Am 28. Mai tritt endlich die Omnibus-Richtlinie in Kraft. Zahlreiche Änderungen werden mit der Umsetzung der Richtlinie geltend gemacht. Nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, auch im Wettbewerbsrecht und in der Preisangabenverordnung kommt es zu Änderungen.
Was ändert sich und warum?
Die Omnibus-Richtlinie werden die EU-Vorschriften zum Verbraucherrecht modernisiert. Darunter fallen insgesamt vier Richtlinien:
- Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
- Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
- Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)
Die Richtlinien wurden nun in nationales Recht umgesetzt, welches zum 28. Mai 2022 in Kraft tritt.
Änderungen in der Preisangabenverordnung
Die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG) wird in Deutschland in der Preisangabenverordnung umgesetzt. Durch die Omnibus-Richtlinie kommt zu Änderungen bezüglich des Werbens mit Rabatten und der Grundpreisangabe.
Werben mit Rabatten
Um das Werben mit Rabatten transparenter zu gestalten, hat der Gesetzgeber § 11 in der PAngV neu geschaffen. Dieser regelt, dass bei der Werbung mit einer Ermäßigung, der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben ist. So soll verhindert werden, dass Verbraucher getäuscht werden, in dem besonders hohe Preise als Referenz angegeben werden, damit die Ermäßigung möglichst hoch erscheint, oder dass Preise als Referenz angegeben werden, die so nie verlangt wurden.
Die Regelung findet zum Beispiel bei der Gegenüberstellung des alten Preises mit dem neuen Preis, oder einer Prozentangabe der Rabattierung Anwendung. Die Regelung gilt nur gegenüber Endverbrauchern und bezieht sich nur auf Waren, nicht etwa auf Dienstleistungen.
Grundpreise
Auch bei den Angaben von Grundpreisen kommt es zu Änderungen. Bei Produkten, die in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden. So soll es Verbrauchern erleichtert werden, auch bei verschiedenen Verpackungsgrößen die Preise miteinander zu vergleichen. Bisher war der Wortlaut der Verordnung, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen muss. In der neuen Verordnung heißt es, dass der Preis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss. Die Entwurfsbegründung macht allerdings klar, dass der Grundpreis weiterhin auf einem Blick mit dem Gesamtpreis erkennbar sein muss. Der Grundpreis darf im Online-Shop also nicht erst durch einen separaten Link, oder nur durch Mouse-Over-Verfahren zu sehen sein.
Mit der neuen Preisangabenverordnung gibt es zudem keine breite Ausnahmeregelung mehr für geringe Mengen. Bisher war es so, dass Grundpreise bei Produkten, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise unter 250 Gramm oder 250 Milliliter liegen, auch auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden konnte. Diese Ausnahme fällt nun weg. Der Grundpreis muss also in Zukunft auch bei kleinen Mengen oder ein Kilo oder ein Liter angegeben werden.
Andere Ausnahmen, wie etwa, dass der Grundpreis bei schnell verderblichen Waren, die wegen des drohenden Verderbs zu keinem reduzierten Preis verkauft werden, nicht angegeben werden muss, bestehen weiterhin. Auch muss der Grundpreis nicht angegeben werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist.
Änderungen im Widerrufsrecht
Digitale Produkte
Einige Änderungen im BGB betreffen das Widerrufsrecht für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Bei digitalen Inhalten handelt es sich um Daten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen beispielsweise E-Books, Musik- und Filmdateien. Digitale Dienstleistungen hingegen sind Dienste, die den Umgang mit Daten ermöglichen. Dazu gehören etwa Streamingdienste oder Cloudanbieter.
Die Voraussetzungen für das Widerrufsrecht sind davon abhängig, ob das Produkt mit Geld oder mit personenbezogenen Daten bezahlt wurde. Bei digitalen Inhalten erlöscht das Widerrufsrecht, wenn mit Daten bezahlt wurde, dann, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat. Wenn der Vertrag mit Geld bezahlt wurde, dann muss der Unternehmer darauf hinweisen, dass mit der Vertragserfüllung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und das Widerrufsrecht dadurch eher erlischt, der Verbraucher muss bestätigen, dass er darüber aufgeklärt wurde, dass das Widerrufsrecht mit kompletter Vertragserfüllung erlischt. Diese Information muss der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt bekommen.
