Weiß sich der Besucher einer Einrichtung oder der Kunde eines Geschäfts nicht zu benehmen, so steht dem Betreiber im Rahmen des Hausrechts die Möglichkeit zu, ein Hausverbot zu erteilen. In der Theorie haben auch Betreiber von Online-Präsenzen dieses Recht. Allerdings gilt das digitale Hausrecht als Gewohnheitsrecht. Dieses Recht wurde nun in Nordrhein Westfalen im Justizgesetz verankert.
Mittel gegen Störungen elektronischer Justizeinrichtungen
Die im März in Kraft getretene Änderung räumt Einrichtungen der Justiz die Möglichkeit ein, von einem virtuellen Hausrecht Gebrauch zu machen. Das Justizgesetz, welches dafür geändert wurde, regelt schon jetzt das klassische Hausrecht. So dürfen allgemeine Zugangskontrollen bei Gericht durchgeführt werden und Hausverbote gegen Personen verhängt werden.
Nun dürfen Einrichtungen der Justiz von diesem Hausrecht auch offiziell auf ihren virtuellen Präsenzen Gebrauch machen. Ein virtuelles Hausverbot kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn massenhaft Spamnachrichten versendet oder Hass-Kommentare verteilt werden. „Mit dem ,virtuellen‘ Hausrecht wird zudem erstmals ein wirksames Mittel gegen Störungen elektronischer Justizeinrichtungen geregelt“, wird der Minister der Justiz Peter Biesenbach dazu in der Pressemitteilung zitiert.
Für Online-Händler kein eigenes Gesetz
Für den E-Commerce steht eine solche eigene Regelung zum virtuellen Hausrecht aktuell nicht zur Verfügung. Das Recht, unliebsame Kunden vom Shop auszusperren, leitet sich bei Händlern, die den Server, auf dem der Shop läuft, selbst besitzen, aus dem Eigentumsrecht ab; für Händler, die lediglich einen Server mieten, aus dem sogenannten Besitzschutzrecht. Es handelt sich dabei um die gleichen Rechte, auf die die etwa Hauseigentümer und Bewohner von Mietwohnungen zurückgreifen. Auch Regelungen über die AGB sind möglich.
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