Die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen stellt Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen – das ist jedenfalls die Auffassung des Gesetzgebers, die wohl in einigen Fällen auch nicht weit hergeholt ist. Wo zum Vertragsschluss vielfach der Klick auf den Jetzt-Kaufen-Button ausreicht, sieht das bei der Kündigung oft aufwändiger aus. Ab dem 1. Juli 2022 aber ändert sich das: Ab diesem Stichtag sieht das Bürgerliche Gesetzbuch mit § 312k eine neue Regelung zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vor.
Überblick: So läuft der Prozess mit dem Kündigungsbutton ab
Die Voraussetzungen, unter denen die Regelung zum Kündigungsbutton gilt, sind klar: Wird es Verbrauchern über eine Website ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, gilt die Vorschrift. Beispiel: Bietet ein Online-Händler über seine Website also Verbrauchern (kostenpflichtige) Zeitschriftenabos an, muss es auf dieser Website den Kündigungsbutton geben – doch eigentlich nicht nur diesen: Das neu eingeführte Kündigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut.
Was bedeutet das? Zunächst in aller Kürze: Auf der Website eingebaut werden muss der besagte Kündigungsbutton. Wird diese Schaltfläche betätigt, sollen Verbraucher auf die sogenannte Bestätigungsseite gelangen. Hier muss ihnen ermöglicht werden, bestimmte Angaben zur Kündigung zu machen. Zudem soll es hier nun eine Schaltfläche zur Bestätigung geben.
Nach der Bestätigung müssen Verbraucher die Gelegenheit erhalten, die abgegebene Kündigungserklärung zu speichern. Zudem muss eine Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform erfolgen – also etwa per E-Mail. Soweit das Prozedere. Getan ist es damit für Online-Händler allerdings noch nicht: Die Vorschrift sieht noch deutlich mehr Details vor. Der Reihe nach.
Der Kündigungsbutton: Was sieht das Gesetz vor?
Wichtig zunächst: Es kommt nicht darauf an, dass der zu kündigende Vertrag tatsächlich auf der Website im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde – entscheidend ist allein, dass es Verbrauchern ermöglicht wird, einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Bei diesem Vertrag muss es sich um ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis handeln – um einen Vertrag, der die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst-/Werkleistungen zum Gegenstand hat. Die Regelung gilt jedoch nicht bei Verträgen, für die gesetzlich eine strengere Formvorschrift als die Textform gilt, und auch Websites in Bezug auf Finanzdienstleistungen bzw. Verträge über Finanzdienstleistungen sind ausgenommen. Umgesetzt werden muss die Regelung ggf. auch durch Vermittlungsportale. Verbraucher sollen auf diesem Weg außerdem auch Verträge kündigen können, die vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung zustande gekommen sind – der Kündigungsbutton ist also nicht nur Neuverträgen vorbehalten.
Das Kündigungsverfahren, für das betroffene Unternehmer die technischen Vorkehrungen treffen müssen, unterteilt sich dann quasi in
- Kündigungsschaltfläche
- Bestätigungsseite & -schaltfläche
- Speichermöglichkeit & Kündigungsbestätigung
Dabei muss der Unternehmer sicherstellen, dass Verbraucher auf der Website eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrags abgeben können.
1. Schritt: Die Kündigungsschaltfläche
Die Schaltfläche (Button) muss, in Anlehnung an das Impressum, ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht erreichbar sein. Das bedeutet unter anderem, dass vom Verbraucher nicht verlangt werden darf, sich zunächst in sein Kundenkonto einzuloggen. Wichtig obendrein: Wie bereits beim Jetzt-Kaufen-Button gibt es enge Vorgaben zur Beschriftung der Schaltfläche: Sie muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein. Andere entsprechend eindeutige Formulierungen sind erlaubt – hier besteht aber das Risiko, dass etwa ein Gericht die abweichende Formulierung doch nicht für ausreichend hält. Mit dem Klick auf diese Schaltfläche wird die Kündigung noch nicht erklärt, sondern lediglich der Kündigungsvorgang eingeleitet.
