Durch die Umsetzung der sogenannten DAC 7-Richtlinie in nationales Recht, tritt in Deutschland das Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Plattform-Betreiber dazu, die Daten von Verkäufern an Finanzbehörden weiterzuleiten.
Ebay, Etsy, Airbnb und Co. sind betroffen
Was eine Plattform ist, wird im Gesetz definiert. Eine Plattform ist nach § 3 PStTG jedes auf digitale Technologie beruhendes System, welches Nutzern die Möglichkeit gibt, miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf relevante Tätigkeiten gerichtet sind und sofern sie gegen Vergütung erbracht werden. Was eine relevante Tätigkeit ist, sagt § 5 des Gesetzes. Unter anderem geht es hier um den Verkauf von Waren, aber auch die Überlassung von Nutzungsrechten an Fahrzeugen und unbeweglichen Vermögen.
Somit sind nicht nur Plattform-Betreiber von Ebay, Etsy und Co. in der Pflicht, sondern auch Vermittlungsportale von Wohnungen, beispielsweise Airbnb. Die Pflicht gilt für alle Plattform-Betreiber, die ihren Sitz in Deutschland oder in einem EU-Staat haben, oder nach inländischen Recht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Auch bei einer Betriebsstätte in Deutschland besteht die Pflicht. Die Plattform-Betreiber müssen sich dann nach § 12 des PStTG bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates registrieren.
30 Artikel oder 2000 Euro im Jahr
Mit der neuen Meldepflicht von Plattform-Betreibern müssen nun auch private Verkäufer das Finanzamt fürchten. Denn auch die Daten von Verkäufern, die nicht gewerblich handeln, müssen an das Finanzamt weiter gegeben werden. Allerdings nur dann, wenn dieselbe Plattform im Jahr 30 Mal genutzt wird, also beispielsweise 30 Verkäufe getätigt werden, oder wenn über 2000 Euro mit der Nutzung der Plattform gemacht worden ist. Bei der Steuererklärung des Betroffenen hat das Finanzamt somit die Möglichkeit, ganz genau hinzuschauen.
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wie haben zu diesem Thema eine intensive Brieffreundscha ft mit dem BZSt und der Steuerverwaltun g NRW geführt.
Ich vermute in diesem Thema halbwegs informiert zu sein. Entsprechend sind auch die Anwendungshinwe ise zum Gesetz des BZSt verfasst.
Sobald der Kaufvertrag über die Plattform zustande gekommen bzw. laut BZSt "begründet wird" ist, besteht nach Überschreitung der Meldegrenzen eine Meldepflichtigk eit der Plattform.
Eindeutig ist es, wenn es einen Bestellbutton gibt, in diesem Fall ist ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Wenn die Plattform Kenntnis über die Erfüllung und Zahlbeträge hat, dann müssen diese Daten auch gemeldet werden. Sind diese Daten nicht vorhanden, dann muss die Plattform KEINE Erweiterungen integrieren, um diese Daten zu erfassen. Diese Daten werden dann einfach nicht gemeldet.
Kleinanzeigen ist sicherlich problematisch, denn wie kann Kleinanzeigen auswerten, ob innerhalb der schriftlichen Freitextkommuni kation tatsächlich ein Kaufvertrag auslöst wird. Zumindest abseits von einer Direktkauffunkt ion ist nicht zweifelsfrei klar, ob es einem Kaufvertrag gekommen ist, oder nicht.
Dieses Problem soll aber gerne das BZSt. mit Kleinanzeigen selbst lösen. Meiner Meinung nach gehört Kleinanzeigen genau in die Meldepflicht hinein. Andererseits ist ein private Chat Kommunikation eben eine private Chat Kommunikation, gibt es andere Rechte, die eine Auswertung verhindern. Oder ist es technisch z.B. unmöglich weil zwischen den Mitgliedern eine verschlüsselte Kommunikation besteht, die Kleinanzeigen gar nicht auslesen kann - wie bei WhatsApp.
Wie gesagt, speziell bei Kleinanzeigen sind viele Rahmenbedingung en zu beachten, die tiefes Wissen über interne Prozesse benötigen, die ich nicht einschätzen kann.
Wer ausdrücklich lediglich als "schwarzes Brett" fungiert ist keine Plattform und NICHT von der Meldepflicht erfasst.
Beste Grüße
Stefan Grimm
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*************Es geht rein um den Abschluss einer Transaktion und nicht um die Erfüllung.********
Der Abschluss einer Transaktion wird doch aber nach menschlicher Logik und allem was mir in meinen 63 Jahren an Wissen in den Kopf gelangt ist, erst dann als Abschluss einer Transaktion bezeichnet, wenn die Platform hier in irgendeiner Weise eine Zahlung erkennen kann oder von mir eine Meldung erhält dass irgendwas verkauft wurde.
