Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll weiter vorangetrieben werden. Ein Mittel soll dabei eine Änderung im Jahressteuergesetz sein. In bestimmten Fällen soll die Umsatzsteuer auf null Prozent reduziert werden, um die Anschaffung so attraktiver zu machen.
Was bedeutet das für Händler?
Verkäufer von Photovoltaik-Anlagen müssen den neuen Steuersatz natürlich berücksichtigen und entsprechend auf Rechnungen ausweisen. Bei Angeboten im Fernabsatzhandel, wie etwa im Online-Shop, muss zudem die Preisangabenverordnung beachtet werden. Diese sieht zwar nicht vor, dass bei Angeboten, die sich an Verbraucher richten, die konkrete Höhe der Mehrwertsteuer angegeben werden muss, allerdings müssen Unternehmen darüber informieren, „dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten“.
Hier ergibt sich natürlich die praktische Frage, wie die Angabe aussehen muss, wenn die Mehrwertsteuer null Prozent beträgt. Wahrscheinlich wird man hier zu dem Ergebnis kommen, dass auch bei dem Null-Prozent-Steuersatz angegeben werden muss, dass der Preis sich inklusive der Mehrwertsteuer versteht. Sinn und Zweck der Regel ist es nun einmal, dass Verbraucher auf einen Blick erkennen, dass zu dem angegebenen Preis keine Steuer mehr dazu kommt. Wie hoch die Steuer ist, ist dabei erst einmal irrelevant, was die Angabe „inklusive Mehrwertsteuer“ auch bei einem Steuersatz von null Prozent jedenfalls nicht falsch machen dürfte.
Für welche Anlagen gilt die Null-Prozent-Steuer?
Es werden Anlagen erfasst, die bestimmte Standortbedingungen erfüllen. Bedingungen sind:
- dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohngebäuden installiert wird, oder
- dass die Anlage in der Nähe oder auf einem öffentlichen oder anderem (nicht zu Wohnzwecken genutztem) Gebäude installiert wird. Zusatzbedingung ist hierbei allerdings, dass in dem Gebäude eine Tätigkeit ausgeführt wird, die dem Gemeinwohl dient. Beispielsweise kann dies bei Gebäuden der Fall sein, in denen gemeinnützige Vereine ihre Tätigkeit verrichten.
Diese Voraussetzung zu überprüfen, würde für Händler allerdings einen großen Aufwand bedeuten. Zur Vereinfachung legt das Gesetz daher fest, dass die Voraussetzung als erfüllt gelten soll, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Für einen Großteil der Fälle soll so verhindert werden, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren muss.
Bei größeren Anlagen müssen sie feststellen, wo die Anlage errichtet werden soll, um den richtigen Steuersatz auf der Rechnung auszuweisen. Das mag bei Anlagen, die auf reinen Wohngebäuden installiert werden sollen, noch einfach sein. Allerdings lässt der Gesetzgeber bisher offen, was er mit „in der Nähe“ meint. Hier werden voraussichtlich im Laufe des Jahres noch offene Fragen geklärt werden müssen.
Von dem Nullsteuersatz sind übrigens auch einzelne Komponenten, wie etwa Module, Wechselrichter und Batteriespeicher umfasst, sofern diese für den Betrieb der Anlage wesentlich sind. Auch Balkonkraftwerke werden berücksichtigt. Nicht umfasst sind dagegen mobile Solarmodule.
Problem: Steuersatz ergibt sich durch die Anwendung
Hier werden Unternehmen allerdings direkt mit dem nächsten Problem konfrontiert: Wie eben dargestellt, unterliegt nicht jedes Produkt dem neuen Steuersatz. Es kommt teilweise auf die Verwendung an. Im Zweifel weiß der Händler beim Einstellen der Produkte in den Online-Shop nicht, ob auf den konkreten Kaufvertrag mit dem Kunden der begünstigte Steuersatz anzuwenden ist, oder eben nicht. Es kann also nicht die Lösung sein, alle Produkte mit einer Mehrwertsteuer von null Prozent zu listen.
Ein möglicher praktischer Ansatz könnte sein, unterschiedliche Angebote zu erstellen oder sich außerhalb der 30 kWp Grenze einen Nachweis des Erwerbers ausstellen zu lassen, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Anwendung des Null-Prozent-Steuersatzes vorliegen. Grundsätzlich sollten sich betroffene Unternehmer hier allerdings an ihren Steuerberater wenden, um die Umsetzung zu klären
Beispiel: Ein Händler verkauft Solarmodule. Für das gleiche Modul erstellt er ein Angebot mit einem Steuersatz von null Prozent und eines mit dem bisherigen Steuersatz. In dem ersten Angebot stellt er transparent dar, dass dieses ausschließlich für Kunden gedacht ist, deren Anlagen begünstigt sind.
Ist auch die Installation umfasst?
Die Steuersenkung gilt für die Lieferung und Installation von Anlagen. Ebenfalls begünstigt werden der Austausch und die Installation defekter Komponenten. Eine reine Reparatur, die ohne die Lieferung von Ersatzteilen auskommt, wird allerdings wie bisher besteuert. Auch für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin die 19 Prozent Mehrwertsteuer.
Was ist mit Anlagen, die 2022 bestellt und jetzt erst geliefert werden?
Für die Besteuerung ist das Lieferdatum der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung. Wurde eine Anlage im Jahr 2022 bestellt und nun erst geliefert, so muss der neue Steuersatz in Höhe von null Prozent angewandt werden.
Muss die Steuerbegünstigung an die Kundschaft durchgereicht werden?
Unternehmen dürfen ihre Preise prinzipiell frei bestimmen. Entscheidet sich ein Unternehmen dazu, die Gesamtpreise nicht anzupassen, ist das jedenfalls nicht illegal. Die Bundesregierung hat allerdings den Wunsch formuliert, die Steuervergünstigung weiterzureichen, damit der Effekt nicht verpufft.
Fazit: Praktische Fragen noch ungeklärt
Die neue Besteuerung rief bereits in anderen Medien ein breites Echo hervor: Auf der einen Seite werden die null Prozent begrüßt, auf der anderen Seite wird aber auch moniert, dass noch sehr viel unklar ist. Gerade reine Händler, die die Anlagen nicht auch gleichzeitig verbauen, stehen vor vielen Fragen. Immerhin gilt der Null-Prozent-Steuersatz nur für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung hier noch praktische Hinweise zur Verfügung stellen wird. Man kann aber schon jetzt sagen, dass es jedenfalls nicht schaden kann, sich als Unternehmen eine schriftliche Versicherung, dass die Voraussetzungen für den Null-Prozent-Steuersatz vorliegen, von der Kundschaft aushändigen zu lassen.
Kommentar schreiben
Antworten
Kann ich für die direkt im Ausland bestellten Speicherakkus auch die 19% Befreiung beantragen?
Ihre Antwort schreiben