Das Arbeitsrecht verpflichtet Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen zur Einhaltung verschiedener Pflichten. In diesem Beitrag haben wir uns fünf Pflichten von Arbeitnehmer angeschaut.
Pünktlich zur Arbeit erscheinen
Pünktlichkeit gilt als Tugend. Ist für den Beginn der Tätigkeit eine bestimmte Vorzeit vorgesehen, müssen sich Beschäftigte auch genau an diese Uhrzeit halten. Wer zu spät kommt, den bestraft nicht nur das Leben, sondern in dem Fall auch das Arbeitsrecht. Wer häufiger zu spät kommt, kann deswegen abgemahnt werden. Eine Abmahnung kann in der Theorie bereits dann gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person kontinuierlich auch „nur“ fünf Minuten zu spät kommt.
Achtung: Gleitzeitmodelle sind in dieser Hinsicht zwar oft flexibler, allerdings sind auch hier oftmals Kernarbeitszeiten vorgeschrieben, in denen Beschäftigte da sein müssen. Werden diese Zeiten wiederholt missachtet, kann auch das eine Abmahnung nach sich ziehen.
Pausen machen
Nein, das ist kein Witz. Arbeitgeber sind auf der einen Seite zwar in der Pflicht das Machen von Pausen zu ermöglichen; auf der anderen Seite müssen die Beschäftigten aber auch Pausen nehmen. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet in diesem Punkt nämlich beide Parteien. In § 4 Arbeitszeitgesetz ist geregelt, dass ab 6 Stunden Arbeit eine Ruhepause von 30 Minuten eingelegt werden muss; bei bis zu 9 Stunden beträgt die Länge der Ruhepause 45 Minuten. Länger als 6 Stunden am Stück darf niemand arbeiten. Allerdings dürfen die Pausen gesplittet werden. Damit es aber tatsächlich als Ruhepause zählt und nicht nur als Unterbrechung, muss die Länge mindestens 15 Minuten betragen.
Manch ein Beschäftigter kommt auf den Gedanken, 8 Stunden durchzuarbeiten und sich die Pause zu sparen, um eher nach Hause zu können. Das ist allerdings ein Trugschluss: Ruhepausen dienen dem Arbeitsschutz und müssen eingelegt werden. Keine Ruhepausen zu nehmen, stellt einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar. Für Verstöße können arbeitgebende Unternehmen mit einem Bußgeld belegt werden. Unternehmen haben also ein Interesse daran, dass Pausenzeiten eingehalten werden. Wer trotz Aufforderung keine Ruhepausen macht, muss also mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Pflicht zur Krankmeldung
Wer krank ist, muss seine vertragliche Arbeitsleistung nicht erbringen. Allerdings sind Beschäftigte dazu verpflichtet, ihre Führungskräfte über die Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Auch wenn noch keine AU vorliegt, müssen Beschäftigte dieser Pflicht frühstmöglich nachkommen. Viele Unternehmen haben hierzu eigene Hausregeln, die beispielsweise besagen, dass eine Krankmeldung bis 9 Uhr zu erfolgen hat. Wer unentschuldigt fernbleibt, begeht einen Pflichtverstoß.
Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit dürfen Beschäftigte übrigens nichts tun, was den Genesungsprozess verlangsamt. Wer Grippe hat, sollte also keinen Sport treiben. Wer hingegen beispielsweise aufgrund einer Depression krank geschrieben ist, darf alles machen, was gut tut.
Treuepflicht
Während arbeitgebende Unternehmen gegenüber ihren Beschäftigten eine Fürsorgepflicht haben, haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Treuepflicht. Treuepflicht ist ein sehr schwammiger Begriff und umfasst im Grunde genommen alles, was man am besten sein lässt, um dem Unternehmen nicht zu schaden.
Dazu gehört, dass man sich gegenüber der Kundschaft angemessen verhält, während der Arbeit keinen neuen Job sucht – und keine Teammitglieder mobbt.
Nicht stehlen
Eigentlich ist es selbstverständlich, dass man sein Unternehmen nicht bestiehlt. Was der eine oder andere vielleicht nicht weiß, ist die Tatsache, dass es dafür keine Bagatellgrenze gibt. Das zeigt das sogenannte Bienenstich-Urteil (BAG, 17.05.1984, Az. 2 AZR 3/83) des Bundesarbeitsgericht: In dem Fall hatte eine Angestellte von der Kuchentheke ein Stück Bienenstich genommen, ohne dieses zu bezahlen. Die darauf folgende fristlose Kündigung war laut BAG rechtens. Ein ähnlicher Fall (sog. „Fall Emmely“) machte vor ein paar Jahren Schlagzeilen: Eine Kassiererin, die 30 Jahre in einem Supermarkt tätig war, wurde fristlos entlassen, nachdem sie zwei Pfandbons im Wert von 48 und 82 Cent unterschlagen hatte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (24. Februar 2009, AZ: 7 Sa 2017/08) hatte die Kündigung zunächst für rechtens erklärt; das BAG (Urteil vom 10.06.2010, Az: 2 AZR 541/09) sah das allerdings anders: Eine Abmahnung hätte es auch erstmal getan.
Ob nun fristlose Kündigung oder Abmahnung: Auch vermeintliche Kleinigkeiten können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
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