über das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in nationales Recht um. Wichtig ist, dass bestehende Informationspflichten künftig auch explizit für Waren mit digitalen Elementen gelten.
In Artikel 246a EGBGB werden zudem einige Veränderungen vorgenommen. Die Informationspflichten werden dem technischen Wandel angepasst. Faxnummern müssen künftig nicht mehr angegeben, dafür können – wenn vorhanden – Online-Kommunikationsmittel wie Messengerdienste für die Kundenkommunikation angegeben werden.
Das ändert sich für Online-Händler bei digitalen Produkten, Preisen und Bewertungen
Sollten Preise im Online-Shop oder auf einer Plattform anhand automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert werden, müssen Händler die Kundschaft darüber informieren. Auch muss kommuniziert werden, dass die gesetzliche Mängelhaftung auch für digitale Produkte besteht. Als letzter neuer Punkt wird in Artikel 246a aufgenommen, dass Händler – wo nötig und möglich – über die Funktionalität, Kompabilität, Interoperabilität und technische Schutzmaßnahmen von digitalen Produkten informieren müssen.
Eine andere Änderung betrifft das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im neuen § 5b Absatz 3 UWG wird eingeführt, dass Online-Händler darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen nur von tatsächlichen Käufern stammen. So soll dem Betrug mit Fake-Bewertungen entgegengewirkt werden.
Diese Informationspflichten werden für Betreiber von Online-Marktplätzen eingeführt
Neue Informationspflichten gibt es nicht nur für Online-Händler, sondern auch für Betreiber von Online-Marktplätzen. Letztere müssen nach dem neuen Artikel 246d EGBGB die Verbraucher darüber informieren, wie Rankings auf dem Marktplatz zustande kommen. Konkret müssen die Hauptparameter zur Festlegung eines Rankings von Suchergebnissen und deren relative Gewichtung offengelegt werden.
So soll den Verbrauchern ermöglicht werden, nachzuvollziehen, warum ihm bestimmte Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Online-Marktplatz-Betreiber müssen außerdem offenlegen, wenn es sich bei Produktanbietern auf dem Marktplatz um Unternehmen handelt, die mit dem Marktplatz verbunden sind. Solche Konstellationen gibt es beispielsweise häufig auf dem Amazon-Marktplatz. Auch andere geschäftliche Verbindungen zwischen Anbieter und Marktplatz müssen dem Verbraucher offengelegt werden.
Eine weitere spezielle Regelung betrifft den Weiterverkauf von Eintrittskarten. Wenn ein Anbieter solche Tickets weiterverkauft, muss er darüber informieren, ob der Veranstalter einen anderen Preis für die Tickets festgelegt hat und wie hoch dieser Preis liegt.
Auf Online-Marktplätzen soll ab Mai zudem deutlich darüber informiert werden, ob ein Verkäufer privat handelt oder ein Unternehmer ist. Grundlage dafür ist eine Selbstangabe durch den Anbieter gegenüber dem Marktplatz.
Was passiert bei Verstößen?
Grundsätzlich ziehen Verstöße gegen die neuen Regelungen Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 50.000 Euro nach sich. Für größere Unternehmen, mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, können auch höhere Beträge fällig werden.
Findet sich auf einem Marktplatz verdeckte Werbung in den Suchergebnissen oder wird nicht über bezahlte Rankings informiert, besteht außerdem Abmahngefahr. Genau so ist es, wenn Online-Händler Verbraucher über die Echtheit von Kundenbewertungen im Shop täuschen oder wenn Fake-Bewertungen erkannt werden.
Durch die Omnibus-Richtlinie kommt es noch zu einigen anderen Änderungen. Über diese werden wir in separaten Artikeln informieren.
Sie haben Fragen zu den neuen Informationspflichten für Online-Händler und Betreiber von Marktplätzen? Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular oder wenden Sie sich bei individuellen Fragen an die Rechtsberatung des Händlerbundes.
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die Antwort von Eurer Redaktion auf eien Frage oben " Verbraucherbewe rtungen zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen authentisch sind und von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistunge n tatsächlich genutzt oder erworben haben."
ist leider unklar. Was heißt das genau ? Jemand stellt bei google eine schlechte Bewertung ein, er hat aber nichts bei uns gekauft. Ist google dann in der Pflicht, diese Bewertung zu löschen ? ANders gefragt: wie kann sich der kleine Hdl hier gegen willkürliche Schlechtbewertu ngen schützen ? Und wie muss er das kommunizieren ?
Danke und Gruß N.
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die praktische Umsetzung prüfen wir derzeit noch. Ob und welche Anpassungen dann nötig sind, darüber informieren wir unsere Mitglieder selbstverständl ich rechtzeitig.
Beste Grüße
das Händlerbund-Tea m
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Stellt der Händlerbund hierzu im AGB-Generator eine Abfrage bereit die die AGB um eine entsprechende Passage ergänzen oder muss die Information in "unmittelbarer Nähe" zum Badge mit den Bewertungen zu finden sein?
