Mit der Omnibus-Richtlinie kommen ab dem 28. Mai 2022 einige Änderungen auf Online-Händler und -Händlerinnen zu. Neben einigen Änderungen in der Preisangabenverordnung und im BGB kommt es auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu umfangreichen Änderungen. Unter anderem gibt es einige neue Tatbestände in der sogenannten „Schwarzen Liste“.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt eine ganze Reihe von Verhaltensweisen, die zu einer Abmahnung führen können. Oft handelt es sich um pauschale Formulierungen, bei denen viele nur bedingt eine Vorstellung davon haben, welche konkreten Handlungen darunter fallen. Aus diesem Grund gibt es im Anhang des Gesetzes eine sogenannte „Schwarze Liste“, die einige konkrete Handlungen erläutert, die gegen das Gesetz verstoßen und somit abgemahnt werden können. Die Liste ist allerdings nicht abschließend. Auch Praktiken, die nicht auf der Liste stehen, können eine unzulässige geschäftliche Handlung sein und einen Verstoß gegen das UWG darstellen.
Das regelt die schwarze Liste
Durch die schwarze Liste werden einige konkrete Handlungen als in jedem Fall unzulässige geschäftliche Handlungen festgelegt.
So regeln die ersten Tatbestände Verhaltensweisen, bei denen unwahre Angaben über die Qualität, oder bestimmte Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung gemacht werden. Wie beispielsweise die Verwendung von Gütesiegeln oder Qualitätskennzeichen, ohne dass die dafür erforderliche Genehmigung vorliegt.
Außerdem verbietet die Liste das Werben mit Versprechungen, die so gar nicht gehalten werden können. Wenn der Verkäufer also Grund zur Annahme hat, dass er Waren nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, darf er nicht mit dem Versprechen werben, er würde sich darum kümmern. Auch das Werben mit Selbstverständlichkeiten wird in der Schwarzen Liste untersagt.
Diese Regelungen kommen neu dazu
Durch die Omnibus-Richtlinie kommen gerade auf größere Plattformen und Marktplätze einige Änderungen zu. Vor allem Informationspflichten in Bezug auf Werbung in Suchergebnissen und Bewertungen werden geschaffen. Doch auch kleine und mittelgroße Händlerinnen und Händler sollten die Änderungen im Blick haben, gerade wenn sie Bewertungen in ihrem Shop nutzen.
Verdeckte Werbung in Suchergebnissen:
Diese Klausel wird hauptsächlich große Plattformen betreffen. Also Marktplätze, die eine Suchfunktion enthalten, Suchmaschinen oder Vergleichsportale.
Wenn Amazon in seiner Suche also bestimmte Produkte, wegen einer Werbekooperation, weiter oben anzeigt, ist das zwar grundsätzlich erlaubt, muss allerdings auch so gekennzeichnet sein. So soll sichergestellt werden, dass es für Verbraucher erkennbar ist, ob das Ergebnis nur durch die Suchparameter zustande gekommen ist, oder ob Gegenleistungen darauf einen Einfluss hatten.
Beispiel: Händler X verkauft auf einem Marktplatz Handyladekabel. Er hat dem Marktplatz Geld dafür gezahlt, dass seine Produkte weiter oben angezeigt werden, wenn ein Nutzer die Suchfunktion nutzt. In der Regel werden bei der Suche als Erstes die Produkte angezeigt, die am häufigste gekauft werden. Unabhängig von der Verkaufszahl wird durch den Vertrag zwischen Händler X und dem Marktplatzbetreiber nun aber die Produkte von Händler X als erstes angezeigt. Wenn ein Verbraucher nun in die Suchleiste „Handyladekabel“ eingibt und die Produkte von Händler X als erstes angezeigt bekommt, muss er darüber aufgeklärt werden, dass es sich um eine bezahlte Werbung handelt. Der potenzielle Käufer könnte sonst davon ausgehen, dass es sich bei den Produkten des Händlers X um die meistverkauften Produkte handelt. Wenn der Marktplatz diese Aufklärung nicht vornimmt, liegt eine Täuschung des Verbrauchers vor und ein Verstoß gegen das UWG.
Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstalter
Eine weitere unzulässige Geschäftspraktik, die mit der Omnibus-Richtlinie konkret in der schwarzen Liste so bezeichnet wird, ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten, unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Klausel bezeichnet Fälle, in denen ein Unternehmen, mit einem automatisiertem Verfahren Beschränkungen umgangen hat, die dazu dienen, nur eine bestimmte Anzahl von Tickets zu kaufen, um die erworbenen Tickets dann an Verbraucher weiterzuverkaufen.
Das teurere Weiterverkaufen von Tickets als Unternehmen wurde von der Rechtsprechung in einigen Fällen bereits als unzulässig nach § 4 Nr. 4 UWG eingeordnet.
