Mobbing ist weder lustig noch harmlos. Wer schon einmal gemobbt wurde, hat oft noch jahrelang mit den Folgen zu kämpfen. Dabei ist Mobbing ein Phänomen, welches nicht nur auf dem Schulhof auftritt. Auch in der Arbeitswelt kann es zu Mobbing kommen. Dabei gibt es nicht die typischen Täter oder Opfer. Mobbing ist eher ein strukturelles Problem. Daher beschäftigt sich dieser Beitrag vor allem mit der (arbeits)rechtlichen Seite.  

Was ist Mobbing?

Eine Legaldefinition, also eine Definition von Gesetzeswegen, für den Begriff Mobbing gibt es nicht. Der Begriff leitet sich aus dem Englischen von „to mob“ ab, was so viel wie anpöbeln oder schikanieren bedeutet. Genauso vielfältig, wie diese Begrifflichkeiten für unterschiedlichste Verhaltensweisen verwendet werden können, genauso vielfältig ist auch das, was man unter „Mobbing“ zusammenfasst.

Im Allgemeinen versteht man unter Mobbing diskriminierende und schikanöse, also in jedem Fall feindselige Handlungen einzelner Personen oder ganzer Gruppen. Diese Handlungen können sich sowohl gegen Einzelpersonen oder Gruppen richten und wiederholen sich über einen längeren Zeitraum. Sie zielen darauf ab, die oder das Opfer in ihrem bzw. seinem Ansehen zu schädigen oder ihnen bzw. ihm anderweitig Schaden zuzufügen. Dabei kann es gegebenenfalls darum gehen, persönliche Interessen durchzusetzen.

Hinter Mobbing steht also oft die Motivation, Macht auszuüben und sich selbst in eine überlegene Position zu begeben. Diese Überlegenheit muss nicht zwangsläufig bereits durch ein Machtgefälle bestehen. So muss es am Arbeitsplatz nicht zwangsläufig so sein, dass Mobbing durch Vorgesetzte ausgeübt wird. Es kann auch genau das Gegenteil der Fall sein. Auch Mobbing zwischen gleichgestellten Mitarbeitern ist möglich.

Neben dem Mobbing durch aktives Tun gibt es außerdem noch sogenanntes stummes Mobbing. Diese Form zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. Es wird „links liegen gelassen“.

Während durch Mobbing bei den Tätern oder dem Täter das Gefühl von Macht wächst, fühlen sich Opfer oft ohnmächtig und ausgegrenzt. Diese Gefühle können Einfluss auf die Gesundheit nehmen. 

Was hat Mobbing unter Kollegen mit dem Arbeitgeber zu tun?

Mobbing unter Kollegen kann auf Dauer das komplette Arbeitsklima beeinflussen. Selten bleibt Mobbing eine Sache zwischen den Akteuren. Der Stress mit den Kollegen hat nicht selten gesundheitliche Beschwerden, wie etwa Bauchschmerzen, Kopfschmerzen und Depressionen, zur Folge. Diese wiederum führen zu Fehlzeiten. Arbeitgeber haben damit also bereits ein wirtschaftliches Interesse an einem guten Klima zwischen den Kollegen.

Allerdings gibt es da auch noch die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese Fürsorgepflicht ist nicht konkret im Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“. Die Fürsorgepflicht sagt damit nichts anderes aus, als dass der Arbeitgeber sich so zu verhalten hat, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen von billig und gerecht denkenden Menschen zu erwarten ist. Demnach ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Gesundheit von Arbeitnehmern geschützt ist. Arbeitsplätze müssen entsprechend ausgestattet sein, der Schutz vor Unfällen muss gewährleistet werden – und für ein faires Miteinander muss gesorgt sein.

Damit ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers. 

Diese Möglichkeiten haben Arbeitgeber um gegen Mobbing vorzugehen

Was aber kann ein Arbeitgeber tun, wenn ein Angestellter gemobbt wird? Das erste Ziel sollte sein, seinen Arbeitnehmer vor weiteren Attacken zu schützen. Auch wenn der einfachste Weg besonders bei großen Unternehmen darin bestehen kann, das Opfer in ein anderes Team zu setzen, sollte das nicht die einzige Konsequenz sein. Immerhin ist es nicht das Opfer, welches sich falsch verhält.