Reicht dann ggfs. ein Link auf eine Info-Seite oder braucht es die gesamte Info direkt am Siegel?
Noch besser wäre ja die Darstellung nach Klick auf das Siegel, also in der Übersicht der Bewertungen und Unternehmensdat en, wo man derlei Information erwarten würde.
- Diese ist jedoch wiederum meist gar nicht mehr Teil der eigenen Seite
-> käme der Händler somit also auch seiner Verpflichtung nicht mehr nach
oder macht dann vielmehr überhaupt nur das Portal die Bewertungen zugänglich auch wenn der Händler explizit darauf verweist?
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und "Wie verhält sich das auf den Marktplätzen"
Von der Theorie her ist es doch so:
Die Möglichkeit zur Bewertung des Verkäufers bekommt man im Onlineshop durch eine Mail mit Bewertungslink, die nach dem Kauf verschickt wird, sofern vom Kunden erlaubt.
DAMIT ist technisch sichergestellt, dass es sich um einen "echten" Käufer handelt, denn er musste ja zunächst einen Kauf tätigen.
Genau so ist es doch auch bei eBay und Amazon, wer nicht bei euch gekauft hat, kann euch auch nicht bewerten.
Wenn jemand nur kauft um bspw. eine schadhafte Bewertung abzugeben, tut das hier nichts zur Sache, gekauft hat er trotzdem per Definition und wenn der Kauf umgehend storniert wurde, sollte zumindest das Shopsystem die Bewertungsmail nicht versenden, die sinnvoller Weise an den Versand als Auslöser geknüpft wird.
Bei Produktrezensio nen ist es ggfs. wieder etwas anders, aber die sind unabhängig vom Verkäufer und der Marktplatz muss sich darum kümmern, korrekt zu kommunizieren, wer bewerten darf.
Google und so Portale wie Trustpilot werden dann eben angeben müssen, dass Ihre Bewertungen ggfs. NICHT verifiziert sind. Was auch nicht heißt, dass das nicht erlaubt ist, sondern nur, dass das kommuniziert werden muss.
Hoffe das hilft hier einigen weiter und schafft etwas Klarheit.
Insofern etwas inhaltlich nicht korrekt ist, möge die Redaktion das gerne klarstellen, wo ich falsch liege.
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Antwort der Redaktion
Hallo Julian,
genau: Es geht nur darum, darüber zu informieren, OB Rezensionen verifiziert werden, und wenn ja, wie. Somit ist es auch möglich künftig nur darüber zu informieren, dass nicht verfiziert wird.
Beste Grüße
die Redaktion
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Können nunmehr Anbieter mit diesen nach meiner Meinung fehlen Zertifikaten abgemahnt werden? Nach welchen Gesetzen ist dies möglich?
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Weitmann,
das Werben mit Testsiegeln und Zertifikaten, ohne nähere Informationen, stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und kann von Mitbewerbern oder qualifizierten Abmahnvereinen abgemahnt werden. Ebenso verhält es sich mit Werbung von Garantien, ohne dass weitere Informationen bereitgestellt werden.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Maren,
die Regel gilt nur für Unternehmer, die selbst Verbraucherbewe rtungen zugänglich machen, also z.B. im eigenen Shop. Google selbst müsste also für die Authentizität von Google-Bewertun gen prüfen.
Liebe Grüße
die Redaktion
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ich hatte eine Frage hinterlassen, die sich auf den Grundpreis bei Versteigerungen bezieht. Was muss da angegeben werden, wenn ich z.B. 10 Kugelschreiber versteigern lassen will und sich der Versteigerungsp reis evtl. täglich ändert? Oder entfällt in diesen Fällen der Grundpreis?
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Antwort der Redaktion:
Hallo Peter,
bei Online-Versteig erungen lässt sich der Verbraucher bewusst auf die schnelle Änderung des Preises ein, sodass eine Angabe der Grundpreises hier nicht nötig ist.
Bei dem Verkauf von 10 Kugelschreibern muss ohnehin kein Grundpreis angegeben werden. Dieser muss nur angegeben werden, wenn Ware als Verkaufseinheit nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten wird.
Viele Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Andreas,
die Regel gilt nur für Unternehmer, die selbst Verbraucherbewe rtungen zugänglich machen, also z.B. im eigenen Shop. Nach jetzigem Stand ist der Händler auf Marktplätzen nicht dazu verpflichtet.
Liebe Grüße
die Redaktion
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Wird dies auch die Google-Rezensio nen betreffen? Aktuell kann ja jeder zu jedem Unternehmenspro fil bei Google schreiben, was er will. Eine Beziehung des Rezensenten zu dem Unternehmen, der Arztpraxis, dem Rechtsanwalt, dem Restaurant usw. muss nicht nachgewiesen werden.
Wird sich hier etwas ändern?
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Antwort der Redaktion:
Hallo Thomas,
wer Verbraucherbewe rtungen zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen authentisch sind und von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistunge n tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Beste Grüße
die Redaktion
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