Mit dem kommenden Jahr 2023 nahen diverse rechtliche Änderungen und Entwicklungen, besonders auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Anpassungen, die jetzt schon feststehen.
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Bescheinigungen: Es wird elektronisch
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das gelbe Zettelchen gehört bald weiträumig der Vergangenheit an: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab dem 1. Januar 2023 elektronisch – ein Jahr später als ursprünglich geplant.
Bislang legten Arbeitnehmer die Papierbescheinigung über eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Fall der Fälle vor. Auch künftig wird es so sein, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren muss. Allerdings händigt er nicht mehr die papierne Bescheinigung aus. Stattdessen ruft der Arbeitgeber diese bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Während die Meldepflicht für Arbeitnehmer also bestehen bleibt, entfällt künftig grundsätzlich die Vorlagepflicht. Einige Arbeitgeber nutzen dieses Verfahren bereits in der laufenden Pilotphase. Einen Anspruch, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform zu erhalten, haben Arbeitnehmer aber weiterhin, aus Beweisgründen. Das soll sich erst ändern, wenn es eine alternative, elektronische Form mit ähnlich hohem Beweiswert gibt. Auch ergeben sich durchaus Fälle, in denen weiter wie bisher praktiziert werden soll, etwa im Falle privat versicherter Arbeitnehmer.
Elektronische Bescheinigungen für die Arbeitsagentur
Auch der Austausch mit der Agentur für Arbeit wird digitaler. Bestimmte Bescheinigungen können ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Behörden übermittelt werden. Dazu zählen:
- Die Arbeitsbescheinigung
- Die EU-Arbeitsbescheinigung
- Die Nebeneinkommensbescheinigung
Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, gelte diese Pflicht unabhängig von Unternehmensgröße oder der Branche. Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer ab kommendem Jahr, anders als bislang, auch nicht mehr über die elektronische Übermittlung ihrer Daten informieren. Für zum 31. Dezember 2022 endende Arbeitsverhältnisse oder zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022 können die Bescheinigungen aber noch in Papier- bzw. maschinenlesbarer Form eingereicht werden.
Elektronische Betriebsprüfung
Pflicht und auch noch elektronisch ist ab 2023 die Betriebsprüfung der Rentenversicherung (euBP). Betriebe benötigen dafür entsprechende Programme mit einem sogenannten euBP-Modul, mit dem die Daten elektronisch an die Rentenversicherung übermittelt werden. Bislang ist die Nutzung der euBP freiwillig möglich. Nun ist sie zwar ab kommendem Jahr grundsätzlich Pflicht – allerdings haben Betriebe die Möglichkeit, sich mitteils eines entsprechenden Antrags noch längstens bis Ende 2026 befreien zu lassen. Mehr Informationen gibt es etwa bei der Deutschen Rentenversicherung.
Homeoffice-Pauschale, Inflationsausgleichsprämie und Steuern
Wer sich zum Arbeiten im Homeoffice einfindet, wird auch 2023 von der Homeoffice-Pauschale profitieren können – und das sogar noch etwas mehr als bisher. Nicht nur soll die Pauschale für das Jahr 2023 von fünf auf sechs Euro je Tag angehoben werden, auch die maximal absetzbaren Tage werden auf 210 erhöht.
Bereits ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die sogenannte Inflationsausgleichsprämie gewähren – also steuer- und abgabenfrei einen Obolus von bis zu 3.000 Euro zahlen. Die Zahlung ist, auch in Teilbeträgen, bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Wermutstropfen für Arbeitnehmer: Ob sie eine entsprechende Prämie erhalten und wie hoch diese ggf. ausfällt, das darf der Arbeitgeber entscheiden – die Leistung ist freiwillig.
Wie üblich gibt es zum Jahreswechsel aber eine ganze Reihe steuerrechtlicher Änderungen, vom Kindergeld über Lohnsteuertarife bis hin zu Anpassungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen.
Hinweisgeberschutzgesetz und Arbeitszeiterfassung
Zum 1. Januar 2023 dürfte das Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich seinen Auftritt feiern. Dieses beruht auf der sogenannten EU-Whistleblowerrichtlinie und hätte eigentlich längst durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden müssen. Es sieht vor allem vor, dass Unternehmen interne Meldestellen einrichten müssen, die Arbeitnehmer kontaktieren können, wenn sie auf Verstöße im Unternehmen aufmerksam machen wollen. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen die Regeln sofort ab Inkrafttreten umsetzen, Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden genießen voraussichtlich eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Noch stecken die Vorgaben im Gesetzgebungsprozess.
Arbeitszeiterfassung nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
Mit Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht im September 2022 festgestellt, dass Arbeitgeber bereits nach der bestehenden gesetzlichen Lage grundsätzlich zur Einrichtung und Nutzung eines Arbeitszeiterfassungsgesetzes verpflichtet sind. Wie genau das zu passieren hat, da stellen sich nach wie vor allerdings diverse praktische Fragen. Zwar ist der Volltext der Entscheidung gerade erst veröffentlicht worden, konkrete Regeln werden jedoch wohl erst gegeben sein, wenn der Gesetzgeber zur Tat geschritten ist und die vom Bundesarbeitsgericht genannten Rahmenbedingungen verfeinert in gesetzliche Vorgaben gegossen hat.
„Vaterschaftsurlaub“ kommt voraussichtlich erst ab 2024
Deutschlands Gesetzgeber lässt sich nicht nur in Sachen Whistleblower-Richtlinie relativ viel Zeit, sondern auch in anderen Vorhaben, in denen EU-Vorschriften umgesetzt werden müssen – so etwa bei der Richtlinie (EU) 2019/1158, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bei Eltern und pflegenden Angehörigen betrifft. Eine nationale Umsetzung müsste es schon seit August 2022 geben, teilweise sind die Anforderungen tatsächlich auch schon umgesetzt. Der ausstehende „Vaterschaftsurlaub“, der genaugenommen den Anspruch des „anderen Elternteils“ auf Urlaub anlässlich der Geburt eines Kindes betrifft, lässt allerdings auf sich warten – jüngsten Neuigkeiten zufolge ist es dann aber 2024 so weit.
Unseren großen Überblick über die rechtlichen Änderungen und Entwicklungen im Online-Handel 2023 gibt es hier.
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Antwort der Redaktion
Liebe Monika,
leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
Sollte das persönliche Gespräch mit der Chefin nicht helfen, müsste der konkrete Fall eventuell durch einen Anwalt beurteilt werden.
Beste Grüße
die Redaktion
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Hallo Iris,
das ist wirklich sehr ärgerlich und eine Leistung zu berechnen, die man nicht nutzt, darf nicht in Rechnung gestellt werden. Im Übrigen ist so ein Vorgehen eines Arbeitgebers nicht förderlich für den Betriebsfrieden.
Viele Grüße
Die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Janet,
dein Arbeitgeber kann natürlich nur Tage berücksichtigen , die tatsächlich vorhanden sind. Wenn ein Tag aufgrund des Schaltjahres fehlt, muss er das entsprechend bei den Stunden mit reinrechnen und darf dir nicht einfach Minusstunden geben, denn: Du kannst ja schlecht an einem Tag arbeiten, den es gar nicht gibt.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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