Anfang 2022 hat die EU die sogenannte RoHS-Richtlinie geändert, die sich mit der Beschränkung der Verwendung bestimmter Stoffe in Elektrogeräten befasst (Restriction of Hazardous Substances, Richtlinie 2011/65/EU). Damit hat nun das Stündchen für verschiedene Lichtquellen geschlagen: Ab dem 25. Februar 2023 dürfen in der Europäischen Union verschiedene Leuchtstofflampen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Weitere Modelle werden folgen. Dienen soll die Ausmusterung der Entwicklung neuer energiesparender und nachhaltiger Leuchtmittel.
Ausphasung von Lichtquellen ab 25. Februar 2023
In vielen Leuchtmitteln finden sich Stoffe wie Quecksilber, die aus verschiedenen Gründen nicht ganz ungefährlich sind, sich schädlich auf die Umwelt auswirken oder nur spärlich recycelt werden können. Schon lange gibt es daher entsprechende Grenzwerte, die diese Produkte einhalten müssen, um verkehrsfähig zu sein. Geregelt ist das im Kern in der besagten RoHS-Richtlinie, die über die Elektrostoffverordnung auch Eingang in die nationale Gesetzeslage findet. Von diesen Stoffbeschränkungen und deren Grenzwerten sind einige Ausnahmen vorgesehen, etwa in Anhang III zur Richtlinie. Es handelt sich also um Fälle, in denen die allgemeine Beschränkung nicht eingehalten werden muss, um die Lampen in der EU in Verkehr bringen zu dürfen.
Für einige Leuchtmittel laufen diese Ausnahmen jetzt aus: Ab dem 25. Februar 2023 dürfen demnach im Ergebnis Kompaktleuchstofflampen (ohne Vorschaltgerät) nicht mehr in Verkehr gebracht werden, zum 25. August 2023 folgen T8- und T5- sowie weitere Leuchtstofflampen. Es bleibt allerdings nicht bei den klassischen Leuchtstofflampen. Zum 1. September 2023 enden dann nämlich noch Ausnahmeregelungen für diverse Halogenlampen.
Lagerbestände und Verkauf: Was bedeutet das für Online-Händler?
Durch den Wegfall der Ausnahmen bzw. die Neuregelung kommt es insbesondere für Hersteller entsprechender Leuchtmittel zu unmittelbaren Konsequenzen: Ab den jeweils vorgesehen Stichtagen dürfen diese in der EU nicht mehr wie bisher produziert oder in Verkehr gebracht werden.
Online-Händler in der EU, die derzeit noch größere Lagerbestände der jeweiligen Produkte haben, müssen sich jedoch weniger Gedanken machen. Der Abverkauf der Lagerbestände ist möglich. Und auch Anwender können vorhandene Lichtquellen weiterhin nutzen, sie müssen diese nicht zu den Stichtagen austauschen oder Ähnliches. Sinnvoll ist es vermutlich allerdings, laufende oder anstehende Planungen auf diese Änderungen anzupassen. Auch sollten Händler beachten, dass ein Importieren der entsprechenden Lichtquellen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union bzw. das Inverkehrbringen in der EU ab den jeweiligen Stichtagen nicht mehr erlaubt ist, wenn diese nicht die nötigen Anforderungen einhalten.
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