Am seit 2019 geltenden Verpackungsgesetz wurde kräftig gearbeitet: Schon in den letzten Monaten ist es zu einigen Änderungen gekommen. Zum 1. Juli 2022 steht nun die nächste große Anpassungsetappe bevor: Es kommt nicht nur zu entscheidenden Änderungen im Hinblick auf den Handel über elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister, sondern es wird auch die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID ausgeweitet. Betroffen sein können damit künftig auch Unternehmer, die von dieser Pflicht bislang befreit waren. Aber Handlungsbedarf kann es auch dann geben, wenn eine Registrierung bereits vorliegt. Hintergrund ist die Ausweitung der Pflicht in Bezug auf sämtliche Verpackungsarten. Zudem gibt es Anpassungen im Bereich der – für Online-Händler jedoch oftmals weniger relevanten – Serviceverpackungen. 

Registrierungspflicht in Bezug auf alle Verpackungsarten

Die ab dem 1. Juli 2022 geltende Version des Verpackungsgesetzes sieht in § 9 eine Registrierungspflicht für Hersteller aller mit Ware befüllten Verpackungen vor. Damit wird der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert. 

Bisher ist die Lage so: Zur Registrierung beim Verpackungsregister LUCID verpflichtet sind Hersteller der sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Das sind alle mit Ware befüllten Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen – beispielsweise also eine klassische Versandverpackung. Von systembeteiligungspflichtig oder auch lizensierungspflichtig spricht man hier, da die Sammlung und Verwertung durch die sogenannten dualen Systeme ausgeführt wird. 

Es gibt jedoch auch zahlreiche Verpackungen, die gerade nicht „typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“ – zum Beispiel weil sie schlicht zu groß sind oder mit Schadstoffen belastet, oder weil es sich wie bei vielen Flaschen um Pfandprodukte handelt. Für Hersteller solcher Verpackungen besteht keine Systembeteiligungspflicht, vielmehr tragen Hersteller und Vertreiber selbst die Pflicht zur Rücknahme. Dabei bleibt es auch weiterhin, für solche Verpackungen besteht auch künftig nicht die Pflicht zur Lizenzierung/Systembeteiligung. 

Dennoch setzt hier eine wichtige Änderung an: Bislang besteht für die Hersteller solcher Verpackungen keine Registrierungspflicht, ab dem 1. Juli 2022 jedoch schon!

Registrierung & Änderungsregistrierung – Was ist zu tun?

Für Online-Händler und andere Unternehmer kann sich also Handlungsbedarf hinsichtlich der Registrierung für das Verpackungsregister ergeben. Betroffenengruppen lassen sich dabei ansatzweise wie folgt unterteilen: 

  • Ist man ausschließlich Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, bestand die Pflicht zur Registrierung (und die Pflicht zur Systembeteiligung) auch nach der bisherigen Rechtslage bereits. Zur Erinnerung: Systembeteiligungspflichtig ist eine Verpackung, wenn sie nach Gebrauch typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt. 
  • Ist man ausschließlich Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, bestand bislang keine Registrierungspflicht, künftig jedoch schon. Diese muss bis zum 1. Juli 2022 durchgeführt sein! Eine Systembeteiligung ist für diese Verpackungsarten aber nicht nötig.
  • Ist man Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen UND nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, muss die bestehende Registrierung bis zum 1. Juli 2022 angepasst werden (sog. Änderungsregistrierung). Hierbei ist es notwendig, Angaben zu den Verpackungsarten bei der bestehenden Registrierung zu ergänzen. 

Die Registrierung bzw. die Änderungregistrierung muss dabei zum 1. Juli 2022 erfolgen. Sie ist bereits jetzt möglich – online und kostenfrei auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister. 

Wichtig: Für Händler, die auf elektronischen Marktplätzen handeln oder Fulfillment-Dienstleister nutzen, kommt es zum 1. Juli 2022 zu weiteren Änderungen.

FAQ zu Begriffen – Hersteller, Systembeteiligung etc. 