2. Schritt: Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche
Das Betätigen der Schaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen. Diese muss den Verbraucher auffordern und es ihm ermöglichen, einige konkrete Angaben zu machen:
- zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund
- zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit (bspw. Name und Anschrift)
- zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (bspw. Vertragsnummer)
- zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
- zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn (i.d.R. E-Mail-Adresse)
Das Feld für den Kündigungszeitpunkt darf dabei nicht als Pflichtfeld gestaltet sein: Für den Fall, dass der Verbraucher keinen Kündigungszeitpunkt angibt, sieht das Gesetz vor, dass die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkt. Weitere Angaben sollen auf der Bestätigungsseite laut der Entwurfsbegründung nicht verlangt werden dürfen, da die einfache und unkomplizierte Kündigung nicht erschwert werden soll.
Außerdem muss die Bestätigungsseite eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, mit der der Verbraucher seine Kündigungserklärung bestätigt. Hier gelten ebenfalls Vorgaben zur Gestaltung: Auch dieser Button muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Er muss gut lesbar mit den Wörtern „jetzt kündigen“ beschriftet sein – auch hier ist eine andere, entsprechend eindeutige Formulierung zwar möglich, aber wie bei der Kündigungsschaltfläche mit rechtlichen Risiken behaftet.
3. Schritt: Speichermöglichkeit & Kündigungsbestätigung
Speichermöglichkeit: Hat der Verbraucher seine Angaben gemacht und die Bestätigungsschaltfläche betätigt, muss ihm ermöglicht werden, die durch den Klick abgegebene Kündigung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe (ausschlaggebend ist der Klick auf die Bestätigungsschaltfläche) auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Verbraucher sollen damit die Möglichkeit erhalten, bereits die Abgabe der Kündigungserklärung dokumentieren zu können. Ausgestaltet werden kann das etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung.
Kündigungsbestätigung: Mit der Speichermöglichkeit ist es an dieser Stelle jedoch noch nicht getan: Es braucht auch noch eine Kündigungsbestätigung. „Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen“, heißt es in der kommenden Regelung.
Dabei besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Erklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Verbrauchern, die üblicherweise keinen Einblick in die technischen Vorgänge bei der Übermittlung der Kündigungserklärung haben, soll so die Beweisführung erleichtert werden. Diese Kündigungsbestätigung kann etwa automatisiert erfolgen.
Das droht bei fehlerhafter oder fehlender Umsetzung
Werden die Bestätigungsseite sowie die Schaltflächen nicht den Vorgaben entsprechend zur Verfügung gestellt, hat das insbesondere für Unternehmer ernsthafte Konsequenzen: Ein Verbraucher kann einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen! Kommt es aber wegen Wartungsarbeiten zu einer kurzfristigen, technisch bedingten Unterbrechung, sollen Unternehmer keine entsprechenden Konsequenzen deswegen zu befürchten haben. Auch besteht für Verbraucher keine Pflicht, genau diesen Weg zur Kündigung zu nutzen.
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Antwort der Redaktion
Hallo Simon,
wende dich damit am besten an eine Verbraucherzentrale.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Wo kann kann man die ZEIT anzeigen bzw welche Behörde ist dafür zuständig?
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Antwort der Redaktion:
Hallo Pit,
am besten, Sie kontaktieren die ZEIT einmal per E-Mail. Für verbraucherrech tliche Fragen zu Ihrem Kauf empfehlen wir, Ihre örtliche Verbraucherzent rale zu kontaktieren.
Beste Grüße
die Redaktion
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Regelmäßig wäre die Dienstleistung ja dann schon, aber eben nach der vereinbarten Anzahl der Sitzungern und Stunden beendet. Da würde doch ein Kündigungsbutto n auch gar keinen Sinn machen, oder wäre das egal und man brauchte dennoch einen?
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Antwort der Redaktion:
Hallo A.,
ob es sich bei einem Vertrag um ein Dauerschuldverh ältnis handelt, muss für jeden Vertrag individuell und auf Grundlage der Vertragsbedingu ngen entschieden werden. Daher ist es leider nicht möglich, dahingehend eine pauschale Auskunft zu geben.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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