1. Fakt 1: Ruhepause nach spätestens sechs Stunden
2. Fakt 2: Ruhepausen müssen mindestens 15 Minuten betragen
3. Fakt 3: Eine unterbrochene Pause muss nachgeholt werden
4. Fakt 4: Pausenzeiten müssen eingehalten werden
5. Fakt 5: Pausen werden nicht bezahlt
6. Fakt 6: Pausenzeiten dürfen nicht automatisch abgezogen werden
Die Stechuhr-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat ergeben, dass eine Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist. Nicht von der Arbeitszeit umfasst sind natürlich Ruhepausen. Wir haben sechs Fakten zum Thema zusammengefasst, die jedes arbeitgebende Unternehmen kennen sollte.
Fakt 1: Ruhepause nach spätestens sechs Stunden
Das Arbeitszeitgesetz regelt sehr genau, nach wie vielen Arbeitsstunden Ruhepausen eingelegt werden müssen. So heißt es in § 4 Arbeitszeitgesetz: „Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“ Das bedeutet, dass bei einem Acht-Stunden-Arbeitstag nach spätestens sechs Stunden eine Ruhepause eingelegt werden muss. Beschäftigte, die hingegen an einem Tag lediglich sechs Stunden arbeiten, müssen gar keine Ruhepause einlegen.
Fakt 2: Ruhepausen müssen mindestens 15 Minuten betragen
Das Arbeitszeitgesetz legt außerdem fest, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden muss. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es sogar 45 Minuten. Diese Pausen müssen allerdings nicht am Stück genommen werden. Sie dürfen laut § 4 des Arbeitszeitgesetzes in „Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden“.
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Ruhepausen müssen damit mindestens eine Länge von 15 Minuten haben, um überhaupt als Pause im Sinne des Gesetzes zu gelten.
Fakt 3: Eine unterbrochene Pause muss nachgeholt werden
Pausen müssen also mindestens eine Länge von 15 Minuten haben. Manchmal kommt es aber vor, dass Führungskräfte ihre Teammitglieder eher aus der Pause holen. Das hat natürlich Konsequenzen: Eine unterbrochene Pause von weniger als 15 Minuten ist keine Ruhepause. Sie muss nicht nur nachgeholt werden; die angefangene Pause muss sogar vergütet werden, weil sie lediglich eine Arbeitsunterbrechung darstellt.
Fakt 4: Pausenzeiten müssen eingehalten werden
Das Arbeitsgesetz verpflichtet beide Seiten dazu, die Pausenzeiten einzuhalten. Während Unternehmen Pausen gewähren müssen, sind Beschäftigte also dazu verpflichtet, diese Angebote anzunehmen. Im betreffenden Paragrafen des Arbeitszeitgesetzes heißt es schließlich: Die Arbeit „ist“ durch Pausen zu unterbrechen. Zwar meinen Beschäftigte hin und wieder, dass die Einhaltung von Pausenzeiten Privatsache wäre; damit befinden sie sich aber auf dem Holzweg. Die Einhaltung von Arbeitszeiten hat schlicht arbeitsschutztechnische Gründe. Daher sind auch die Arbeitsschutzbehörden der Länder für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zuständig.
Fakt 5: Pausen werden nicht bezahlt
In der Regel werden Ruhepausen nicht bezahlt. Sie zählen damit zur Privatzeit und dürfen frei gestaltet werden. Ob die Zeiten für einen Spaziergang, einen kleinen Einkauf oder das gemeinsame Mittagessen mit dem Team genutzt werden, ist also eine freie Entscheidung. Allerdings dürfen arbeitgebende Unternehmen beispielsweise untersagen, dass die Pausen am Arbeitsplatz verbracht werden dürfen.
Fakt 6: Pausenzeiten dürfen nicht automatisch abgezogen werden
Arbeitgebende Unternehmen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Pausenzeiten eingehalten werden. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind immerhin bußgeldbewehrt. Die gesetzliche Pausenzeit einfach von der im Arbeitszeiterfassungssystem geloggten Zeit abbuchen, das geht aber dennoch nicht. Geleistete Arbeit muss auch bezahlt werden. Als Unternehmen sollte man daher bei Pausenmuffeln auf andere Mittel zurückgreifen (mehr dazu).
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