Beispiel: Unternehmen X kauft auf der Seite eines Veranstalters Eintrittkarten für eine Veranstaltung. Die Seite des Veranstalters ist so programmiert, dass jeder Kunde lediglich vier Karten kaufen kann. Unternehmen X umgeht mithilfe eines Bots diese Sperre und kauft 100 Tickets, die es dann zu einem teureren Preis weiterverkauft.
Das muss bei Kundenbewertungen künftig beachtet werden
Bewertungen spielen im Online-Handel eine große Rolle. Für viele Verbraucher stellen sie ein wichtiges Kriterium bei der Kaufentscheidung dar. Die UWG-Novelle bietet gleich zwei neue Tatbestände zu dieser Thematik. Einmal die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen und einmal die Nutzung von falschen Verbraucherbewertungen. So soll verhindert werden, dass Verbraucher sich auf Bewertungen verlassen und so die Kaufentscheidung manipuliert wird.
Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen
Auch die Verwendung von gefälschten Bewertungen wird in Zukunft als Tatbestand in der schwarzen Liste aufgeführt. Im Gesetz heißt es dazu:
„Die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von Verbrauchern stammen, die diese Ware tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessen und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen“.
Unternehmer dürfen also nicht behaupten, dass die Bewertungen von entsprechenden Verbrauchern stammen, wenn sie dies nicht überprüft haben. Das reine kommentarlose Veröffentlichen von Bewertungen dürfte wohl nicht darunter fallen, nur wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung die Behauptung aufgestellt wird, dass es sich um echte Bewertungen handle.
Wenn Unternehmen dies behaupten, müssen sie also angemessene Schritte unternommen haben, um zu überprüfen, ob die Bewertungen auch tatsächlich von Verbrauchern kommen. Hier wird sich mit der Rechtsprechung der Gerichte noch zeigen müssen, welche Maßnahmen als „angemessen“ und „verhältnismäßig“ gelten.
Gefälschte Verbraucherbewertungen
Auch das Erstellen von gefälschten Bewertungen und das Beauftragen anderer Leute von gefälschten Bewertungen ist in der schwarzen Liste mit aufgeführt. Demnach ist es nicht gestattet, falsche Bewertungen zu übermitteln, oder durch die Beauftragung anderer falsche Bewertungen zu übermitteln, zum Zwecke der Verkaufsbeförderung.
Hartnäckige Ansprachen und unerbetene Wohnungsbesuche
Verbot der hartnäckigen Ansprache von Verbrauchern über Fernabsatzmittel
Mit der Gesetzesänderung wird in die schwarze Liste auch die hartnäckige und unerwünschte Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher untersagt. Zuvor war dies bereits, zum Zwecke der Werbung, in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG geregelt. Die Neuregelung der schwarzen Liste umfasst nun jede Art der hartnäckigen und unerwünschten Kontaktaufnahme, nicht nur zum Zwecke der Werbung. Damit passt sich die deutsche Gesetzgebung mehr an die EU-Richtlinie an, denn in deren Wortlaut wird die unzulässige Kontaktaufnahme nicht auf Werbung beschränkt. Konkret heißt es in Nr. 26 der schwarzen Liste jetzt, dass folgende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig ist:
"Hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post der sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt."
Verbot der Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Wohnungsbesuchen
Ein weiterer neu hinzugefügter Tatbestand der Schwarzen Liste verbietet außerdem die Aufforderung zur Bezahlung, nachdem der Verbraucher in seiner Wohnung zum Vertragsschluss aufgefordert wurde. Das soll verhindern, dass Verbraucher, die ohnehin schon in einer Überrumpelungssituation sind und einen Vertrag abschließen und Ware kaufen, diese dann auch unmittelbar bezahlen. Denn auch bei Geltendmachung des Widerrufsrechts, ist es unter Umständen mit einem größeren Aufwand verbunden, auch noch die Rückforderung der Zahlung geltend zu machen und den Anspruch durchzusetzen. Eine Ausnahme hier gibt, wenn der zu zahlende Betrag unter 50 Euro liegt.
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Das Verbot gekaufter Bewertungen, ist so effizient wie ein Waffen- oder Alkoholverbot. Es kommt denen zugute, die Skrupellos genug sind, es trotzdem zu tun, während den Ehrlichen die Möglichkeit genommen wird, auf die selben Mittel zu setzen. Gewinnen werden die schwarzen Schafe, weil man ihnen überhauot nichts nachweisen kann.
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"nur wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichun g die Behauptung aufgestellt wird, dass es sich um echte Bewertungen handle."
Nicht dass ein normaler Mensch bei "kommentarloser " Anzeige von Bewertungen davon ausgehen würde, dass es sich um echte Bewertungen handeln soll.
Blöd an der Realität vorbei formulierter Gesetzestext, der nur "Die Behauptung" hätte ersetzen müssen durch "Das Suggerieren".
Macht das ganze leider wieder "zahnlos" und wirkt somit weiterhin nicht (oder falls doch, dann nur wegen Fehlinformation ) positiv auf das Vertrauen der Kunden in Bewertungen im Onlinehandel.
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