Wer mobbt, muss sich durchaus den Vorwurf gefallen lassen, gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu verstoßen. Als Arbeitnehmer ist man nämlich gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass der Arbeitgeber nicht geschädigt wird. Sorgt der Umgang mit einem Arbeitskollegen für schlechtes Klima, einen Abfall der Produktivität oder eben auch ganz konkret für Fehltage, so handelt es sich um schädliches Verhalten. Solches Verhalten sollte auch eine entsprechende, arbeitsrechtliche Antwort erhalten. Dies kann durch eine Ermahnung oder aber auch Abmahnung geschehen. 

Im Vorfeld sollte sich der Arbeitgeber aber einen Überblick über die Situation verschaffen. Gespräche mit Kollegen können dem Vorgesetzten ein erstes Bild vermitteln. Gemeinsame Gespräche mit dem oder den Betroffenen können vielleicht zur Entschärfung der Situation beitragen. Ändert der Mobber sein Verhalten nicht, so darf selbstverständlich eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Reißleine ziehen: Kündigung von Tätern

Helfen weder Ermahnungen noch Abmahnungen, so kann der Arbeitgeber als letztes Mittel die Kündigung in Erwägung ziehen. Je nachdem, wie die Situation gelagert ist, kann der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet sein, eine Kündigung auszusprechen. So eine Kündigungspflicht besteht in extremen Fällen. Solche Extremfälle kommen dann in Betracht, wenn der Mobber vorsätzliche Straftaten wie etwa Diebstähle oder Beleidigungen ausübt. Wiegt das Mobbingverhalten besonders schwer, kann der Arbeitgeber sogar direkt die Kündigung aussprechen. Bei eher geringfügigen Vorwürfen sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen Mobbings die Beweislast trägt. Er muss beweisen, dass der gekündigte Arbeitnehmer dieses Verhalten an den Tag gelegt hat. Es ist also tatsächlich enorm wichtig, sich einen Überblick über die Gesamtsituation zu verschaffen, bevor arbeitsrechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.

Mehr zum Thema Arbeitsrecht:

Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer, die gemobbt werden, stehen nicht auf verlorenem Posten. Wird die Situation auf Arbeit unerträglich, so haben diese sogar das Recht, fristlos zu kündigen. Natürlich kommt auch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Diese hat aber zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Wirksamwerden der Kündigung seine vertraglichen Pflichten erfüllen und sich weiterhin dem Mobbing aussetzen muss. Dies kann im Einzelfall unzumutbar sein, weswegen auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein kann.

Allerdings sind die Hürden für eine fristlose Kündigung hoch. Arbeitnehmer sollten vorher nachweislich wiederholt mit ihrem Arbeitgeber über die Situation gesprochen haben. Bleibt er dennoch untätig, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Eine solche Kündigung ist natürlich auch für den Arbeitgeber keine gute Lösung. Möglicherweise wird dadurch das Klima auf der Arbeit besser. Genauso möglich ist es aber auch, dass sich der Mobber ein neues Opfer sucht und sich somit nichts ändert. 

Neben arbeitsrechtlichen Schritten kann Opfern allerdings auch ein Schadensersatz zustehen. Diese Ansprüche können sowohl gegen den Mobber als auch gegen den Arbeitgeber gerichtet sein, wenn dieser seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Schadensersatzansprüche gegen den Mobber kommen dann infrage, wenn der Arbeitnehmer gesundheitliche Schäden erlitten hat, die beispielsweise eine psychotherapeutische Behandlung notwendig machen. Kündigt der Arbeitnehmer wegen der Vorfälle fristlos, so kann er beim Arbeitgeber möglicherweise den entgangenen Lohn als Schadensersatz geltend machen.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Ansprüche müssen allerdings die Opfer beweisen. Wer gemobbt wird, sollte daher ein Protokoll über die feindseligen Attacken führen. Auch andere Beweise, wie etwa Nachrichten, sollten gesichert werden. Weiterhin wird empfohlen, mögliche Zeugen anzusprechen und für die Situation zu sensibilisieren. 