Entweder sie drücken sich falsch aus oder ich bin blöde. Das letzte schliesse ich aber mal aus-
Wer z.B. bei KLEINANZEIGEN etwas einstellt, der könnte ja auch rein theoretisch schreiben VB. Dann würde KLEINANZEIGEN also nur bzgl. der 30 Artikelgrenze aktiv werden können.
Und ich glaube nicht, dass KLEINANZEIGEN jeden eingestellten Artikel meldet. Ebenso wenig würde das vermutlich das Käseblättchen machen oder der Aushang im Supermarkt.
Ich denke, das Sie da mal ein wenig übers Ziel hinausgeschosse n sind Herr Grimm.
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wir mussten uns auch mit dem Thema PStTG auseinandersetz en, sind aber zu anderen Schlussfolgerun gen gelangt, als sie hier in den Kommentaren.
- Meldepflichtig sind alle Plattformen, auch wenn keine Zahlungsabwickl ung auf der Plattform integriert ist.
- Meldepflichtig sind entsprechend auch Plattformen die keine Transaktionsgeb ühren erheben oder im Zweifel nicht einmal wissen ob die abgeschlossene Transaktion auch mittels eines Zahlungs und Geldflusses erfüllt wurde. Es geht rein um den Abschluss einer Transaktion und nicht um die Erfüllung.
Sind Erfüllungsdaten oder Gutschriftsdate n vorhanden, müssen diese mit gemeldet werden.
- Es geht nicht nur um die Indentifikation "privat-gewerbl icher" oder besser "scheinprivater " Händler, sondern allgemein um die Kontrolle der Umsatzsteuer. Auch seitens einer Großhandelsplat tform mit rein gewerblichen Nutzern muss gemeldet werden oder seiner B2C Plattfrm mit rein gewerblichen Anbietern (App Store) muss gemeldet werden.
Die Freizeichnung als wie auch immer geartete Plattform gewerbliche Teilnehmer von der Meldung ausnehmen zu dürfen, konnten wir nicht erkennen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie das nochmals ausführen könnten, auf welche Regelung die Ihrer Einschätzung nach vertretene Meinung basiert, dass erkennbar gewerbliche Verkäufer von der Meldepflicht ausgenommen sind. Amazon müsste unserer Meinung nach alle gewerblichen Verkäufer mit Lieferungen oder Sitz in D über 30 Transaktionen oder 2.000 EUR Umsatz melden.
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Antwort der Redaktion:
Sehr geehrter Herr Grimm,
im obersten Kommentar haben wir bereits richtig gestellt, dass sowohl private, als auch gewerbliche Verkäufer von der Regel betroffen sind.
Mit freundlichen Grüßen
die Redaktion
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Hallo Dietrich,
da waren wir wohl etwas zu voreilig, entschuldigen Sie bitte das Missverständnis . Gemeldet werden wohl zunächst alle Accounts, ohne dass vorher unterschieden wird zwischen gewerblichen und privaten Händlern.
Neu ist allerdings, dass so auch Daten von privaten (oder vermeintlich) privaten Verkäufern beim Finanzamt landen, da gewerbliche Händler ja ohnehin ihre Einnahmen beim Finanzamt angeben müssen.
Das Finanzamt hat so einfacher die Möglichkeit, scheinprivate Verkäufer aufzuspüren.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Lieber Leser,
die neue Regelung betrifft nur Privatverkäufer.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo,
bei Amazon ist grundsätzlich nur der Verkauf mit Gewerbeschein gestattet. Ein privater Verkauf ist unseres Wissens nach nicht möglich. Die hier erklärte Regelung zielt aber gerade auf private Verkäufer ab.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Ich fände es wirklich sehr interessant und wichtig, wie es sich mit Plattformen verhält die keinen Sitz in der EU haben ?
Bleiben die wirklich von der Vorschrift verschont ?
Hat die EU hat eine großartige Business Opportunity für Platformen aus nicht EU-Ländern geschaffen ?
Mathias
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Antwort der Redaktion
Lieber Mathias,
grundsätzlich sind auch Plattformen mit Sitz außerhalb der EU betroffen, wenn diese ihre Tätigkeit innerhalb der EU ausüben. Welche Voraussetzungen gelten, regelt insb. § 3 des Gesetzes ausführlich.
Beste Grüße
die Redaktion
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Oder ist hier alleine Facebook der Betreiber, weil es mit seiner Software die technischen Möglichkeiten bereitstellt?
Letzteres sollte dich vermutlich mit der Definition des Betreibers einhergehen.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Björn,
im Gesetz wird die Plattform als „jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen [...]“. Der Administrator einer Gruppe fällt hier also nicht darunter.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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"Die Pflicht gilt für alle Plattform-Betre iber, die ihren Sitz in Deutschland oder in einem EU-Staat haben, oder nach inländischen Recht in das Handels- oder Genossenschafts register eingetragen sind."
Wird nicht lange dauern, bis der Traffic dann zu Plattformen außerhalb der pflichtschuldig en Regionen wandert; dort entstehen dann einfach deutschsprachig e Unterabteilunge n und gut ist.
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