Gerade bei Lebensmitteln ist es vielen Kunden wichtig, dass die Ware aus einer bestimmten Region kommt. Entweder weil sie regionale Lebensmittel kaufen wollen oder weil einige Regionen einen besonders guten Ruf haben. Daher gibt es die Möglichkeit, Lebensmittel und Wein besonders schützen zu lassen.
Das Markenrecht regelt in §§ 126-136 MarkenG die Werbung mit geografischen Herkunftsangaben.
Die Regelung im Markenrecht sind die Umsetzung der europäischen Verordnung für die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Die EU hat im Jahr 1992 ein System zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben entwickelt.
Dabei hat sie die Kategorien
- geschützte geografische Angabe und
- geschützte Ursprungsbezeichnung
festgelegt.
Geschützt werden können landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Spirituosen, Weine und aromatisierte Weine. Produkte, die geschützt sind und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, dürfen das Siegel für geschützte Angaben tragen. Dabei soll die missbräuchliche Nutzung oder Nachahmung verhindert und Verbrauchern die Authentizität des Produkts garantiert werden. Wenn die Marke eingetragen ist, sind auch Bezeichnung wie „Art …“ „Typ …“ und „Fasson“ geschützt und dürfen nicht verwendet werden, wenn es sich nicht um ein Produkt handelt, welches den Anforderungen entspricht.
Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
Die einfache geografische Herkunftsangabe ist weniger streng als die Ursprungsbezeichnung. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ist Voraussetzung für eine einfache geografische Herkunftsangabe, dass der Ursprung des Produkts in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt.
Außerdem müssen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sein. Bei der einfachen geografischen Herkunftsangabe genügt es, dass einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt, wie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nachzulesen ist.
Beispiele für geschützte geografische Angaben sind unter anderem: Thüringer Rostbratwurst, Holsteiner Tilsiter und Nürnberger Lebkuchen.
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
Die geschützte Ursprungsbezeichnung hingegen hat nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Vorgaben, die um einiges strenger sind. Das Unionszeichen g.U garantiert dem Verbraucher, dass die Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung in einem bestimmten Gebiet erfolgt ist. Dabei muss ein anerkanntes und festgelegtes Verfahren zum Einsatz gekommen sein.
Der Zusammenhang zwischen Produkt und Herstellung im Herkunftsgebiet muss besonders eng sein. Die Güte und die Eigenschaft des Produkts muss ausschließlich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen verdankt sein. Dazu zählen auch die natürlichen und menschlichen Einflüsse. Zudem müssen alle Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen.
Ein bekanntes Beispiel ist der Allgäuer Bergkäse, der nur mit Milch aus dem Allgäu hergestellt werden darf. Zudem profitiert die Qualität des Käses von der langen Tradition der Käseherstellung im Allgäu und dem dadurch gewonnenem Wissen und der Erfahrung.
Garantiert traditionelle Spezialität
Ein weiteres Siegel der EU, welches keine Auskunft über die Herkunft gibt, aber über die Qualität und die Zubereitung von Produkten, ist das Siegel für garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S). Bei diesem Siegel ist es egal, wo das Produkt hergestellt wird, entscheidend ist lediglich das Verfahren und die Rezeptur. Bekannte Beispiele hierfür sind etwa Champagner, Heumilch oder Serrano-Schinken.
Schwarzwälder-Schinken-Streit
Ein Beispiel für eine geschützte geografische Angabe und wie wenig strenger als eine geschützte Ursprungsbezeichnung sie ist, betrifft den Schwarzwälder Schinken. Dieser Streit dauerte ganze 13 Jahre und landete schließlich vor dem Europäischem Gerichtshof (EuGH). Seit 1997 ist der Schwarzwälder Schinken als geografische Herkunftsangabe geschützt.
Im Streit ging es vor allem darum, ob der Schinken auch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss oder ob es ausreicht, dass der Schinken im Schwarzwald hergestellt wird, dann aber in einem anderen Ort geschnitten und verpackt wird.
Der EuGH hat im Jahr 2018 erklärt, dass es einer besonderen Begründung bedarf, warum es zu einem Qualitätsunterschied kommt, wenn der Schinken woanders als im Schwarzwald geschnitten wird. Im Jahr 2020 hat der BGH dann entschieden, dass Schwarzwälder Schinken nicht zwangsweise im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss (BGH Beschluss vom 3. September 2020 I ZB 72/19). Denn eine Qualitätssicherung findet nicht dadurch statt, dass der Schinken an einem bestimmten Ort geschnitten wird.
Wie kann ich meine Produkte schützen?
Hersteller, die ihre Produkte mit einem EU-Siegel schützen lassen möchten, müssen dies bei der EU beantragen. Dabei muss genau angegeben werden, aus welchen Rohstoffen das Produkt besteht und wie es hergestellt wird. Der Antrag wird bei der nationalen Behörde gestellt, in Deutschland ist es das Patent- und Markenamt, und dann zur Überprüfung an die EU-Kommission übermittelt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ein Merkblatt erstellt, welches Hinweise und Erklärung für die Eintragung gibt.
Und wenn keine eingetragene Bezeichnung vorliegt
Wenn kein besonderer Schutz nach den Vorgaben der EU vorliegt, ist es dennoch nicht erlaubt, mit falschen Tatsachen zu werben. Denn Verbraucher dürfen auch nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht in die Irre geführt werden. Wenn ein Produkt also nicht in einem bestimmt Land produziert wurde, darf damit auch nicht geworben werden.
Himalaya-Salz
Ein häufiger Abmahngrund unter Online-Händlern ist der Verkauf von Himalaya-Salz, auch wenn es sich bei dem Begriff nicht um eine geschützte Angabe handelt.
Denn das Landgericht Braunschweig hat bereits im Jahr 2009 entschieden, dass nur Salz, welches auch wirklich aus dem Himalayagebirge kommt, als solches bezeichnet werden darf. Häufig stammt das verkaufte Salz allerdings aus der abseits gelegenen Salt-Range, einem Salzgebirge in Pakistan. Da der Kunde mit der Bezeichnung Himalaya-Salz eine gewisse Exklusivität erwartet, ist die Bezeichnung für Salz aus dieser Region daher nicht erlaubt, da eine Irreführung vorliegt.
Made in Germany
Auch abseits von Lebensmitteln wecken manche Herkunftsangaben großes Vertrauen. Ein Beispiel ist „Made in Germany“
Made in Germany wurde ursprünglich von den Briten genutzt, um davor zu warnen, dass gewisse Produkte in Deutschland produziert werden und daher eine mindere Qualität haben. Mit der Zeit hat sich „Made in Germany“ allerdings als Qualitätsmerkmal herausgestellt und genießt weltweit hohes Ansehen. Mit „Made in Germany“ verbinden viele eine gewisse Qualität. Im Jahr 2017 lag Deutschland auf dem ersten Platz im Made-In-Country-Index.
Wann ein Produkt als Made in Germany bezeichnet werden darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich auch nicht um eine geschützte Angabe. Das OLG Köln hat im Jahr 2014 entschieden, dass nicht jeder Produktionsschritt in Deutschland stattgefunden haben muss. Wichtig ist allerdings, dass der zentrale Produktionshergang, bei dem die Ware bestimmte Eigenschaften enthält, in Deutschland stattfindet. Für die Praxis bedeutet das, wie so oft: Es kommt also darauf an.
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