Wenn der Chef mobbt

Besonders heikel kann es werden, wenn der Chef derjenige ist, von dem das Mobbing ausgeht. Immerhin ist hier bereits ein Machtgefälle vorhanden und der Arbeitnehmer befindet sich meistens in der Situation, wirtschaftlich abhängig von der Stelle zu sein. 

Bei mobbenden Arbeitgebern stehen Arbeitnehmern natürlich die gleichen Rechte zu: Sie dürfen je nach Intensität fristlos kündigen und/oder Schadensersatz fordern. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass nicht jede arbeitsrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers Mobbing ist – auch nicht dann, wenn diese ungerechtfertigt ist. Getreu dem Motto, dass Irren menschlich ist, kann es auch dem Arbeitgeber mal passieren, dass Urlaub rechtswidrig abgelehnt wurde oder Fristen falsch berechnet wurden. 

Beispielsweise stellte das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 12.02.2022, Aktenzeichen: 1 Sa 1220/20) fest, dass übliche Konfliktsituationen kein Mobbing sind, und zwar auch dann nicht, wenn diese über längere Zeit andauern. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die immer wieder Konflikte mit der Arbeitgeberin wegen Fehltagen ausgetragen hat. So ging es um eine Kündigung und den Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit sei vorgetäuscht. Solcherlei Konflikte sind aber noch kein Mobbing. Mobbing durch den Arbeitgeber liege dann vor, wenn ein durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde.

Anders wurde ein Fall vom Verwaltungsgericht Halle beurteilt: Hier wurde die Versetzung einer Beamtin an eine andere Stelle als Mobbing eingestuft. Ausschlaggebend war hier der Punkt, dass die Intention des Arbeitgebers in der Herabsetzung der Arbeitnehmerin lag. Ihr sei ein unwürdiges Büro zugeteilt worden. Die Umsetzung und die Zuteilung in einen deutlich geringwertigen Aufgabenbereich sollte lediglich der Schikane gedient haben. Der Beamtin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 Euro zugesprochen. 

Ist Mobbing strafbar?

Für Mobbing an sich gibt es keinen eigenen Tatbestand im Strafgesetzbuch. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich Mobber nicht doch strafbar machen können. Durch einzelne Handlungen können Strafrechtsnormen erfüllt werden. Typischerweise sind das Beleidigung, üble Nachrede und/oder Verleumdung.

Kommt es zu einem tätlichen Angriff, so kann außerdem der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein. Zwingen die Täter die Opfer zu bestimmten Verhaltensweisen, wie beispielsweise das Nehmen von Umwegen, um Konfrontationen aus dem Weg zu gehen, kommt ebenso die Nötigung infrage. Diebstähle können ebenfalls vorkommen. Insofern können Opfer, aber auch Arbeitgeber, natürlich Strafanzeige gegen die Mobber stellen. 

Mehr zum Thema Strafrecht:

Fazit: Mobbing schadet allen Seiten

Mobbing ist nichts, was einfach unter den Tisch gekehrt werden sollte. Es ist keine Privatsache und die Opfer sind auch nicht selber Schuld. Die toxische Atmosphäre, die durch Mobbing erschaffen wird, schadet dabei nicht nur den Opfern, sondern auch den Unternehmen. Die Arbeitsleistung lässt nach, der Krankenstand erhöht sich und dem Ruf als Arbeitgeber kann es auch schaden, wenn sich so etwas herumspricht. Daher ist es enorm wichtig, dass Arbeitgeber die Rechtslage kennen und entsprechend alle arbeitsrechtlichen Mittel ausschöpfen, um gegen Mobbing vorzugehen. Die Kündigung durch das Mobbing-Opfer gilt es eher zu verhindern, da dadurch, wenn überhaupt nur kurz eine Entspannung der Situation eintritt.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrechtpaketen finden Sie hier.