Bei digitalen Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht im Falle vom Bezahlen mit Daten dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Auch hier erlischt beim Zahlen mit Daten das Widerrufsrecht erst dann, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen wurde und darüber aufgeklärt wurde, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat. Wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräume geschlossen wird, müssen dem Verbraucher die Zustimmung darüber, dass mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
In der Muster-Widerrufsbelehrung kann in Zukunft von der Angabe der Fax-Nummer abgesehen werden. Stattdessen muss zukünftig eine Telefonnummer angegeben werden.
Neue Informationspflichten
Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) finden sich in Zukunft neue Vorschriften zu Informationspflichten, die vor allem Marktplätze betreffen. So müssen Marktplätze zukünftig darüber aufklären, wie Rankingergebnisse zustande kommen. So sollen Verbraucher nachvollziehen können, wie die Ergebnisse zustande gekommen sind und welche Parameter dafür entscheidend sind.
Online-Händler müssen in Zukunft darüber informieren, ob und wie sie die Echtheit von Kundenbewertungen sicherstellen. Betroffen sind all jene, die in ihrem Online-Shop Kundenbewertungen zugänglich machen. Zunächst muss darüber aufgeklärt werden, ob eine Prüfung der Bewertungen stattfindet. Eine Überprüfung ist also nicht verpflichtend, nur die Information darüber muss vorhanden sein. Wenn eine Prüfung stattfindet, muss Auskunft darüber gegeben werden, in welcher Form die Überprüfung stattfindet. Diese Informationen müssen in unmittelbarer Nähe der Bewertungen zu finden sein.
Änderungen im Wettbewerbsrecht
Viele der Änderung, die mit der Omnibus-Richtlinie betreffen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sind daher für Online-Händler besonders relevant.
Verbraucher-Schadenersatz
Das UWG kommt mit einem echten Novum: dem Verbraucherschadensersatz. Bisher konnten Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht nur von Mitbewerbern und qualifizierten Abmahnverbänden gestellt werden. Verbraucher konnten Schadensersatzansprüche nur aus dem allgemeinen Zivilrecht geltend machen. In der Vergangenheit gab es so Schutzlücken von Verbrauchern, die mit den Änderungen nun geschlossen werden sollen. Darunter fallen unter anderem sogenannte Anlockfälle, bei denen mit besonders günstigen Angeboten geworben wird, der Verbraucher sich auf den Weg ins Geschäft macht, die Ware dort allerdings nicht zu den versprochenen Konditionen zu finden ist. Dabei könnten dem Verbraucher Kosten entstanden sein, die von dem neuen Schadensersatzanspruch nun abgedeckt sein können. Auch Fälle, in denen Unternehmer Überrumpelungssituationen herbeiführen und ausnutzen, können vom Verbraucherschadensersatz gedeckt sein.
Auch in den Bußgeldvorschriften kommt es zu Änderungen. So werden weitverbreitete Verstöße (mit Unions-Dimension) in Zukunft besonders hart bestraft.
Schwarze Liste
Im Anhang des UWG findet sich die sogenannte Schwarze Liste. Hier werden bestimmte Handlungen von Unternehmern konkret aufgelistet, die rechtswidrig sind. Auch hier kommt es zu einigen Ergänzungen. Diese betreffen zu einem Großteil Marktplatzbetreiber. In der schwarzen Liste befindet sich in Zukunft die verdeckte Werbung von Suchergebnissen, das Nutzen von Fake-Bewertungen und die falsche Auskunft darüber, dass man die Echtheit von Bewertungen geprüft hat.
Influencer-Werbung
Doch nicht nur Händler sind von den Änderungen betroffen. Auch der sogenannte Influencer-Paragraf wurde mit der Omnibus-Richtlinie geändert. In § 5a UWG ist geregelt, dass ein kommerzieller Zweck bei einer geschäftlichen Handlung gekennzeichnet werden muss. Gerade bei Werbepostings auf Instagram und anderen Social-Media Plattformen sorgte das in der Vergangenheit immer wieder für Unstimmigkeiten. Denn bisher war nicht klar, wann ein kommerzieller Zweck gekennzeichnet werden muss. In Zukunft wird die Norm dadurch ergänzt, dass ein kommerzieller nicht vorliegt, wenn keine Gegenleistung für die Handlung erfolgt. Die neue Norm stellt also klar, dass die Frage, ob ein kommerzieller Zweck vorliegt, davon abhängig ist, ob eine Gegenleistung erfolgt ist. Ob die Gegenleistung finanzieller Natur, oder in anderer Form, etwa in gratis Produkten erfolgt, ist dabei unerheblich.
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ist unterdessen ich stelle mal noch 10 Artikel vor dem Frühstück ein, und bin dann Morgen zum Mittag wieder zuhause geworden.
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