Potenziell Betroffene haben es beim Verpackungsgesetz mit einer komplexen Materie zu tun, sodass bei Fragen oder Unsicherheiten grundsätzlich eine fachliche Beratung empfohlen sei. Aber auch die Begriffe, die das Verpackungsgesetz verwendet, sorgen häufig für Unsicherheiten. 

  • Sind Systembeteiligung und Registrierung ein und dasselbe?
    Nein, es handelt sich dabei um zwei verschiedene Pflichten – Lizenzierung und Systembeteiligung hingegen meinen den gleichen Vorgang. 
  • Bin ich Hersteller im Sinne des VerpackG?
    Immer wieder kommt es vor, dass sich Online-Händler nicht vom Verpackungsgesetz angesprochen fühlen, da dieses ja häufig vom „Hersteller“ der Verpackung spricht. Damit ist jedoch keineswegs der „Produzent“ der Verpackung gemeint. Hersteller ist laut dem Verpackungsgesetz derjenige Vertreiber, der (mit Ware befüllte!) Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Beispiel: Online-Händler X legt die Ware in einen Versandkarton und verschickt diesen an den Käufer. Als Hersteller gilt zudem, wer Verpackungen im Sinne des VerpackG nach Deutschland einführt. 
  • Ist die Verpackung nun systembeteiligungspflichtig?
    Auch hier sehen sich Händler oft ratlos. Systembeteiligungspflichtig ist eine Verpackung grundsätzlich, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Ist das nicht der Fall, ist sie nicht systembeteiligungspflichtig. Die Einordnung anhand dessen fällt jedoch häufig dennoch schwer. Zur Unterstützung stellt die Zentrale Stelle online einen Katalog zur Verfügung
  • Welche Verpackungsarten sind erst ab 1. Juli 2022 von der Registrierungspflicht betroffen?
    Die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Hierzu zählen: 
  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter 
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen nach § 31 VerpackG 

Sanktionen: Das droht, wenn die Pflicht nicht richtig umgesetzt wird

Grundsätzlich ist die Registrierungspflicht ab dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung zu erfüllen – es besteht keine Bagatellgrenze für geringe Mengen. Die Ausweitung der Registrierungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 – besteht Handlungsbedarf, müssen die notwendigen Schritte also zu diesem Stichtag erfüllt sein. 

Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung hat dabei gewichtige Folgen: 

  • Vertriebsverbot: Ohne Herstellerregistrierung darf eine entsprechende Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden – es besteht ganz automatisch ein Vertriebsverbot. 
  • Bußgelder: Wer trotz der gesetzlichen Vorschrift die Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro. 
  • Abmahnungen: Eine fehlende Registrierung beim Verpackungsregister ist aufgrund der Tatsache, dass dieses öffentlich einsehbar ist, ein gefundenes Fressen für Abmahner. 

Exkurs: Änderungen bei Serviceverpackungen

Auch im Hinblick auf Serviceverpackungen kommt es zum 1. Juli 2022 zu Anpassungen. Die Kategorie der Serviceverpackung spielt im klassischen Online-Handel aber meist keine Rolle: Sie ermöglichen oder unterstützen die Übergabe von Waren an Endverbraucher. Gemeint ist damit etwa die Brötchentüte vom Bäcker oder der Pizzakarton. Auch hier kommt es zu einer Änderung im Bereich der Registrierungspflicht: Bislang konnte die Registrierungspflicht zusammen mit der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber umgelegt werden. Ab dem 1. Juli 2022 kann die Systembeteiligungspflicht zwar weiterhin auf den Vorvertreiber umgelegt werden (bspw. indem die leeren Verpackungen bereits lizenziert erworben werden – Achtung: Diese Möglichkeit besteht ausschließlich bei Serviceverpackungen!), die Registrierungspflicht muss künftig sowohl in dem Fall, dass die Systembeteiligung selbst vorgenommen wird, als auch in den Fall, dass sie beim Vorvertreiber liegt, selbst wahrgenommen werden. 

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